Scheinselbständigkeit

– Scheinselbstständigkeit – Prüfungsdetails

Scheinselbstständig sind Personen, die als Selbstständige auftreten aber im Sinne der Sozialversicherung Arbeitnehmer sind. Die Bezeichnung der Tätigkeit oder eine Anmeldung eines Gewerbes ist dabei nicht entscheidend. Allein die Tätigkeit, wie sie gelebt wird, ist ausschlaggebend, ob es sich um eine Selbständigkeit oder Scheinselbstständigkeit handelt.

Die rechtliche Würdigung und mögliche Kosten sind in der Ausarbeitung

Scheinselbstständigkeit

aufgeführt.

Nachfolgende Kriterien spielen bei der Einordnung Scheinselbstständigkeit, also Angestelltenverhältnis, oder tatsächliche Selbstständigkeit eine entscheidende Bedeutung. Dabei ist zu beachten, dass das Vorliegen von nur wenigen Kriterien nicht ausreichend ist, um eine tatsächliche Selbstständigkeit des freien Mitarbeiters bzw. der Honorarkraft, festzustellen. Die gesamtheitliche Betrachtung aller Einzelheiten werden von der Deutschen Rentenversicherung im Prüfungsverfahren betrachtet. Auch ist jede sozialversicherungsrechtliche Prüfung der Deutschen Rentenversicherung eine Einzelfallentscheidung. Sie richtet sich ausschließlich an den in dem bestimmten Fall vorliegenden Kriterien und ist eine Abwägung anhand der Merkmale. Als Grundlage wird bei der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung zunächst der Vertrag zwischen den Parteien, falls vorhanden, ausgewertet. Im nachfolgenden Schritt schließlich die einzelnen praktischen Merkmale der Tätigkeit und wie diese „gelebt“ werden.

Unternehmerrisiko, Außenauftritt

  • Der Einsatz von eigenem Kapital oder auch der Verlust der eigenen Arbeitskraft sprechen für eine Selbstständigkeit. Ebenso, wenn der Auftrag nicht mit Gewissheit zu einem Erfolg, zum Beispiel einem Gewinn/Honorar usw führen kann. Wenn möglich, die Bezahlung nicht nach Stunden zu vereinbaren, sondern nach dem Erfolg (zum Beispiel die Abgabe eines Werkes). Kein dauerhafter Vertrag, sondern vertragliche Vereinbarungen über ein Werk oder eine bestimmte Leistung. Auch eigene Werbung des Selbstständigen, weitere Akquisitionstätigkeiten, eigene Visitenkarten, nach außen mit eigenen „Outfit“ auftreten (eigenes Logo auf dem Shirt) sprechen für eine tatsächliche Selbstständigkeit.
  • Indizien für eine abhängige Beschäftigung: Es besteht eine persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber – zum Beispiel ist der Vertrag dauerhaft angelegt und der Auftragnehmer arbeitet im Wesentlichen nur für diesen Auftraggeber. Ebenso spricht eine vertragliche Verpflichtung für die Einhaltung von organisatorischen Regeln des Auftraggebers, das Einhalten von Anweisungen und Vorgaben oder die Kontrolle der Arbeiten durch den Auftraggeber, ebenso ein Berichtswesen über die Tätigkeiten, für eine abhängige Beschäftigung. Die Übernahme einer Urlaubsvertretung, und damit die selbe Tätigkeit wie ein angestellter Mitarbeiter verrichten, kann auf keinen Fall eine Selbstständigkeit sein. Selbiges gilt, wenn ein zuvor angestellter Mitarbeiter die selbe Tätigkeit nun als Selbstständiger ausführen soll.

Eigene Betriebsstätte und eigene Arbeitsmittel

  • Besteht eine eigene Betriebsstätte, etwa eine Produktionshalle, ein eigenes Büro und wird mit eigenen Betriebsmitteln gearbeitet (zum Beispiel Werkzeug), so wird dieser Punkt auf der Liste „Selbstständigkeit“ gesetzt.
  • Indizien für eine abhängige Beschäftigung: Es besteht eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers, zum Beispiel werden die zu erledigenden Arbeiten in den Räumen des Auftraggebers erledigt. Die Tätigkeit an sich kann ggf. nur fremdbestimmt durchgeführt werden, weil die innerbetrieblichen Abläufe nichts anders zulassen. Auch die kostenlose Nutzung der Infrastruktur (Telefonanlage, Empfangsmitarbeiter usw) können für eine Scheinselbstständigkeit sprechen. Vorsicht ist auch geboten, wenn die innerbetrieblichen eMail-Anschriften benutzt werden oder sogar Visitenkarten für den Auftragnehmer mit Logo des Auftraggebers im beruflichen Alltag einsetzt werden.

Freie Gestaltung der Arbeit und der Arbeitszeit

  • Wird die Tätigkeit im Rahmen der eigenen Arbeitsgestaltung des Auftragnehmers durchgeführt und der Auftraggeber hat keinen Einfluss auf die Arbeit selbst und die Durchführungszeit oder den Ort, wo die Arbeit ausgeführt wird: ein Kriterium der Selbstständigkeit. Eigenverantwortlichkeit für eine Tätigkeit und die Freiheit, viele Dinge selbst zu entscheiden, sind nur ein vages Indiz für eine Selbstständigkeit. Mitarbeiter in Leitungsfunktion haben häufig ebenfalls große Freiheiten in der Ausübung ihrer Tätigkeiten.
  • Besteht hingegen Weisungsgebundenheit bezüglich der Zeit, der Dauer, des Ortes und der Art der Ausführung der Arbeit (etwa Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten, Kernarbeitszeiten). Oder auch der Urlaub wird geregelt – so sind Kriterien für eine abhängige Beschäftigung (Scheinselbstständigkeit) gegeben.

Eigene Mitarbeiter

  • Sind eigene Mitarbeiter vorhanden (Werkstatt, Büro, Vertrieb), kann von einer Selbstständigkeit ausgegangen werden.
  • Wird hingegen kein eigenes Personal vorgehalten oder sogar auf Mitarbeiter des Auftraggebers zurück gegriffen – etwa sogar mit Weisungsbefugnis – , ist dies ein Indiz für eine Angestelltenposition bzw. Scheinselbstständigkeit.

Hohes Honorar, besonderer Einsatz

  • Wird ein (wesentlich) höheres Honorar erzielt, als die angestellten Mitarbeiter zur gleichen bzw. ähnlichen Tätigkeit erhalten, so spricht das für ein Indiz der Selbstständigkeit. Aber Achtung: Die Übernahme von gleichen Tätigkeiten wie ein angestellter Mitarbeiter ist auf keinen Fall eine Selbstständigkeit (zum Beispiel Urlaubsvertretung). Die Tätigkeit an sich muss sich von den Tätigkeiten der Festangestellten unterscheiden – etwa durch besondere Fachkenntnisse, die im Unternehmen nicht vorhanden sind und deshalb auf einen Externen zurückgegriffen wurde.

Die Deutsche Rentenversicherung wird die Merkmale entsprechend in Scheinselbstständigkeit oder tatsächliche Selbstständigkeit einsortieren, wobei die einzelnen Kriterien nochmals gewichtet werden, wenn diese im Einzelfall von besonderer Bedeutung sind.

 

Rechtliche Würdigung im Beitrag

Scheinselbständigkeit

Buch zur sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung

Sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung