Arbeitslosengeld

Das Arbeitslosengeld wird nach den §§en 149 ff SGB III berechnet. Die Höhe beträgt für einen Arbeitslosen mit Kind (steuerlich berücksichtigt) 67 Prozent und für einen Arbeitslosen ohne Kind 60 Prozent des bisher bezogenen Arbeitsentgeltes, abzüglich von gesetzlichen Abzügen, die pauschaliert werden.

Berechnungsfolge:

  • Das Bemessungsentgelt,
  • das Leistungsentgelt,
  • das Arbeitslosengeld.

Bemessungsentgelt

Verdienst der letzten 12 Monate (sozialversicherungspflichtiges Monatsentgelt, Einmalzahlungen, Urlaubsgeld – ohne Übergangsgeld, Elterngeld, Pflegegeld, Erwerbsminderungsrente, Krankengeld – gekürztes Entgelt, etwa bei Kurzarbeit, wird hochgerechnet. Der Bemessungszeitraum beträgt 150 Tage (im letzten Jahr oder ggf. in den letzten zwei Jahren). Wurde in dieser Bemessungszeit ein niedrigeres Einkommen erzielt als üblich, kann eine „unbillige Härte“ in Anspruch genommen werden (Vergleichsrechnung für einen längeren Zeitraum beantragen). Kann in der letzten Zeit kein konkretes Einkommen als Grundlage festgestellt werden, kann eine Eingruppierung nach Tätigkeit bzw. Zielberuf festgelegt werden. Hier ist zu beachten, dass die Qualifikationsstufe die Höhe des Bemessungsentgeltes festlegt (§ 152 SGB III).

Kein konkretes Einkommen:

Zuordnung in Qualifikationsgruppen:

Q.-Gruppe 1: Mit Hochschul-/Fachhochschulausbildung
Q.-Gruppe 2: Mit Fachschulabschluss (Meister usw.)
Q.-Gruppe 3: Mit abgeschlossener Ausbildung
Q.-Gruppe 4: Ohne Ausbildung

 

Berechnung in tägliches Bemessungsentgelt nach § 18 Abs. 1 SGB IV (Bezugsgröße)

Bezugsgröße 2023 alte Bundesländer tgl. Entgelt
Q.-Gruppe 1: Teilungsfaktor 300 40.740,00 € 135,80 €
Q.-Gruppe 2: Teilungsfaktor 360 40.740,00 € 113,17 €
Q.-Gruppe 3: Teilungsfaktor 450 40.740,00 € 90,53 €
Q.-Gruppe 4: Teilungsfaktor 600 40.740,00 € 67,90 €

 

Leistungsentgelt

Bemessungsentgelt abzüglich pauschalierter Abzüge. Es entsteht ein pauschaliertes Nettoentgelt. Abgezogen vom Bemessungsentgelt werden pauschale Sozialversicherungsbeiträge (20 Prozent) und Lohnsteuer (die letzte eingetragene Steuerklasse).

Arbeitslosengeld

Ein Rechner der Arbeitsagentur befindet sich unter folgendem Link:

https://www.pub.arbeitsagentur.de/selbst.php?jahr=2023

Bestandsschutz

Wenn zwischen zwei Arbeitslosenzeiten eine Tätigkeit angenommen wurde, die schlechter bezahlt wurde, greift der Bestandsschutz auf das bisherige höhere Arbeitslosengeld. Das gleiche gilt für die Betreuungszeit eines Kindes, Verringerung der Arbeitszeit oder Zeiten von Kurzarbeitergeld. Es ist zu empfehlen, auf diese Tatsache hinzuweisen. Der Bestandsschutz gilt 2 Jahre. Änderungen können sich ergeben durch einen Wechsel in der Steuerklasse oder einer gewünschten Änderung in der Wochenarbeitszeit.

Hinzuverdienst

Hinzuverdienste neben dem Bezug von Arbeitslosengeld ist der Arbeitsagentur mitzuteilen. Die Wochenarbeitszeit darf hierbei nur unter 15 Stunden liegen. Bei einer höheren Stundenzahl enden die Arbeitslosigkeit und damit der Bezug des Arbeitslosengeldes.

Die Hinzuverdienstgrenze liegt im Kalenderjahr 2023 bei 165 Euro im Monat. Bis zu diesem Betrag wird der Hinzuverdienst nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Bei der Summe von 165 Euro handelt es sich um ein Nettoeinkommen. Vom Bruttoentgelt (alle Einnahmen, auch Einmalzahlungen) aus einer Angestelltenposition kann somit die Lohnsteuer, Kirchensteuer und die Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen werden sowie ggf. Fahrtkosten und Werbungskosten (tatsächliche Höhe nach steuerrechtlichen Grenzen).

Freibetrag

Der Freibetrag von 165 Euro wird grundsätzlich immer berücksichtigt. Wird Einkommen erzielt, wird der Freibetrag abgezogen und der Rest des Einkommens schmälert das Arbeitslosengeld.

Zusätzlicher Freibetrag

Ein zusätzlicher Freibetrag ist möglich, wenn in den letzten 18 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit und Zahlung des Arbeitslosengeldes eine Nebentätigkeit (Haupttätigkeit ein sozialversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis) ausgeübt wurde. Diese Nebenbeschäftigung (im Angestelltenverhältnis oder aus einer Selbständigkeit) muss mindestens 12 Monate bestanden haben und unter 15 Stunden die Woche ausgeübt worden sein. Die Höhe des zusätzlichen Freibetrages richtet sich nach dem Durchschnittseinkommen aus der Nebentätigkeit der letzten 12 Monate, mindestens jedoch 165 Euro, höchstens eben das monatliche Durchschnittseinkommen aus der Nebenbeschäftigung.

Die Höhe des Nebeneinkommens kann durch Vorlage einer Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber festgestellt werden. Nicht ersichtliche Kosten (etwa Fahrtkosten, Werbungskosten) sind separat aufzuführen. Für Selbständige muss ein Formular „Erklärung zur Selbständigkeit“ ausgefüllt werden. Die entsprechenden Belege über die Kosten sind hinzuzufügen.

Der errechnete Betrag wird monatlich vom Arbeitslosengeld abgezogen. Steht erst zu einem späteren Zeitpunkt fest, wie hoch das Nebeneinkommen sein wird, so wird auch erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Arbeitsagentur eine Verrechnung vorgenommen – es ergeht ein neuer Bescheid.

Werden bei beruflichen Weiterbildungen und gleichzeitiger Arbeitslosigkeit, Gelder für die Weiterbildung gezahlt, so sind diese anzurechnen. Die Höhe richtet sich nach dem Nettobezug abzüglich eines Freibetrages von 400 Euro.

 

Weitere Informationen:

Arbeitslosengeld: Dauer der Leistung