Hinzuverdienstgrenzen: Kein Gewerbetrieb mehr bei kleinen Solaranlagen

Besonders wichtig bei Witwenrenten, Witwerrenten

da hier die bisherigen Hinzuverdienstgrenzen noch gelten. Bei Witwenrenten, Witwerrenten gelten immer noch die jeweils aktuellen Freibeträge bei den Hinzuverdiensten. Wird mehr hinzuverdient, werden Teile angerechnet.

 

“Einkommensteuerliche Änderungen ab 2022 bei Solaranlagen

Nun also gibt es die lang erwartete Änderung bei der Einkommenssteuer: Ab 2022 sind Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer PV-Anlage von der Einkommensteuer befreit. Diese Befreiung gilt zwangsweise.

Steuerfrei sind damit insbesondere die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in

  • Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und
  • sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit.

Es muss daher kein Gewinn mehr ermittelt werden. Es entfällt damit auch die Abgabe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).”

Quelle: Haufe

Steuerliche Erleichterungen für kleinere Photovoltaikanlagen | Steuern | Haufe

 

Ein konkretes Berechnungsbeispiel bei Witwen- bzw. Witwerrenten mit Hinzuverdiensten ist hier aufgeführt:

Berechnungsbeispiel Hinzuverdienst bei Witwen- und Witwerrenten

Weitere Hinzuverdienstgrenzen:

Hinzuverdienstgrenzen bei Renten

Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten

Ihre Rentenberaterin

Petra Schewe