Krankenversicherung

Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung

Wer einmal von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung gewechselt ist, kann nicht wieder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), ohne bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Im Übrigen folgt die Pflegeversicherung der Krankenversicherung. Ein Wechsel der Krankenversicherung ist somit auch immer ein Wechsel in der Pflegeversicherung.

 

Prüfungsvoraussetzungen für einen Wechsel sind in erster Linie

  • eine Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit.
  • das Alter des Versicherten und

 

Versicherungspflicht:

Vom Grundsatz sind viele Personen kraft Gesetzes versicherungspflichtig und müssen sich in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern lassen. Dieser Personenkreis wird im § 5 SGB V aufgeführt:

  • Auszubildende
  • Arbeitnehmer mit einem Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze
  • Bezieher von Arbeitslosengeld gemäß SGB III
  • Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV oder Grundsicherung für Arbeitssuchende) gemäß SGB II, wenn sie am Tag der Antragstellung in der GKV Mitglied sind
  • Bezieher von Grundleistung gemäß SGB XII (Sozialhilfe), wenn sie am Tag der Antragstellung in der GKV Mitglied sind
  • Landwirte (KVLG)
  • Künstler und Publizisten (KSVG)
  • Studenten an einer Hochschule
  • Rentner, die die zweite Hälfte des Erwerbslebens in der GKV versichert waren und am Tag der Rentenantragstellung in der GKV versichert sind
  • Berufspraktikanten
  • behinderte Menschen in bestimmten Einrichtungen
  • bestimmte weitere Sonderfälle

 

Alter des Versicherten:

Hat der Versicherte das Alter von 55 Jahren noch nicht erreicht, kann sich die Prüfung auf eine mögliche Versicherungspflicht (in der GKV), eine ggf. vorhandene Wahlmöglichkeit oder eine Versicherungsfreiheit konzentrieren.

 

Haben die Rückkehrwilligen das 55. Lebensjahr vollendet, ist ein Zurück von der privaten Krankenkasse in eine gesetzliche Kasse in nur sehr wenigen Fällen noch möglich. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 eine Regelung geschaffen, welche Versicherten, die bisher in einer privaten Krankenversicherung waren, die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung erschwert (siehe Spitzenverbände der Krankenkasse „Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000“ vom 22. Dezember 1999).

Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung für Personen oberhalb des 55. Lebensjahres:

Die Prüfgrundsatzregelung: Keine Rückkehr ist möglich, wenn

  1. das 55. Lebensjahr vollendet ist und
  2. keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung in den vergangenen fünf Jahren (vor neuem Beginn der Versicherungspflicht) bestanden hat (also weder Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung noch Familienversicherung) und
  3. mindestens in der Hälfte dieses Zeitraumes die Rückkehrperson oder deren Ehegatte krankenversicherungsfrei war (§ 6 SGB V) oder
    1. von der Krankenversicherungspflicht befreit (§ 8) oder
    2. hauptberuflich selbstständig (§ 5) war.

 

Weitere Informationen:

Umfangreiche Darstellungen und Beispiele, die ggf. helfen können, eine Wechselmöglichkeit zu finden,

sind im Buch „Zurück in die GKV“ aufgeführt.

 

Ihre Rentenberaterin

Petra Schewe