Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG), vom 29.08.2022 (mit Beschluss vom 02.12.2022 vom Bundestag genehmigt).

Auszug:

Regelungen im Hinzuverdienstrecht der gesetzlichen Rentenversicherung

– Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten wird aufgehoben und die
Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten werden angepasst.

Altersrenten und der Hinzuverdienst

Vorgezogene Altersrenten, sind Renten, die vor der Regelaltersrente beginnen. Dies sind die Rente für besonders langjährig Versicherte (mit 45 Beitragsjahren), die Rente für langjährig Versicherte (mit 35 Beitragsjahren), die Rente für schwerbehinderte Menschen (mit 35 Beitragsjahren). Bisher konnten diese Rentenbezieher nur bis zu einer Höhe von 6.300 Euro hinzuverdienen. Wurde mehr verdient, wurde das Entgelt teilweise angerechnet. Während der Corona-Pandemie wurden diese Hinzuverdienstgrenzen wesentlich erhöht. Ab dem 2023 werden diese Grenzen vollständig entfallen.

Erwerbsminderungsrenten und der Hinzuverdienst

Bei den Erwerbsminderungsrentner gilt ab 2023 folgende Regelung: Ab 2023 werden die Hinzuverdienstgrenzen jährlich neu festgelegt und an die Entwicklung der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung geknüpft.

  • Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist im Jahr 2023 ein jährlicher Hinzuverdienst von 17.823,75 Euro anrechnungsfrei möglich. Dies entspricht drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Zu beachten ist, dass durch die verminderte Erwerbsfähigkeit nur noch eine Arbeitszeit von unter drei Stunden pro Tag erwartet wird. Sollte also ein sehr hoher Hinzuverdienst erreicht werden, könnte die Deutsche Rentenversicherung ggf. eine Prüfung der Erwerbsfähigkeit durchführen.
  • Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2023 bei 35.647,50 Euro. Dies entspricht sechs Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Auch hier ist zu beachten, dass die Erwerbsfähigkeit verringert ist und dass angenommen wird, dass diese unter sechs Stunden pro Tag liegt.

Bezugsgröße:

Die Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, aufgerundet auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag. Für die östlichen Bundesländer gilt eine niedrigere Bezugsgröße. Die Ermittlung erfolgt, in dem die Bezugsgröße (West) durch einen bestimmten Umrechnungswert (Anlage 10 SGB VI) geteilt und das Ergebnis auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag aufgerundet wird. Sinn der Bezugsgröße ist die automatische Angleichung an das Einkommensniveau in jedem Jahr.

 

Hinterbliebenenrenten (Witwenrente, Witwerrente), Waisenrenten und der Hinzuverdienst

Im Gesetzentwurf ist keine Änderung bei den Hinterbliebenenrenten vorgesehen. Es wird sich also im Anrechnungsverfahren nichts ändern. Es bleibt bei einem festgelegten Freibetrag. Wenn dieser überschritten wird, wird der überschreitende Betrag teilweise angerechnet. 

Freibetrag bei Witwenrenten, Witwerrenten

Der Freibetrag ist mit dem Aktuellen Rentenwert verknüpft. Das ist der Wert eines “Rentenpunktes” und wird jedes Jahr im Juli neu bewertet. Die Erhöhung des Aktuellen Rentenwertes folgt der allgemeinen Lohnentwicklung. Der Freibetrag errechnet sich aus dem 26,4fachen des Aktuellen Rentenwertes (Ost bzw. West). Hinzu kommt ein Freibetrag pro Kind von 5,6fachem des Aktuellen Rentenwertes. Übersteigt das Einkommen den Freibetrag wird dies mit 40 Prozent (bei einem Job) angerechnet. Was zum Einkommen zählt, richtet sich auch nach dem Umstand, ob es sich um “altes” Recht oder “neues” Recht handelt.

Waisen unterliegen dieser Vorschrift seit Juli 2015 nicht mehr und können somit ohne Anrechnung hinzuverdienen.

 

Weitere Informationen:

Berechnung des Hinzuverdienstes bei Witwenrenten bzw. Witwerrenten

 

Ihre Rentenberaterin

Petra Schewe