Hinzuverdienstgrenzen bei vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrenten

Die frühere Grenze von 6.300 Euro pro Jahr wurde abgeschafft. Seit dem 01.01.2023 werden die Hinzuverdienstgrenzen jährlich neu festgelegt und an die Entwicklung der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung geknüpft.

  • Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist im Jahr 2023 ein jährlicher Hinzuverdienst von 17.823,75 Euro anrechnungsfrei möglich. Dies entspricht drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Zu beachten ist, dass durch die verminderte Erwerbsfähigkeit nur noch eine Arbeitszeit von unter drei Stunden pro Tag erwartet wird. Sollte also ein sehr hoher Hinzuverdienst erreicht werden, könnte die Deutsche Rentenversicherung ggf. eine Prüfung der Erwerbsfähigkeit durchführen.
  • Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2023 bei 35.647,50 Euro. Dies entspricht sechs Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Hierbei handelt es sich um einen Standardwert. Sollte individuell in den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung ein sehr hoher Verdienst vorgelegen haben, so kann möglicherweise die Grenze sich noch weiter nach oben verschieben. Jedoch ist auch hier zu beachten, dass die Erwerbsfähigkeit verringert ist und dass angenommen wird, dass diese unter sechs Stunden pro Tag liegt

Die Berechnung erfolgt nach einer monatlichen Bezugsgröße. Hierbei handelt es sich um das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, gemäß Anlage 1 SGB VI, aufgerundet auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag. Die Ermittlung erfolgt, in dem die Bezugsgröße (West) durch einen bestimmten Umrechnungswert (Anlage 10 SGB VI) geteilt und das Ergebnis auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag aufgerundet wird. Sinn der Bezugsgröße ist die automatische Angleichung an das Einkommensniveau in jedem Jahr.

Der Hinzuverdienst für Erwerbsminderungsrenten wird somit jedes Jahr angepasst, da die Bezugsgröße sich jedes Jahr ändert.

 

Weitere Informationen:

Hinzuverdienstgrenzen bei Renten ab 2023

 

Ihre Rentenberaterin

Petra Schewe