Steuern mindern und Rente erhöhen durch Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen

1.     Das Finanzamt zahlt mit – Steuern mindern – Rente erhöhen

Rentenversicherungsbeiträge für das eigene Rentenkonto können steuermindernd geltend gemacht werden, also die Steuerlast senken. Einzahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen sind Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG). Hierzu zählen die

  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken,
  • landwirtschaftlichen Alterskassen und
  • (teilweise) private Rentenversicherungen.

Also die Rente durch Zahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen erhöhen und gleichzeitig die Steuern mindern. Doch Achtung: Die Zahlungshöhe ist gedeckelt. Aus diesem Grund ist es in vielen Fällen sinnvoll, die Zahlungen auf verschiedene Jahre zu verteilen. Im Steuerrecht gilt, dass die Abzugsfähigkeit dann gilt, wann gezahlt worden ist.

Einzelheiten: Die steuermindernde Höchstbetragsberechnung befindet sich im § 10 Abs. 3 EStG. Seit dem Jahre 2005 wirken sich die Beiträge steuermindernd aus. Die Summe ist allerdings gedeckelt. Sie errechnet sich aus dem Höchstbeitrag zur Knappschaftlichen Rentenversicherung, daraus jeweils ein Prozentsatz, der Jahr für Jahr um 2 Prozentpunkte steigt – das Ergebnis ist der abziehbare Höchstbetrag.

Die abziehbaren Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen im Bereich der Rentenversicherung:

  • 2023: 26.528 Euro und 53.056 Euro für gemeinsam veranlagte Paare.
  • 2024: 27.565 Euro bzw. 55.130 Euro (Einzel-/ Zusammenveranlagung).

Weitere Vorsorgeaufwendungen sind die

  • gesetzliche und private Kranken- und Pflegeversicherungskosten
  • Arbeitslosenversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Unfallversicherung
  • Haftpflichtversicherung
  • Risikolebensversicherung
  • Kapitallebensversicherung
  • Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (Berücksichtigung zu 88 Prozent)
  • Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht, die vor 2005 abgeschlossen wurde

2.     Krankenkassenkassenkosten reduzieren

Werden die Renten ausgezahlt, so sind diese beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Der Rentner erhält von der Deutschen Rentenversicherung, soweit es sich um Zahlungen der gesetzlichen Rente handelt, einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung. Dabei ist es unerheblich, ob ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz vorliegt oder eine private Krankenversicherung vorhanden ist.

Die Höhe des Zuschusses hängt von vom Zahlbetrag der Rente ab, die Deutsche Rentenversicherung übernimmt davon rund die Hälfte (ähnlich wie bei einem Arbeitgeber).

Die Formulare zum Antragsverfahren sind direkt bei der Deutschen Rentenversicherung zu erhalten:

Zuschuss Krankenversicherung

3.     Investition in Rentenpunkte

Steuern mindern und die Rente erhöhen: Die Kosten eines Rentenpunktes orientieren sich am Durchschnittseinkommen aller Rentenbeitragszahler. Da das Durchschnittseinkommen sich jedes Jahr ändert, ändert sich auch jedes Jahr der Wert bzw. die Kosten für einen Rentenpunkt. Im Jahre 2024 kostet ein Rentenpunkt 8.436,59 Euro (West) und 8.320,11 Euro (Ost).

Der aktuelle Rentenwert pro Rentenpunkt als monatliche Rentenzahlung errechnet sich ebenfalls aus Durchschnittswerten und wird jedes Jahr im Juli neu festgelegt. Im Allgemeinen spricht man dann über eine Rentenerhöhung. Der aktuelle Rentenwert pro Rentenpunkt ist im Jahre 2024 für alle Bundesländer einheitlich 37,60 Euro.

Im Rentenkonto werden die Punkte durch Einzahlungen ins Rentenkonto oder durch Gutschriften (zum Beispiel “Mütterrente”) gesammelt und mit dem jeweiligen aktuellen Rentenwert multipliziert. Das Ergebnis ist die Rentenhöhe, ggf. noch mit Sonderberechnungen erhöht.

So wird der Wert konkret ermittelt:

Rentenpunkte berechnen

4. Rentenpunkte mit Pflichtbeiträgen

Die Zahlung von Pflichtbeiträgen ist in den §§ 1 ff. SGB VI geregelt. So kann eine Versicherungspflicht kraft Gesetz entstehen oder auch auf Antrag.

Versicherungspflichtig sind u.a. folgende Personenkreise:

  • Gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte oder zu ihrer Berufsausbildung oberhalb der sog. Geringfügigkeitsgrenze von zurzeit 538 Euro (§ 8 SGB IV). Bei den Mitarbeiterin innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze zahlt der Arbeitgeber einen Pflichtbeitrag. Der Arbeitnehmer kann einen eigenen Beitrag hinzu zahlen.
  • Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte bzw. Betreuungseinrichtungen, Jugendhilfen etc.
  • Auszubildende mit Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Vergütung.
  • Teilnehmer an dualen Studiengängen.
  • Selbstständig Tätige nach § 2 SGB VI (insbesondere Lehrkräfte, Erzieher, Hebammen, Handwerker, Künstler, Publizisten, Hausgewerbetreibende, Handwerker, Scheinselbstständige)

Der Beitrag zur Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent vom Gehalt bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt zurzeit 7.450 Euro (Ost) bzw. 7.550 Euro (West). Rentenversicherungsbeiträge werden nur bis zu den genannten Grenzen fällig. Übersteigt das Gehalt die Grenzen, ist der übersteigende Betrag rentenversicherungsfrei. Der Beitrag wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

5. Rentenpunkte mit freiwilligen Beiträgen

Freiwillige Beiträge kann jede Person in das eigene Rentenkonto zahlen. Voraussetzung ist, dass

  • keine Pflichtversicherung zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen besteht,
  • der Wohnsitz sich in Deutschland befindet,
  • die Person mindestens 16 Jahre alt ist,
  • sowie noch keine Altersvollrente gezahlt wird.

Eine Alternative für zum Beispiel Selbstständige, Freiberufler, die nicht Kraft Gesetz Beiträge zahlen müssen oder auch erwerbstätige Erwachsene bzw. Hausfrauen bzw. –männer.

Mit freiwilligen Beiträgen können Wartezeitmonate (Voraussetzung für die Zahlung einer Rente) erfüllt werden. Dies kann besonders sinnvoll sein, wenn bereits Zeiten im Rentenkonto vorhanden sind, aber die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren noch nicht erfüllt wurde (Beispiel: Kindererziehungszeiten). Auch eine Rentenerhöhung durch die Zahlung ins eigene Rentenkonto kann die Altersvorsorge stützen. Dabei ist auch stets zu beachten, dass Beiträge steuermindernd geltend gemacht werden können.

Für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen werden jeden Monat Beiträge fällig. Im Jahre 2024 kann zwischen dem Mindestbeitrag von 100,07 Euro pro Monat und dem Höchstbetrag von 1.404,30 Euro gewählt werden.

Mit der Zahlung von freiwilligen Beiträgen kann folgende Rentenerhöhung erreicht werden:

Freiwillig Beiträge – Rentenerhöhung

Die Beiträge können entweder monatlich gezahlt werden, oder auch in einem Betrag – jeweils bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Für freiwillige Beiträge sind darüber hinaus auch Zahlungen für das abgelaufene Kalenderjahr bis zum März des Folgejahres möglich.

6. Rentenpunkte für vergangene Ausbildungszeiten

Beiträge für Ausbildungszeiten (§ 207 SGB VI) sind möglich, wenn das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Sind für diese Ausbildungszeiten allerdings schon Anrechnungszeiten vorhanden oder anderweitig Beiträge geflossen (etwa durch eine Ausbildungsvergütung), so ist eine Nachzahlung nicht möglich.

Als Ausbildungszeiten gelten der Besuch einer Schule, Fach- oder Hochschule, Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr. Nach dem 17. Lebensjahr können Beiträge für Ausbildungszeiten nachgezahlt werden, wenn diese Ausbildung länger als acht Jahre gedauert hat, somit über den 25. Geburtstag hinaus. Ferner können es auch Zeiten für die Immatrikulation nach dem Abschluss eines Studiums sein.

Die Höhe der Zahlung richtet sich nach den fehlenden Monaten – je Monat kann zwischen dem Mindestbeitrag von zurzeit 100,07 Euro pro Monat und dem Höchstbetrag von 1.404,30 Euro gewählt werden.

Die Nachzahlung muss beantragt werden mit dem Formular V0800 bei der Deutschen Rentenversicherung.

Formular V0800

7. Rentenpunkte für Versorgungsausgleich

Über einen Versorgungsausgleich bei einer Scheidung entscheidet das Familiengericht. Für eine Entscheidung durch das Gericht fordert dieses von den Versorgungsträgern (zum Beispiel der Deutschen Rentenversicherung) Auskünfte über die erworbenen Rentenanrechte an. Das Ergebnis über den Versorgungsausgleich wird im Scheidungsurteil aufgeführt.

Das Ergebnis wird der jeweiligen Rentenauskunft festgehalten.

Die Erhöhung oder Minderung der Rentenansprüche wird erst umgesetzt, wenn die Rentenzahlung erfolgen soll. Wird bereits eine Rente gezahlt, erfolgt die Erhöhung oder Minderung nach rechtsgültigem Scheidungsurteil.

Wurde im eigenen Rentenkonto ein Abschlag aus einer Scheidung vollzogen (Versorgungsausgleich), so kann der angegebene Betrag mit eigenen Beiträgen wieder aufgefüllt werden, um den Abschlag auszugleichen. Der Abschlag kann ganz oder auch nur teilweise ausgeglichen werden. Wichtig ist, dass der Ausgleich nur möglich ist, wenn noch keine Rente bezogen wird.

8. Rentenpunkte für Abschläge

Es gibt bei verschiedenen Rentenarten (Renten für langjährig Versicherte, Renten für schwerbehinderte Menschen) die Möglichkeit, früher als bei der Regelaltersrente eine Rentenleistung zu beziehen. In den meisten Fällen müssen dann Abschläge in Kauf genommen werden. Diese Abschläge können ab dem 50. Lebensjahr (und vorliegender 35jähriger Beitragszahlung) “abgekauft” werden (§ 187 a SGB VI).

Der Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung berechnet nach den individuellen Vorgaben, ab wann eine Rente möglich ist und ggf. welche Abschläge vorliegen:

Renten-Beginn-Rechner

Für die Berechnung der Abschläge in Euro, ist eine besondere Rentenauskunft nötig. Diese Rentenauskunft (Formular V0210) muss  beantragt werden:

Formular V 0210

Der Bescheid (die besondere Rentenauskunft) der Deutschen Rentenversicherung umfasst eine Auflistung der Berechnung und im Ergebnis die Summe einer Abschlagszahlung. Dieser Betrag kann im Ganzen oder in Teilbeträgen oder auch nur in selbst gewünschter Höhe (bis max. die Höhe im Bescheid) ins eigene Rentenkonto eingezahlt werden.

Die Zahlung dieser Sonderzahlungen verpflichtet nicht, auch früher in Rente zu gehen. Es ist also durchaus möglich, “nur” die eigene Rente zu erhöhen, aber dennoch erst zur Regelaltersgrenze die Regelaltersrente in Anspruch zu nehmen.

Rentenausgleichszahlungen durch den Arbeitgeber sind ebenfalls denkbar. Häufig sind in Tarifverträgen oder in einzelvertraglichen Absprachen Möglichkeiten geschaffen. Bezahlt der Arbeitgeber diese freiwillige Sonderzahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen wird die Hälfte nicht als Arbeitslohn (§ 24 Nr. 1 EStG) angerechnet, sondern als Entschädigungszahlung.

Die Zahlung durch den Arbeitgeber verpflichtet ebenfalls nicht, auch wirklich die vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen – natürlich nur, wenn keine innerbetriebliche Verpflichtung unterschrieben worden ist.