Hinzuverdienstgrenzen bei vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrenten
Ab 2023 werden die Hinzuverdienstgrenzen jährlich neu festgelegt und an die Entwicklung der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung geknüpft.
- Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist im Jahr 2023 ein jährlicher Hinzuverdienst von 17.823,75 Euro anrechnungsfrei möglich. Dies entspricht drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Zu beachten ist, dass durch die verminderte Erwerbsfähigkeit nur noch eine Arbeitszeit von unter drei Stunden pro Tag erwartet wird. Sollte also ein sehr hoher Hinzuverdienst erreicht werden, könnte die Deutsche Rentenversicherung ggf. eine Prüfung der Erwerbsfähigkeit durchführen.
- Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2023 bei 35.647,50 Euro. Dies entspricht sechs Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Auch hier ist zu beachten, dass die Erwerbsfähigkeit verringert ist und dass angenommen wird, dass diese unter sechs Stunden pro Tag liegt
Bezugsgröße:
Die Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, aufgerundet auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag. Für die östlichen Bundesländer gilt eine niedrigere Bezugsgröße. Die Ermittlung erfolgt, in dem die Bezugsgröße (West) durch einen bestimmten Umrechnungswert (Anlage 10 SGB VI) geteilt und das Ergebnis auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag aufgerundet wird. Sinn der Bezugsgröße ist die automatische Angleichung an das Einkommensniveau in jedem Jahr.