Selbständige und die Deutsche Rentenversicherung:

Lehrer, Dozenten, Therapeuten, Hebammen, Pflegepersonen, Künstler, Hausgewerbetreibende, Gewerbetreibende, Scheinselbständige

 

Der Traum einer Selbständigkeit ist verwirklicht, als Freiberufler, Soloselbständiger, Dozent oder Lehrer. Oder auch Pflegeperson, Therapeut, Hebamme, Künstler, Gewerbetreibender, sonstiger Selbständige (Scheinselbständige) sind Sie nun tätig.

Doch was kann passieren: Sie erhalten Post von der Deutschen Rentenversicherung, weil Sie Ihre Selbständigkeit nicht angemeldet haben. Wie hat die Deutsche Rentenversicherung davon erfahren, trifft etwa eine Pflicht zur Meldung und vielleicht sogar zur Zahlung von Beiträgen zu?

1. (Quer)Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung

  • Ihr/e Auftraggeber wurden geprüft und nun werden alle Freiberufler, Honorarkräfte ebenfalls geprüft.
  • Sie haben eine Lücke im Versicherungsverlauf und die Deutsche Rentenversicherung will, dass Sie angeben, was Sie dort „gemacht“ haben.
  • Im Rahmen eines Versorgungsausgleichs wird Ihr Konto überprüft.
  • Die Steuerprüfung ist auf Sie aufmerksam geworden, so dass die Deutsche Rentenversicherung nun ebenfalls prüft.

2. Prüfungsroutine der Deutschen Rentenversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung prüft, sobald Unklarheiten bestehen, nach folgendem Schema:

  • Handelt es sich tatsächlich um eine Selbständigkeit? Hier steht auch der Begriff der „Scheinselbständigkeit“ im Raum oder ggf. eine falsche Einschätzung über eine mögliche Selbständigkeit des Auftraggebers, der den Selbständigen, die Honorarkraft oder den Soloselbständigen beschäftigt.
  • Falls die Deutsche Rentenversicherung zu dem Schluss gelangt, dass es sich um eine Selbständigkeit handelt, wird im zweiten Schritt die Selbständigkeit im Sinne der Sozialversicherungspflicht geprüft. Denn eine Selbständigkeit kann auch rentenversicherungsfrei sein.
  • Im dritten Schritt, erst nach Prüfung, ob eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, werden mögliche Beiträge ermittelt. Auch hier kann es sein, dass zum aktuellen Zeitpunkt keine Beiträge gezahlt werden müssen.

3. Pflicht zur Meldung – Personenkreise

§ 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI: „Lehrer, Erzieher….“ sind unter bestimmten Voraussetzungen versicherungspflichtig.

Doch was sind z.B. „Lehrer“ oder Dozenten? Dieser Begriff ist weit auszulegen und beinhaltet jedes Übermitteln von Wissen, Können oder das Erreichen einer Fertigkeit. Art und Umfang dieser Darreichung von Wissen oder das Vorhandensein einer bestimmten Qualifikation des Lehrenden spielt erst einmal keine Rolle. 

Die Deutsche Rentenversicherung legt den Lehrerbegriff ebenfalls sehr weit aus und ist der Meinung, auch Trainer, Coaches, Supervisoren, Moderatoren und häufig Berater gehören dazu. Das Bundessozialgericht hat am 23.4.2015 (Aktenzeichen B 5 Re 23/14 R) allerdings festgestellt, dass  der Schwerpunkt eines Beraters nicht mit dem Schwerpunkt der Tätigkeiten eines Lehrers identisch ist mit dem Ergebnis, dass Berater eben nicht versicherungspflichtig sind.

Zum Kreis der Lehrer gehören auch Therapeuten, sofern diese zum Großteil eine lehrende Tätigkeit ausüben. Werden sie hingegeben auf ärztliche Anordnung tätig, gehören sie dem Grund nach zu den Pflegeberufen, wie Atem-, Sprech- oder Stimmlehrer, Logopäden, also sog. Heilmittelerbringer, die in Abhängigkeit von einem Arzt tätig werden. Eine therapeutische Arbeit fällt unter

§ 2 Satz 1 Nummer 2 SGB VI: „Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Krankenpflege tätig sind…“ sind unter bestimmten Voraussetzungen versicherungspflichtig.

Selbständige Hebammen bzw. Entbindungspfleger werden separat erfasst unter

§ 2 Satz 1 Nummer 3 SGB VI

Sie sind, anders als selbständig tätige Lehrer, Erzieher und Pflegepersonen, auch dann versicherungspflichtig, wenn sie einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (siehe auch unten Punkt 5). Hier greift keine Ausnahme.

Künstler bzw. Lehrer im künstlerischen oder publizistischen Bereich unterliegen nur der Versicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung (§ 2 Satz 1 Nummer 5 SGB VI), wenn die Versicherung bei der Künstlersozialversicherung nicht greift. Weiteres unter www.KSK.de

Hausgewerbetreibende (§ 2 Satz 1 Nummer 6 SGB VI) arbeiten in eigener Arbeitsstätte im Auftrag von anderen Unternehmen (Klassiker: Tupperware) und sind kraft Gesetz rentenversicherungspflichtig. Aufgrund der besonderen Nähe zu den Auftraggebern, muss der Auftraggeber die Hälfte der Rentenversicherungskosten übernehmen (§ 169 Nr. 3 SGB VI).

Gewerbetreibende, die in der Handwerksrolle eingetragen sind, gehören zunächst zu den Pflichtversicherten (§ 2 Satz 1 Nummer 8 SGB VI). Die Handwerkskammer haben die Eintragung einer natürlichen Person und Gesellschaftern in die Handwerksrolle an die Deutsche Rentenversicherung zu melden. Nachträgliche Änderungen werden allerdings nicht immer gemeldet, so sollte der selbständige Handwerker selbst darauf achten, dass eine Meldung durchgeführt wird. Beitragsforderungen oder gar Geldbußen können somit vermieden werden. Nach der Zahlung von Pflichtbeiträgen für einen Zeitraum von 18 Jahren, kann eine Abmeldung von der Versicherungspflicht erfolgen.

Scheinselbständige, bzw. Selbständige mit einem Auftraggeber sind rentenversicherungspflichtig nach

§ 2 Satz 1 Nummer 9 SGB VI: „Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind“.

Bei Gesellschaften gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft. Eine Gesellschaft zu gründen, um diese Scheinselbständigkeit zu umgehen, ist also nicht sinnvoll. Ein Auftraggeber können auch mehrere Auftragsverhältnisse umfassen, wenn diese z.B. unter einheitlicher Leitung stehen (Konzern). Der Prüfungsgrundgedanke fokussiert sich im Weiteren insbesondere „auf Dauer“ und „im Wesentlichen“. Auf Dauer ist sicherlich anzunehmen, wenn ein Selbständiger mehrere Jahre nur für einen Auftraggeber tätig wird. Das Bundessozialgericht (BSG) hat für einen Handelsvertreter bereits nach 17 Monaten ein Dauerverhältnis angenommen (BSG vom 4.11.09, AZ B 12 R708). Auch wiederkehrende Aufträge (mit zeitlichen Lücken) schützen nicht vor einer Versicherungspflicht (LSG Bayern vom 15.10.09, AZ L 14 R 463/06). Im „Wesentlichen“ bedeutet vertraglich gebunden und auch wirtschaftlich (fast) abhängig. Die Prüfung der Deutschen Rentenversicherung sieht eine Abhängigkeit, wenn fünf Sechstel der gesamten Betriebseinnahmen (nicht Gewinn) aus dieser Tätigkeit im Betrachtungszeitraum eines Kalenderjahres hervorgeht (siehe auch LSG Baden-Württemberg vom 19.2.14, AZ L 5 R 1684/13).

4. Pflicht zur Zahlung von Beiträgen

Gehören Sie zum Kreis der Pflichtversicherten, werden Sie eine „Rechnung“ von der Deutschen Rentenversicherung erhalten. Die „Rechnung“ wird mindestens die letzten vier Jahre Ihrer Tätigkeit umfassen und richtet sich nach dem steuerlichen Einkommen oder kann auch nach anderen Gesichtspunkten (z.B. Regelbeitrag) berechnet werden. So können schon mal leicht € 30.000 an Nachzahlung zusammen kommen.

Die aktuellen pauschalen Beitragssätze sind im Formular V0091 der Deutschen Rentenversicherung aufgeführt, wie auch der aktuelle Beitragssatz, falls vom Gewinn ein Beitrag zu entrichten ist. Der Beitragssatz vom Gewinn errechnet sich auf der Grundlage des Steuerbescheides, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Es kann – statt ein Beitragssatz vom Gewinn – auch ein Regelbeitrag gewählt werden. Der Vorteil besteht darin, dass der Beitrag gleich bleibt und sich lediglich zum Anfang des jeweiligen Jahres ändern kann. Die Vorlage des Steuerbescheides kann entfallen. Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit kann bis zu drei Jahren auch der halbe Regelbeitrag gewählt werden.

5. Ausnahmen von der Zahlung von Beiträgen für Selbständige

Mitarbeiter einstellen:

In den meisten Fällen (siehe obige Ausnahmen) kann die Einstellung eines Mitarbeiters dazu führen, dass die Versicherungspflicht nicht greift. Allerdings muss dieser Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig angestellt werden. Ein Minijobber reicht nicht. Eine Zusammenrechnung von mehreren Mitarbeitern ist möglich, wenn diese dann gemeinsam die Minijobgrenze übersteigen. Bei Bürogemeinschaften sind die Mitarbeiter auf die Inhaber „aufzuteilen“ (Mitarbeitergehälter addieren, geteilt durch die Inhaber = Ergebnis muss oberhalb der Minijobgrenze je Inhaber liegen).

Gewinnermittlung:

Eine weitere Möglichkeit, dass die Versicherungspflicht nicht greift (§ 5 SGB VI) bzw. zunächst ausgesetzt wird, ist, dass sich der Gewinn unterhalb der Minijobgrenze bewegt (Bestätigung des Steuerberaters oder Bescheid des Finanzamtes). Die Grenze beträgt zurzeit im Jahre 2023 insgesamt 520 Euro pro Monat als Gewinn bzw. 6.240 Euro Gewinn im Jahr.

Die Berechnung: Gewinn (laut Einkommensteuerbescheid) geteilt durch 12 Monate = muss unterhalb der Grenze liegen = keine Beiträge. Es werden keine einzelnen Monate betrachtet.

Achtung: Bei Selbständigen ändert sich die Geringfügigkeitsgrenze immer nur zum 01.01. des jeweiligen Jahres, auch wenn für die „Minijobmitarbeiter“ sich die Grenze im Jahresverlauf ändern sollte.

Befreiung von der Versicherungspflicht:

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur in einem schmalen Rahmen möglich (§ 6 SGB VI). Zum Beispiel wie oben angegeben bei den Gewerbetreibenden, bei Beamten oder nach § 6 Absatz 1a SGB VI für Personen mit einem Auftraggeber (Scheinselbständige). Hier gibt es die Möglichkeit bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit sich für einen Zeitraum von drei Jahren befreien zu lassen oder, falls das 58. Lebensjahr vollendet ist, nach einer zuvor ausgeübten Selbständigkeit erstmals Versicherungspflicht greifen würde (Antrag nicht vergessen).

Was können Sie tun?

  • Ihre Selbständigkeit ist noch ganz „frisch“ und Sie wollen sich erkundigen, ob Sie zum Kreis der Pflichtversicherten zählen, was man erledigen sollte oder ob es für Sie ganz konkret „Ausnahmen“ gibt und wie die „Rechnung“ der Deutschen Rentenversicherung aussehen könnte. Sie sollten sich umgehend kümmern, denn nach § 190 a SGB VI sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten bei der Deutschen Rentenversicherung zu melden.
  • Sie sind schon länger selbständig, zum Beispiel als Dozent, und haben sich bisher nicht bei der Deutschen Rentenversicherung gemeldet?
  • Sie wollen „amtlich“ prüfen lassen, ob Sie zum Kreis der Selbständigen zählen (weil zum Beispiel Ihre Auftraggeber eine rechtliche Bescheinigung wünschen). Hier wäre das „Statusfeststellungsverfahren“ zu nennen.
  • Sie haben schon einen Bescheid?
  • Doch vielleicht sind die Grundlagen falsch ermittelt worden? Vielleicht ist Ihr Gewinn so gering, dass keine Beiträge gezahlt werden müssen, oder Sie beschäftigen selbst einen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter (keinen Minijobber)?

 

Weitere Informationen:

Umfangreiche Materialien zum Thema, ob überhaupt eine Rentenversicherungspflicht vorliegt oder zwar eine Versicherungspflicht vorliegt, aber doch keine Beiträge zu zahlen sind, Verfahren zum nachträglichen Anmelden, rechtliche Hilfestellungen uvm. im Buch:

Rentenversicherungspflicht für Soloselbständige und Freiberufler?

Link zur Deutschen Rentenversicherung bezüglich Höhe der Beiträge:

Beitragstafel der Deutschen Rentenversicherung (Höhe der Beiträge)

 

Ihre Rentenberaterin

Petra Schewe