Rentner mit einer Beschäftigung

Aufgrund des Wegfalls der Hinzuverdienstgrenzen bei der Deutschen Rentenversicherung, lohnt es sich häufig, über eine weitere berufliche Tätigkeit nachzudenken. Die Abgaben zur Sozialversicherung richten sich danach, ob es sich um eine “normale” Renten handelt, wie zum Beispiel die Regelaltersrente, oder um eine vorgezogene Rente. Auch eine Teilrente ist möglich und beeinflusst allerdings auch die Abgabenlast zur Sozialversicherung.

Nachfolgend die Aufstellungen bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen (Minijobs, Midijobs sind separat zu betrachten).

Regelaltersrente

Die “normale” Altersrente, die Regelaltersrente, erhalten alle Versicherte der Deutschen Rentenversicherung, die mindestens fünf Jahre Beiträge eingezahlt und ein bestimmtes Alter erreicht haben. Der mögliche Beginn der Regelaltersrente richtet sich nach dem Geburtsjahr. Die Altersgrenze, ab wann die Rente bezogen werden kann, steigt seit 2012 stufenweise von 65 Jahren auf 67 Jahren an.

Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung

Die Sozialabgaben bei einem Altersvollrentner (die Rente wird zu 100 Prozent ausgezahlt) sind wie folgt:

  • Rentenversicherungsbeitrag: keiner, auf Antrag jedoch möglich. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin seinen Beitragsanteil. Wenn der Arbeitnehmer keinen eigenen Beitrag zahlt, wird der Beitrag vom Arbeitgeber nicht dem Rentenkonto des Arbeitnehmers gut geschrieben. Es wäre somit zu überlegen, ob auch ein Beitrag vom Arbeitnehmer gezahlt wird, damit sich die Rente erhöht.
  • Arbeitslosenversicherung: keiner, nur der Arbeitgeber zahlt einen Beitrag (soll verhindern, dass “nur” Rentner eingestellt werden.
  • Krankenversicherung: es wird nur ein ermäßigter Beitrag fällig (da ohne Krankengeldanspruch).
  • Pflegeversicherung: ein voller Beitrag ist zu zahlen.

Als Altersteilrentner (Rente wird mit weniger als 100 Prozent ausgezahlt): In allen Teilen der Sozialversicherung ist eine Pflichtversicherung mit Beitrag vorhanden, lediglich in der Arbeitslosenversicherung müssen vom Arbeitnehmer keine Beiträge mehr gezahlt werden, da kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr besteht. In der Krankenversicherung wird ein voller Beitrag fällig, da ein Krankengeldanspruch besteht. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin seinen Beitrag.

Vorgezogene Altersrente (Rente für langjährig Versicherte, Rente für besonders langjährig Versicherte, vorgezogene Rente für schwerbehinderte Menschen)

Für eine Altersrente für langjährig Versicherte werden 35 Jahre mit Versicherungsjahren benötigt, für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte hingegen sogar 45 Versicherungsjahre. Der mögliche Beginn dieser Altersrenten ist ebenfalls stufenweise höhergesetzt worden.

Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung

Die Sozialabgaben bei diesen vorgezogenen Altersrenten sind wie folgt:

  • Rentenversicherungsbeitrag: Sowohl der Arbeitnehmer, wie auch der Arbeitgeber zahlen den vollen Beitrag für die Rentenversicherung. Dies gilt bis zum Eintritt in die Regelaltersrente.
  • Arbeitslosenversicherung: Auch hier wird für den Arbeitnehmer und für den Arbeitgeber der volle Beitrag fällig. Es gilt der volle Beitrag bis zum Eintritt in die Regelaltersrente. Ein negativer Aspekt: Es besteht trotzdem kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.
  • Krankenversicherung: es wird nur ein ermäßigter Beitrag fällig (da ohne Krankengeldanspruch).
  • Pflegeversicherung: ein voller Beitrag ist zu zahlen.

Erwerbsminderungsrenten

Beim Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente und gleichzeitiger Beschäftigung fallen Sozialversicherungsbeiträge an, lediglich bei der Arbeitslosenversicherung sind keine Beiträge zu entrichten. Für die Krankenversicherung ist der ermäßigten Beitrag zu zahlen, da kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente sind alle Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Bei der Arbeitslosenversicherung ist zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer bzw. Teilrentner aufgrund der Leistungsminderung noch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen kann (mehr als 15 Stunden pro Woche). Auch sollte berücksichtigt werden, dass Erwerbsminderungsrentner eine Erwerbsminderungsrente erhalten, weil die Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Wird mehr Stunden gearbeitet, als die Leistungsfähigkeit eigentlich noch zulässt, so kann die Deutsche Rentenversicherung ggf. prüfen lassen, ob die Leistungsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt ist und ggf. die Erwerbsminderungsrente versagen.

Bei einer Beschäftigung von Erwerbsminderungsrentner sind ebenfalls Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.

Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten

Weitere Informationen zur Erwerbsminderungsrenten – siehe Bücher