Sozialversicherungsrecht2023-11-17T13:32:22+02:00

Sozialversicherungsrecht

Unter Sozialversicherungsrecht versteht man die Gesamtheit der rechtlichen Normen, die zur Regelung der Absicherung sozialer Risiken geschaffen worden sind. Es handelt sich hierbei um gesetzliche oder freiwillige Versicherungen (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung usw.)  Die allgemeinen Vorschriften sind in den Sozialgesetzbüchern (SGB I bis XII) beschrieben.

Bei Rechtsstreitigkeiten sind die Sozialgerichte zuständig (Sozialgerichtsbarkeit). Sie sind dreistufig aufgebaut. Die erste Instanz sind grundsätzlich die Sozialgerichte (SG – als „Kammern“ bezeichnet und mit einem Berufsrichter und ehrenamtlichen Richtern besetzt), die Landessozialgerichte (LSG) sind Berufungs- und Beschwerdeinstanzen. Diese Gerichte befinden sich in den jeweiligen Bundesländern. Das Bundessozialgericht (BSG) mit Sitz in Kassel bearbeitet Revisions- sowie Rechtsbeschwerden (beide letztgenannte Gerichte werden als „Senate“ bezeichnet). Das Verfahrungsrecht wird hauptsächlich durch das Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt, Ergänzungen sind die Zivilprozessordnung (ZPO), das Gerichtsverfahrensgesetz und das Verwaltungszustellungsgesetz, sofern im Sozialgerichtsgesetz keine Regelung erfolgte.

In den Sozialgerichtsverfahren entstehen für Versicherte, Leistungsempfänger oder Behinderte keine Gerichtskosten (§ 183 SGG). Alle übrigen Verfahrensbeteiligte haben eine Pauschgebühr (§ 184 SGG) zu entrichten.

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