Arbeitslosengeld

Beim Arbeitslosengeld handelt es sich nicht um eine Sozialleistung, sondern um eine Leistung aus einer Versicherung: der Arbeitslosenversicherung. Um einen Anspruch aus dieser Versicherung zu erhalten, müssen sog. Anwartschaftszeiten erfüllt werden.

Diese Anwartschaftszeiten (§ 142 SGB III) müssen innerhalb einer Rahmenfrist (§ 143 SGB III) erfüllt werden. Die allgemeine Rahmenfrist beträgt seit dem 01.01.2020 nun 30 Monate und beginnt einen Tag vor der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen. Rahmenfristen dürfen sich nicht überschneiden und auch nicht addiert werden. Die Rahmenfrist von 30 Monaten verlängert sich auf fünf Jahre, wenn Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen haben.

In den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung und der damit verbundenen Arbeitslosigkeit muss mindestens 12 Monate (360 Kalendertage, da immer ein Monat mit 30 Kalendertagen angerechnet wird) eine Versicherungspflicht bestanden haben. Die Versicherungspflicht kann aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung stammen, aus einem Bezug von Krankengeld oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung).

Beispiel:

Arbeitslosigkeit/Arbeitslosmeldung zum 31.08.2022

Rahmenfrist nach § 143 SGB III   30.08.2022 bis 29.02.2020

 

Arbeitslosengeld: Anspruchsdauer

Die Dauer der Arbeitslosenzahlung hängt von zwei Voraussetzungen ab:

  • Dauer der vorherigen Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung (zum Beispiel in Form einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und
  • das Alter bei Entstehung des Anspruches.

 

Seit 2018 sind folgende Daten gültig:

Versicherungspflicht Vollendung des Lebensjahres Anspruch auf Arbeitslosengeld in Monate
12 6
16 8
20 10
24 12
30 50. 15
36 55. 18
48 58. 24

 

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, können ggf. die Voraussetzungen für eine kurze Anwartschaft greifen. Hier gelten allerdings nur die 30 Monate Rahmenfrist.

Versicherungspflicht Vollendung des Lebensjahres Anspruch auf Arbeitslosengeld in Monate
6 3
8 4
10 5

 

Verlängerung der Anspruchsdauer:

  • Wurde in den letzten fünf Jahren bereits Arbeitslosengeld bezogen und wurde dieser Anspruch nicht ganz verbraucht, so erhöht sich der neu erworbene Anspruch um die noch nicht verbrauchte Zeit. Allerdings nur bis zur den angegebenen Höchstgrenzen gemäß der ersten Aufstellung.
  • Der Arbeitslosengeldanspruch verringert sich nur um einen Tag, wenn zwei Tage von der Arbeitsagentur geförderte Maßnahme besucht wird.

 

Minderung des Anspruches:

  • Jeder genommene Anspruchstag mindert den Gesamtanspruch.
  • Bei unzureichenden Eigenbemühungen, Arbeitsablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, Meldeversäumnissen, fehlende Mitwirkung, Genehmigung eines Gründungszuschusses usw. kann der Anspruch sich verringern.

 

Erlöschen des Anspruches:

  • Ein bestehender Anspruch erlischt automatisch nach vier Jahren.
  • Ein bestehender Anspruch erlischt, wenn eine Sperrzeit eintritt mit einer Gesamtdauer von 21 Wochen oder mehr (z.B. bei mehreren Sperrzeiten).
  • Ein alter, bestehender Anspruch erlischt, wenn ein neuer Anspruch entsteht (Ausnahme möglich, siehe Verlängerung der Anspruchsdauer).

 

Weitere Informationen:

Arbeitslosengeld: Höhe der Leistung