Rentner und die Krankenversicherung

Hinzuverdienste bei der gesetzlichen Krankenkasse

Pflichtmitgliedschaft

Grundsätzlich kann bei weiterarbeitenden Rentnern eine Krankenversicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse vorliegen, oder auch eine freiwillig Mitgliedschaft bzw. eine Familienversicherung. Bestand eine private Krankenversicherung ist hier die Fortführung möglich. Die Pflegeversicherung folgt stets der Krankenversicherung.

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung

Alle Einnahmen sind innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erst einmal grundsätzlich beitragspflichtig. Beiträge müssen bis zu einem Höchstbeitrag gezahlt werden, dieser bemisst sich an der Beitragsbemessungsgrenze (für das Kalenderjahr 2023 beträgt die BBG 4.987,50 Euro pro Monat für die gesetzliche Krankenversicherung). Auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze errechnet ein Prozentsatz die Beitragshöhe (für das Kalenderjahr 14,6 Prozent auf die tatsächlich gezahlten Renten bis höchstens zur BBG). Für laufende Rentenzahlungen erhält der Rentner einen Beitragszuschuss von 50 Prozent von der Deutschen Rentenversicherung. Der Zuschuss wird für die gesetzliche Krankenversicherung gezahlt. Der Beitragszuschuss gilt auch für eine private Krankenkasse, dabei wird die Zuschusshöhe wie bei einem gesetzlich Versicherten berechnet, auch wenn die Gesamtkosten der privaten Krankenkasse wesentlich höher liegen. Die Beiträge zur Pflegeversicherung zahlt der Rentner allein.

Freiwillige Mitgliedschaft

Greift die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht (etwa, weil die Vorversicherungszeiten fehlen), so gibt es häufig die Möglichkeit, eine freiwillige Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenversicherung einzugehen. Allerdings werden bei einer freiwilligen Mitgliedschaft alle Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen und nicht nur die Altersvorsorgeleistungen. Einzelheiten zu den Berechnungen sind im Buch „Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung – ein Wechsel sollte wohlüberlegt sein“ sehr detailliert aufgeführt.

 

Familienversicherung

Ggf. kann auch (weiterhin) eine kostenlose Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten. Als Grundlage könnte das Fehlen der Vorversicherungszeiten und das Fehlen von Hinzuverdiensten dienen.

 

Hinzuverdienstgrenzen

Die Voraussetzungen und die Hinzuverdienstgrenze ist in § 10 Abs. 1 SGB V geregelt. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (im Kalenderjahr 2023 somit 485 Euro pro Monat). Eine Ausnahme bildet die Aufnahme bzw. Weiterführung eines Minijobs – hier gilt die Minijobgrenze (im Kalenderjahr 2023 somit 520 Euro pro Monat). Diese zusätzlichen Einnahmen müssen angegeben werden und führen, falls die Grenzen überschritten werden, zu einer weiteren Beitragslast für die Krankenversicherung. Vorsicht ist geboten bei der Aufnahme oder Weiterführung einer Selbständigkeit. Werden die Hinzuverdienstgrenzen überschritten, so kann es möglich sein, dass der Rentner als “freiwilliges Mitglied” bei der Krankenversicherung geführt wird und nun auf den Gewinn und ggf. auf weitere Einnahmen laut Steuerbescheid Krankenversicherungsbeiträge zahlen muss.

Grundsätzlich zählen zu den Einnahmen alle Einnahmequellen – auch Renten. Nicht zu den Einkunftsarten zählen Kindererziehungszeiten, die im Rentenbetrag enthalten sind. Übersteigt also die Rentenzahlung diese Grenze, kann bei der Deutschen Rentenversicherung der Beitrag zur Kindererziehung errechnet werden, so dass ggf. doch die kostenlose Familienkrankenversicherung in Anspruch genommen werden kann. Wird die Grenze (trotzdem) überschritten, so wird der Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert (pflichtversichert, oder freiwillig versichert, wenn die Vorversicherungszeit fehlt).

In der Lohn- und Gehaltsabrechnungen sind weiterarbeitende Rentner – wie bisher – krankenversicherungspflichtig. Vollrentner (Zahlung einer vollen Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung) zahlen nur einen ermäßigten Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Hintergrund ist, dass diese Rentner kein Krankengeld erhalten.

Hauptberuflich Selbständige sind grundsätzlich freiwilliges Mitglied und können keine Familienversicherung oder Pflichtmitgliedschaft abschließen.

 

Weitere Informationen:

Umfangreiche Informationen sind im Buch “Zurück in die GKV” mit zahlreichen Beispielen aufgeführt.

 

Ihre Rentenberaterin

Petra Schewe