<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>InBeRe</title>
	<atom:link href="https://inbere.de/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://inbere.de/</link>
	<description>Institut für Betriebswirtschaft und Rentenberatung</description>
	<lastBuildDate>Sun, 22 Jun 2025 13:25:07 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=6.9.4</generator>

<image>
	<url>https://inbere.de/wp-content/uploads/2020/10/fav-ico-inbere3-50x50.jpg</url>
	<title>InBeRe</title>
	<link>https://inbere.de/</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>Erwerbsminderungsrente &#8211; Reha bescheinigt &#8222;voll&#8220; erwerbsfähig</title>
		<link>https://inbere.de/erwerbsminderungsrente-reha-bescheinigt-voll-erwerbsfaehig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Feb 2025 09:53:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[arbeitslos und krank]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsminderungsrente]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachten]]></category>
		<category><![CDATA[krank]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsbeurteilung#]]></category>
		<category><![CDATA[Reha vor Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Rehagutachten]]></category>
		<category><![CDATA[Rehaklinik]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://inbere.de/?p=6546</guid>

					<description><![CDATA[<p>Reha bescheinigt "voll" erwerbsfähig Bei einer langen Krankheit greift zunächst die Lohnfortzahlung (falls ein Arbeitgeber vorhanden ist), dann das Krankengeld und ggf. auch das Arbeitslosengeld (Nahtlosigkeitsregelung). Grundsätzlich wird von der Deutschen Rentenversicherung stets zuerst geprüft, ob Maßnahmen greifen könnten, um eine Erwerbsminderung abzuwenden.  Dies geschieht u.a. durch eine Rehabilitationsmaßnahme - denn es gilt der Grundsatz:  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/erwerbsminderungsrente-reha-bescheinigt-voll-erwerbsfaehig/">Erwerbsminderungsrente &#8211; Reha bescheinigt &#8222;voll&#8220; erwerbsfähig</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1><span style="color: #000000;">Reha bescheinigt &#8222;voll&#8220; erwerbsfähig</span></h1>
<p><span style="color: #000000;">Bei einer langen Krankheit greift zunächst die Lohnfortzahlung (falls ein Arbeitgeber vorhanden ist), dann das Krankengeld und ggf. auch das Arbeitslosengeld (Nahtlosigkeitsregelung).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Grundsätzlich wird von der Deutschen Rentenversicherung stets zuerst geprüft, ob Maßnahmen greifen könnten, um eine Erwerbsminderung abzuwenden.  Dies geschieht u.a. durch eine Rehabilitationsmaßnahme &#8211; denn es gilt der Grundsatz:</span></p>
<h2><span style="color: #000000;"> Reha vor Rente.</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Nach Abschluss der Reha kann der Versicherte die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung (Gutachten) der Reha-Klinik anfordern. </span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Leistungsbeurteilung der Rehaeinrichtung</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">In diesem Gutachten wird im Einzelnen beurteilt, welche Diagnosen gestellt wurden und mit welchem Schweregrad diese einen Einfluss auf die Gesundheit (und damit auf die Leistungsfähigkeit) haben können. Insbesondere die Seite mit den Angaben zur Beurteilung des zeitlichen Umfanges spielen eine entscheidende Rolle. Meist auf Seite 1 oder Seite 2 sind mehrere Kreuze zu finden, die wie folgt eine Einschätzung vornehmen:</span></p>
<p><span style="color: #000000;">&#8222;Letzte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung&#8220;</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">6 Stunden und mehr (man ist &#8222;voll&#8220; erwerbsfähig)</span></li>
<li><span style="color: #000000;">3 bis unter 6 Stunden (man ist &#8222;teilweise&#8220; erwerbsfähig)</span></li>
<li><span style="color: #000000;">unter 3 Stunden (nicht erwerbsfähig)</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Diese Einschätzung bezieht sich auf die letzte Beschäftigung, also auf den Beruf. Allerdings erhalten Versicherte nur noch als &#8222;Altfall&#8220; hier ggf. eine Rente (geboren vor 1961). Dieser Jahrgang kann im Allgemeinen schon mit einer anderen Rente (zum Beispiel Rente für langjährig Versicherte) die Berufstätigkeit beenden. Den schweren Weg bis zu einer Erwerbsminderungsrente durchzuhalten, macht hier häufig keinen Sinn mehr.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Der zweite Absatz &#8222;Positives und negatives Leistungsbild&#8220; ist daher ausschlaggebend für alle, die jünger sind. Neben möglichen Kreuzchen, die sich in Kästchen finden lassen, wie &#8222;Arbeitshaltung&#8220; &#8211; also Einschränkungen bedeuten, ist der untere Teil von besonderer Bedeutung. Hier finden sich wieder die Aufstellungen, wie</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">6 Stunden und mehr (man ist &#8222;voll&#8220; erwerbsfähig)</span></li>
<li><span style="color: #000000;">3 bis unter 6 Stunden (man ist &#8222;teilweise&#8220; erwerbsfähig)</span></li>
<li><span style="color: #000000;">unter 3 Stunden (nicht erwerbsfähig)</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Nur in diesem Teil handelt es sich um die Einschätzung auf dem &#8222;allgemeinen Arbeitsmarkt&#8220; (also wird jede Tätigkeit herangezogen, die sich auf dem Arbeitsmarkt finden lässt). Wird hier festgestellt, dass 6 Stunden und mehr die Arbeitsfähigkeit besteht, ist eine Erwerbsfähigkeit gegeben. Eine Erwerbsminderungsrente rückt mit diesem Gutachten erst einmal in weite Ferne.</span></p>
<h2>Krank, aber immer noch &#8222;voll&#8220; erwerbsfähig</h2>
<p><span style="color: #000000;">Auch, wenn in den weiteren Ausführungen im Gutachten erläutert wird, dass eine Krankheit besteht und der Versicherte &#8222;nicht arbeitsfähig&#8220; entlassen wird, bleibt es bei der Grundbegutachtung &#8222;voll erwerbsfähig&#8220;. Hintergrund ist, dass die Rehaklinik die Auffassung vertritt, das für die Zukunft durchaus eine Gesundung stattfinden kann. Hier ist somit die Prognose &#8222;positiv&#8220; im Sinne der Arbeitsfähigkeit. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass zwar in den nächsten Monaten die Krankheit noch besteht, aber die Prognose besagt, dass innerhalb der nächsten Monaten der Versicherte wieder gesund werden kann. Für eine Erwerbsminderungsrente muss die Prognose allerdings besagen, dass &#8222;mehr als sechs Monate&#8220; die Krankheit bzw. die Erwerbsunfähigkeit vorliegt, um ggf. eine Erwerbsminderung zu erhalten.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Gegenmaßnahmen</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Gegen ein Gutachten einer Rehaklinik ist kein Widerspruch zulässig. Das Gutachten der Rehaklinik &#8222;voll erwerbsfähig&#8220; lässt sich nur durch andere Gutachten (von Fachärzten) widerlegen oder auch, wenn nach sechs Monaten immer noch diese Krankheit vorliegt und diese, gestützt durch Gutachten von Fachärzten, auch in den nächsten (sechs) Monaten nicht ausgeheilt sein wird. </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Es geht also stets darum, wie schwer die Krankheit einen Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit nimmt UND wie lange diese Erwerbsunfähigkeit vorhanden sein wird.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Umfangreiche Erläuterungen im aktuellen Buch:</span></p>
<p><span style="color: #3366ff;"><strong><a style="color: #3366ff;" href="https://inbere.de/buch/erwerbsminderungsrente/" target="_blank" rel="noopener">Erwerbsminderungsrente bei psychischen Krankheiten</a></strong></span></p>
<p>oder der lange Weg bis zur Rente mit dem Buch:</p>
<p><strong><span style="color: #3366ff;"><a style="color: #3366ff;" href="https://inbere.de/buch/finanzielle-sicherheit-bei-langer-krankheit-wege-durch-den-behoerdendschungel/" target="_blank" rel="noopener">Finanzielle Sicherheit bei langer Krankheit</a></span></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/erwerbsminderungsrente-reha-bescheinigt-voll-erwerbsfaehig/">Erwerbsminderungsrente &#8211; Reha bescheinigt &#8222;voll&#8220; erwerbsfähig</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Altersvorsorge &#8211; Deutsche Rentenversicherung</title>
		<link>https://inbere.de/altersvorsorge-ueber-die-deutsche-rentenversicherung-altersrenten-hinterbliebenenrenten-erwerbsminderungsrente/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 11 Jan 2025 18:01:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Altersvorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[Altersrente]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehindertenrente]]></category>
		<category><![CDATA[vorgezogene Rente]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://inbere.de/?p=6466</guid>

					<description><![CDATA[<p>Altersvorsorge - Deutsche Rentenversicherung Die Deutsche Rentenversicherung zahlt Renten an ihre Versicherten, wie Altersrenten Hinterbliebenenrenten Erwerbsminderungsrenten Um eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung zu erhalten, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Wichtig ist in erster Linie, dass Beiträge in ein Rentenkonto (das eigene oder bei Hinterbliebenenrenten in das Konto des Verblichenen) geflossen sind. Beiträge sind zum  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/altersvorsorge-ueber-die-deutsche-rentenversicherung-altersrenten-hinterbliebenenrenten-erwerbsminderungsrente/">Altersvorsorge &#8211; Deutsche Rentenversicherung</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Altersvorsorge &#8211; Deutsche Rentenversicherung</h1>
<p>Die Deutsche Rentenversicherung zahlt Renten an ihre Versicherten, wie</p>
<ul>
<li>
<h2>Altersrenten</h2>
</li>
<li>
<h2>Hinterbliebenenrenten</h2>
</li>
<li>
<h2>Erwerbsminderungsrenten</h2>
</li>
</ul>
<p>Um eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung zu erhalten, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Wichtig ist in erster Linie, dass Beiträge in ein Rentenkonto (das eigene oder bei Hinterbliebenenrenten in das Konto des Verblichenen) geflossen sind. Beiträge sind zum Beispiel Pflichtbeiträge aus einem Job (über die Entgeltabrechnung) oder auch Beiträge, die freiwillig geleistet wurden (z.B. bei Selbständigen) oder Beiträge, die anerkannt worden sind (z.B. die &#8222;Mütterrente&#8220;).</p>
<h2>Altersrenten</h2>
<p>Bei den Altersrenten (Regelaltersrente, Rente für langjährig Versicherte, Rente für schwerbehinderte Menschen oder auch die Rente für besonders langjährig Versicherte) ist zunächst die Mindestversicherungszeit zu erfüllen (5 Jahre bzw. 60 Beitragsmonate). Bei der Rente für langjährig Versicherte und bei der Rente für schwerbehinderte Menschen sind dies bereits 35 Jahre Beitragszeit, man spricht auch von Wartezeit. Im Weiteren werden die Renten nicht sofort ausgezahlt, wenn diese sog. Wartezeiten erfüllt sind, sondern erst (gestaffelt nach Geburtszeitpunkt) später.</p>
<p>Die Rente für langjährig Versicherte und die Rente für schwerbehinderte Menschen können vorzeitig in Anspruch genommen werden.</p>
<p>Ob die Wartezeitmonate erfüllt worden ist und wann (individuell) ein möglicher Rentenbeginn sein kann, ist in der Rentenauskunft im Detail aufgeführt. Die Rentenauskunft kann bei der Deutschen Rentenauskunft beantragt werden (z.B. bei den zahlreichen Beratungsstellen). Erläuterungen zur Rentenauskunft sind im Buch &#8222;Rentenauskunft richtig verstehen&#8220; genauestens erklärt:</p>
<p><strong><span style="color: #3366ff;"><a style="color: #3366ff;" href="https://inbere.de/buch/rentenauskunft-richtig-verstehen-fuer-eine-optimale-rentenplanung/" target="_blank" rel="noopener">Buch Rentenauskunft</a></span></strong></p>
<p><strong>Vorteile</strong> der Altersrenten bei der Deutschen Rentenversicherung: Sichere Geldanlage, regelmäßige Erhöhungen (orientieren sich an den allg. Lohnerhöhungen) steuerabzugsfähig, Deutsche Rentenversicherung zahlt einen Zuschuss zur Krankenversicherung (gesetzliche oder auch private Krankenversicherung) Hinterbliebenenschutz</p>
<p><strong>Nachteile</strong> der Altersrenten bei der Deutschen Rentenversicherung: Einzahlungen können nicht mehr storniert werden (nur in seltenen Fällen möglich)</p>
<p>Die Rentenerhöhungen sind hier dargestellt:</p>
<p><strong><span style="color: #3366ff;"><a style="color: #3366ff;" href="https://inbere.de/rentenerhoehung-so-wird-gerechnet/" target="_blank" rel="noopener">Berechnung Rentenerhöhung</a></span></strong></p>
<p>Die Steuerabzugsfähigkeit wird hier dargestellt:</p>
<p><strong><span style="color: #3366ff;"><a style="color: #3366ff;" href="https://inbere.de/steuern-mindern-und-rente-erhoehen/" target="_blank" rel="noopener">Rentenbeitrag von der Steuer abziehen</a></span></strong></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/altersvorsorge-ueber-die-deutsche-rentenversicherung-altersrenten-hinterbliebenenrenten-erwerbsminderungsrente/">Altersvorsorge &#8211; Deutsche Rentenversicherung</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Altersvorsorge &#8211; Überblick</title>
		<link>https://inbere.de/altersvorsorge-ueberblick/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Sep 2024 08:22:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Altersvorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[betriebliche Altersvorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[gesetzliche Rente]]></category>
		<category><![CDATA[private Altersvorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[Riester-Rente]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://inbere.de/?p=6114</guid>

					<description><![CDATA[<p>Für den Aufbau einer Altersvorsorge sind verschiedene Wege möglich. In erster Linie unterscheidet man zwischen Gesetzliche Renten Betriebliche Altersvorsorge Private Altersvorsorge Riester-Rente   Gesetzliche Renten Die gesetzliche Rente von der Deutschen Rentenversicherung bildet häufig die Basis für die meisten Menschen. Versichert sind in erster Linie Arbeitnehmer, aber auch manche Selbstständige als Pflichtversicherte. In manchen Fällen  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/altersvorsorge-ueberblick/">Altersvorsorge &#8211; Überblick</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="color: #000000;">Für den Aufbau einer Altersvorsorge sind verschiedene Wege möglich. In erster Linie unterscheidet man zwischen</span></p>
<ul>
<li>
<h1>Gesetzliche Renten</h1>
</li>
<li>
<h1>Betriebliche Altersvorsorge</h1>
</li>
<li>
<h1>Private Altersvorsorge</h1>
</li>
<li>
<h1>Riester-Rente</h1>
</li>
</ul>
<h2></h2>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Gesetzliche Renten</h2>
<p><span style="color: #000000;">Die gesetzliche Rente von der Deutschen Rentenversicherung bildet häufig die Basis für die meisten Menschen. Versichert sind in erster Linie Arbeitnehmer, aber auch manche Selbstständige als Pflichtversicherte. In manchen Fällen ist auch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen möglich. Die Deutsche Rentenversicherung erkennt auch, Beispiel Kindererziehungszeiten, manche Zeiten als Beitragszahlungen an, obwohl der Versicherte selbst keine Zahlungen leistet.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Wie hoch die Rente im Alter ausfällt, hängt davon ab, wie lange Beiträge oder auch anerkannte Zeiten geleistet wurden und in welcher Höhe die Zahlungen erfolgten. Die Deutsche Rentenversicherung verschickt regelmäßig Renteninformationen oder auch Rentenauskünfte (umfangreiche Darstellungen) an die Versicherten. Im Aufbau befindet sich ein Informationsportal der Deutschen Rentenversicherung über (fast) alle Produkte zur Altersvorsorge.</span></p>
<p><strong><span style="color: #0000ff;"><a style="color: #0000ff;" href="https://www.rentenuebersicht.de/DE/01_startseite/home_node.html">Rentenübersicht</a></span></strong></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Rentenhöhe steigt automatisch jedes Jahr im Juli. Die Höhe richtet sich dem Grunde nach wie hoch die Gehälter gestiegen sind.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Neben der Deutschen Rentenversicherung sind auch (Pflicht)Versicherungen bei beruflichen Einrichtungen möglich, zum Beispiel ärztliche Versorgungen usw.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Zahlreiche Beispiele zu weiteren Grundlagen und Berechnungsbeispielen befindet sich in der Rubrik Rentenversicherung.</span></p>
<h2>Betriebliche Altersvorsorge</h2>
<p><span style="color: #000000;">Die betriebliche Altersvorsorge ist eine Leistung eines Arbeitgebers. Es besteht beim Arbeitgeber die Möglichkeit im Rahmen des Angebotes, sich eine zusätzliche Rente aufzubauen. Häufige Formen sind die Direktversicherung, Pensionsfonds oder Pensionskasse. Die Einzahlung von Beiträgen erfolgt über eine Entgeltumwandlung oder durch Extrazahlungen des Arbeitgebers.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Ausführliche Informationen im Beitrag &#8222;betriebliche Altersvorsorge&#8220;.</span></p>
<h2>Private Altersvorsorge</h2>
<p><span style="color: #000000;">Die Möglichkeiten einer privaten Altersvorsorge ist sehr vielfältig. Klassische Produkte sind Lebens- bzw. Rentenversicherungen von Versicherungsunternehmen, Aktienfonds, ETFs oder andere Finanzprodukte sowie Immobilien.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die verschiedenen Produkte beinhalten vielfältige Vor- und Nachteile. Hier sollte man intensiv prüfen und ggf. auch einen unabhängigen Finanzberater hinzuziehen. Im Grundsatz sollte man immer beachten: Je höher die Rendite(versprechen), desto höher ist das Risiko viel oder sogar alles zu verlieren.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Ausführliche Informationen im Beitrag &#8222;private Altersvorsorge&#8220;.</span></p>
<h2>Riester-Rente</h2>
<p><span style="color: #000000;">Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte Form der privaten Altersvorsorge. Der Staat zahlt Zulagen zum Beitrag in ein Riesterprodukt. Die verschiedenen Arten von Riester-Anlagen beinhalten auch unterschiedliche Renditechancen. Bei allen Produkten ist eine Garantie vorhanden: Das eingesetzte Kapital kann man nicht verlieren. Die Riester-Rente ist in erster Linie für Arbeitnehmer gedacht. Für Selbstständige existiert die Form der &#8222;Rürup-Rente&#8220;.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Ausführliche Informationen im Beitrag &#8222;Riester-Rente&#8220;.</span></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/altersvorsorge-ueberblick/">Altersvorsorge &#8211; Überblick</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Rentenverzicht und finanzielle Vorteile erreichen</title>
		<link>https://inbere.de/rentenverzicht-und-finanzielle-vorteile-erreichen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 09 Feb 2024 15:36:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Altersrenten]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrente]]></category>
		<category><![CDATA[freiwillige Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Krankengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Kurzarbeitergeld]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[private Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Renten]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenerhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenverzicht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern sparen]]></category>
		<category><![CDATA[Teilrente]]></category>
		<category><![CDATA[Vollrente]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://inbere.de/?p=5677</guid>

					<description><![CDATA[<p>Durch einen Rentenverzicht finanzielle Vorteile erreichen Statt einer Altersrente als Vollrente, also 100 Prozent einer möglichen Höhe, kann bei einem Rentenantrag auch eine Teilrente beantragt werden. Die Wunschhöhe kann zwischen 10 und 99,9 Prozent der Rente betragen (siehe auch Bayrisches Landessozialgericht vom 14.09.2021 AZ: L 6 R 1991/12). Die Rechtsgrundlage befindet sich im § 42  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/rentenverzicht-und-finanzielle-vorteile-erreichen/">Rentenverzicht und finanzielle Vorteile erreichen</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1><span style="color: #000000;"><strong>Durch einen Rentenverzicht finanzielle Vorteile erreichen</strong></span></h1>
<p><span style="color: #000000;">Statt einer Altersrente als Vollrente, also 100 Prozent einer möglichen Höhe, kann bei einem Rentenantrag auch eine Teilrente beantragt werden. Die Wunschhöhe kann zwischen 10 und 99,9 Prozent der Rente betragen (siehe auch Bayrisches Landessozialgericht vom 14.09.2021 AZ: L 6 R 1991/12). Die Rechtsgrundlage befindet sich im § 42 SGB VI. Ein formloser Antrag auf eine Teilrente genügt.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Bei einer Teilrente (oder auch Flexirente) handelt es sich nicht um eine neue Rentenart, sondern die beantragte Rente wird lediglich nur zum Teil ausgezahlt. Es muss sich allerdings um eine Altersrente handeln, wie die Rente für langjährig Versicherte, Rente für schwerbehinderte Menschen oder die Regelaltersrente. Eine Rente wegen Erwerbsminderung kann nicht als Teilrente beantragt werden. </span></p>
<h2><span style="color: #000000;"><strong>1) Durch eine Teilrente neue Rentenansprüche aus einer Pflegetätigkeit erhalten</strong></span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Wer Angehörige pflegt, erhält zusätzliche Rentenpunkte von der Pflegekasse ins Rentenkonto gutgeschrieben. Das gilt nicht für pflegende Angehörige, die eine Vollrente, also eine volle Rente erhalten. Dieser Personenkreis gilt als versicherungsfrei und kann daher auch als pflegende Person nicht versicherungspflichtig werden. Wer nun von der Vollrente zur Teilrente wechselt oder von Anfang an nur eine Teilrente beantragt, wird automatisch versicherungspflichtig und die Pflegekasse zahlt einen Rentenbeitrag, der Pflegende zahlt nichts. Die Teilrente kann dabei 99,9 Prozent sein – die Pflegekasse zahlt trotzdem den vollen Beitrag und die Rente steigt. Voraussetzung ist, dass es sich um</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">keine erwerbsmäßige Pflege handelt</span></li>
<li><span style="color: #000000;">der Pflegegrad der zu pflegenden Person ist mindestens zwei oder mehr und wurde vom MDK festgestellt</span></li>
<li><span style="color: #000000;">der Pflegende arbeitet zusätzlich nicht mehr als 30 Stunden pro Woche</span></li>
<li><span style="color: #000000;">der Mindestpflegeaufwand beträgt 10 Stunden pro Woche</span></li>
<li><span style="color: #000000;">der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort ist Deutschland, im Europ. Wirtschaftsraum oder in der Schweiz</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Die Zusatzrente beträgt für ein Jahr Pflege je nach zeitlichem Aufwand und Pflegegrad der zu pflegenden Person zwischen rund 6,50 Euro und 35 Euro Rente pro Monat.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Auch Erwerbsminderungsrentner, die Pflegedienste erbringen, erhalten diese zusätzlichen Rentenpunkte.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;"><strong>2) Wechsel von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung</strong></span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Privat Krankenversicherte, die über einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung nachdenken, könnten hier einen Weg finden, wieder zurück in eine (ggf. preiswertere) gesetzliche Krankenkasse zu wechseln. Ist allerdings die magische Altersgrenze von 55 Jahren erreicht, ist dieser Weg im Normalfall versperrt. Einzelheiten im Text </span></p>
<p><a href="https://inbere.de/zurueck-in-die-gesetzliche-krankenversicherung/"><strong><span style="color: #3366ff;">Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung</span></strong></a></p>
<p><span style="color: #000000;">oder sehr ausführlich im Buch</span></p>
<p><a href="https://inbere.de/buch/zurueck-in-die-gesetzliche-krankenversicherung-ein-leitfaden-buch/"><strong><span style="color: #3366ff;">Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung &#8211; ein Wechsel sollte wohlüberlegt sein</span></strong></a></p>
<p><span style="color: #000000;">Nicht versperrt bleibt der Weg bei einer vorhandenen Familienversicherung. Hier gilt die 55-Jahres-Grenze nicht. Wer einen gesetzlich versicherten Ehe- oder offiziellen Lebenspartner vorweisen kann, kann dem Grund nach im Alter bei dem Partner familienversichert sein bzw. bleiben. Voraussetzungen sind allerdings</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">die Voraussetzungen für die Pflichtkrankenversicherung der Rentner werden nicht erfüllt</span></li>
<li><span style="color: #000000;">es liegt keine hauptberufliche Selbstständigkeit vor und</span></li>
<li><span style="color: #000000;">das eigene monatliche Gesamteinkommen liegt unterhalb von 485 Euro (für 2023) bzw. 505 Euro für 2024</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Wird nun ein eigener Rentenanspruch in Anspruch genommen, wäre ggf. eine Teilrente sinnvoll, wenn dadurch die Familienversicherung bei der Krankenversicherung noch greifen könnte. Dabei ist natürlich genau zu prüfen, dass die Höchstgrenze „Gesamteinkommen“ nicht überschritten wird. Zum Gesamteinkommen zählen alle Einkommen, wie die eigene Rente, Betriebsrenten, Kapitaleinkünfte, Mieteinkünfte usw. Der letzte Einkommensteuerbescheid sollte als Überlegungs-Grundlage dienen.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;"><strong>3) Rente erhöhen durch freiwillige Beiträge</strong></span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Wird eine Altersvollrente (Regelaltersrente) bezogen, entfällt die Versicherungspflicht für Beiträge ins eigene Rentenkonto – auch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist nicht mehr möglich.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Wird nun nur eine Teilrente bezogen, ist eine Zahlung bzw. Weiterzahlung von freiwilligen Beiträgen möglich. Im Jahre 2024 kann zwischen dem Mindestbeitrag von 100,07 Euro und dem Höchstbetrag von 1.404,30 Euro im Monat jeder Betrag gewählt werden. Wird zum Beispiel ein Jahr der Höchstbeitrag gezahlt, erhöht sich die Rente um rund 80 Euro pro Monat – ein Leben lang. Die Zahlungshöhe hat Auswirkungen auf den Ertrag, auf die zu erwartende Rentenerhöhung. Erworben werden durch Zahlungen ins Rentenkonto sog. Rentenpunkte. Der Wert des Rentenpunktes orientiert sich am Durchschnittsverdienst. Wir zum Beispiel der &#8222;Durchschnitt&#8220; in einem sozialversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis verdient, so erhält man 1,0 Rentenpunkte. Wie hoch die Investition mit freiwilligen Beiträgen zurzeit für einen Rentenpunkt ist, kann im Rechner nachgesehen werden:</span></p>
<p><a href="https://www.ihre-vorsorge.de/rechner/freiwillige-rentenversicherung/ergebnis?rawValues=%7B%22jahr%22%3A%222023%22%2C%22beitrag%22%3A200%7D&amp;formValues=%7B%22F%C3%BCr+welches+Jahr+m%C3%B6chten+Sie+Beitr%C3%A4ge+%28nach-%29zahlen%3F+*%22%3A%222023%22%2C%22Gew%C3%BCnschter+monatlicher+Beitrag+*%22%3A%22200+%E2%82%AC%22%7D&amp;results=%7B%22Das+entspricht+Jahresbeitr%C3%A4gen+in+H%C3%B6he+von%22%3A2400%2C%22Das+bringt+Entgeltpunkte%22%3A%220.2991+Punkte%22%2C%22Das+bringt+eine+monatliche+Rente+in+H%C3%B6he+von%22%3A11.25%2C%22Das+bringt+j%C3%A4hrliche+Rentenanspr%C3%BCche+in+H%C3%B6he+von%22%3A134.95%7D"><strong><span style="color: #3366ff;">Investition in den Rentenpunkt</span></strong></a></p>
<p><span style="color: #000000;">Hier ist auch zu beachten, dass (zusätzliche) Beiträge steuermindernd sein können. Rentenversicherungsbeiträge für das eigene Rentenkonto können steuermindernd geltend gemacht werden, also die Steuerlast senken. Einzahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen sind Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG). Weitere Einzelheiten im Artikel</span></p>
<p><a href="https://inbere.de/steuern-mindern-und-rente-erhoehen/"><strong><span style="color: #3366ff;">Steuern mindern und Rente erhöhen</span></strong></a></p>
<h2><span style="color: #000000;"><strong>4) Rente erhöhen durch Verschiebung der Zahlung</strong></span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Wird angestrebt, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, werden diese Renten häufig mit Abschlägen belegt. Diese Abschläge gelten das ganze restliche Leben. Nun wäre zu überlegen, ob auch eine Teilrente auskömmlich sein könnte. Die Auszahlung der restlichen Rente somit auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Je später der Rest der Rente in Anspruch genommen wird, desto höher wird diese Rente. Zum Einen werden die Abschläge immer geringer (je 0,3 Prozent je Monat) und ggf. können auch weitere Zahlungen ins eigene Rentenkonto erfolgen (zum Beispiel durch Weiterarbeit). Welche Rentenart für den jeweiligen Versicherten maßgeblich ist, wird in der Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung erläutert. Umfangreiche Erläuterungen im Buch</span></p>
<p><a href="https://inbere.de/buch/rentenauskunft-richtig-verstehen-fuer-eine-optimale-rentenplanung/"><strong><span style="color: #3366ff;">Rentenauskunft richtig verstehen</span></strong></a></p>
<p><span style="color: #000000;">Daneben können im Rentenbeginn bzw. Rentenerhöhungs-Rechner der Deutschen Rentenversicherung mit einigen wenigen Daten geprüft werden, welche Rentenart möglich wäre und mit welchen Abschlägen:</span></p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Services/Online-Rechner/RentenbeginnUndHoehenRechner/rentenbeginnrechner_node.html"><strong><span style="color: #3366ff;">Rentenrechner</span></strong></a></p>
<p><span style="color: #000000;">Eine weitere Erhöhung könnte verbucht werden, wenn die Rest-Rente über die Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen wird. Diese Rest-Rente erhöht sich dann um 0,5 Prozent je Monat.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;"><strong>5) Anspruch auf Krankengeld, Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld</strong></span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Wird eine Vollrente bezogen und zusätzlich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, kann durch die Zahlung von eigenen Rentenversicherungsbeiträgen ins Rentenkonto die Rente erhöht werden – der Arbeitgeber zahlt wie vorher die Hälfte. Für die Möglichkeit der eigenen Beitragszahlung muss der Altersvollrente auf die Versicherungsfreiheit bei der Rentenversicherung verzichten (Antrag beim Arbeitgeber für die Lohnbuchhaltung).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Ein Altersvollrentner zahlt nur einen ermäßigten Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Das hat den Effekt, dass kein Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse besteht. Bei dem Bezug einer Teilrente wird diese Vorgehensweise durchbrochen. Der Rentenbezieher muss dann allerdings den vollen Beitrag zur Krankenversicherung zahlen.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Ein Altersvollrentner ist versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. Demzufolge kann auch kein Arbeitslosengeld gezahlt werden (offiziell „ruht“ der Anspruch). Nun gilt hier der § 156 SGB III. Denn bei einer Altersteilrente wird das Arbeitslosengeld bis zum Ende des dritten Kalendermonats gezahlt, wenn die Teilrente mindestens sechs Monate parallel zur Beschäftigung vorlag.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Ein mögliches Kurzarbeitergeld ruht ebenfalls und wird deshalb für Altersvollrentner nicht gezahlt (§ 107 SGB III). Reduziert der Altersvollrentner auf eine Teilrente, wird Kurzarbeitergeld in voller Höhe fällig.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;"><strong>6) Beamtengatte bzw. Beamtengattin und die Beihilfe</strong></span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Die Beihilfe im öffentlichen Dienst ist ein eigenständiges Krankenversicherungssystem für die Beamten und Richter. Leistungen des Beihilfesystems werden grundsätzlich als Kostenerstattungen organisiert. Der Beihilfesatz beträgt zwischen 50 und 80 Prozent der Kosten.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Ehe- bzw. Lebenspartner sind in diesem System berücksichtigt, solange diese nicht selbst versichert sind und darüber hinaus nicht selbst einen finanziellen Betrag erhalten. Eine eigene Krankenversicherung ist immer vorrangig. Der Höchstbetrag für Einkünfte, wie Rentenzahlungen, Miet- oder Zinseinkünfte beträgt im Jahre 2024 insgesamt 20.878 Euro. Hier gilt zu prüfen, ob es möglich ist, durch die Verringerung einer Vollrente auf eine Teilrente, das Beihilfesystem aufrecht erhalten werden kann und die zusätzliche Beihilfe zum Verhältnis der Vollrente/Teilrente rechnen.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;"><strong>7) Achtung bei Betriebsrenten – ein möglicher Nachteil droht</strong></span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Bevor eine Teilrente in Anspruch genommen wird, sollte der zuständige Betriebsrententräger kontaktiert werden. In vielen Fällen gilt, dass erst bei Zahlung einer Vollrente auch die Betriebsrente zur Auszahlung gelangt. Bei Zahlung einer Teilrente kann es also durchaus sein, dass die Betriebsrente nicht gezahlt wird.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">So wird bei der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder &#8211; Anstalt des öffentlichen Rechts) explizit darauf hingewiesen, dass der Bezug einer Teilrente keinen &#8222;Versicherungsfall&#8220; ausgelöst. Im Ergebnis wird bei der VBL keine Rente gezahlt, wenn nicht auch von der Deutschen Rentenversicherung eine Vollrente in Anspruch genommen wird.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Im Grunde genommen müssen beim Bezug einer Betriebsrente häufig folgende Voraussetzungen erfüllt werden (Beispiel):</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">Erfüllung einer Wartezeit</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Bezug einer gesetzlichen Rente als Vollrente oder</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Bezug einer Erwerbsminderungsrente oder</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Bezug einer Hinterbliebenenrente</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">In jedem Falle ist zu empfehlen, vor der Entscheidung Vollrente oder Teilrente von der Deutschen Rentenversicherung den zuständigen Versorgungsträger für die betriebliche Altersvorsorge anzusprechen.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/rentenverzicht-und-finanzielle-vorteile-erreichen/">Rentenverzicht und finanzielle Vorteile erreichen</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Steuern mindern und Rente erhöhen</title>
		<link>https://inbere.de/steuern-mindern-und-rente-erhoehen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Feb 2024 16:48:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschläge]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungszeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[freiwillige Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenkasse sparen]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenpunkte]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenversicherungsbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern sparen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://inbere.de/?p=5665</guid>

					<description><![CDATA[<p>Steuern mindern und Rente erhöhen durch Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen 1.     Das Finanzamt zahlt mit - Steuern mindern - Rente erhöhen Rentenversicherungsbeiträge für das eigene Rentenkonto können steuermindernd geltend gemacht werden, also die Steuerlast senken. Einzahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen sind Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG). Hierzu zählen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/steuern-mindern-und-rente-erhoehen/">Steuern mindern und Rente erhöhen</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1><span style="color: #000000;">Steuern mindern und Rente erhöhen durch Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen</span></h1>
<h2><span style="color: #000000;">1.     Das Finanzamt zahlt mit &#8211; Steuern mindern &#8211; Rente erhöhen</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Rentenversicherungsbeiträge für das eigene Rentenkonto können steuermindernd geltend gemacht werden, also die Steuerlast senken. Einzahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen sind Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG). Hierzu zählen die</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken,</span></li>
<li><span style="color: #000000;">landwirtschaftlichen Alterskassen und</span></li>
<li><span style="color: #000000;">(teilweise) private Rentenversicherungen.</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Also die Rente durch Zahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen erhöhen und gleichzeitig die Steuern mindern. Doch Achtung: Die Zahlungshöhe ist gedeckelt. Aus diesem Grund ist es in vielen Fällen sinnvoll, die Zahlungen auf verschiedene Jahre zu verteilen. Im Steuerrecht gilt, dass die Abzugsfähigkeit dann gilt, wann gezahlt worden ist. </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Einzelheiten: Die steuermindernde Höchstbetragsberechnung befindet sich im § 10 Abs. 3 EStG. Seit dem Jahre 2005 wirken sich die Beiträge steuermindernd aus. Die Summe ist allerdings gedeckelt. Sie errechnet sich aus dem Höchstbeitrag zur Knappschaftlichen Rentenversicherung, daraus jeweils ein Prozentsatz, der Jahr für Jahr um 2 Prozentpunkte steigt – das Ergebnis ist der abziehbare Höchstbetrag.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die abziehbaren Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen im Bereich der Rentenversicherung:</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">2023: 26.528 Euro und 53.056 Euro für gemeinsam veranlagte Paare.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">2024: 27.565 Euro bzw. 55.130 Euro (Einzel-/ Zusammenveranlagung).</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Weitere Vorsorgeaufwendungen sind die</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">gesetzliche und private Kranken- und Pflegeversicherungskosten</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Arbeitslosenversicherung</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Berufsunfähigkeitsversicherung</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Unfallversicherung</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Haftpflichtversicherung</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Risikolebensversicherung</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Kapitallebensversicherung</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (Berücksichtigung zu 88 Prozent)</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht, die vor 2005 abgeschlossen wurde</span></li>
</ul>
<h2><span style="color: #000000;">2.     Krankenkassenkassenkosten reduzieren</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Werden die Renten ausgezahlt, so sind diese beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Der Rentner erhält von der Deutschen Rentenversicherung, soweit es sich um Zahlungen der gesetzlichen Rente handelt, einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung. Dabei ist es unerheblich, ob ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz vorliegt oder eine private Krankenversicherung vorhanden ist.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Höhe des Zuschusses hängt von vom Zahlbetrag der Rente ab, die Deutsche Rentenversicherung übernimmt davon rund die Hälfte (ähnlich wie bei einem Arbeitgeber).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Formulare zum Antragsverfahren sind direkt bei der Deutschen Rentenversicherung zu erhalten:</span></p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2021/210112_zuschuss_krankenversicherung.html"><span style="color: #3366ff;"><strong>Zuschuss Krankenversicherung</strong></span></a></p>
<h2><span style="color: #000000;">3.     Investition in Rentenpunkte</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Steuern mindern und die Rente erhöhen: Die Kosten eines Rentenpunktes orientieren sich am Durchschnittseinkommen aller Rentenbeitragszahler. Da das Durchschnittseinkommen sich jedes Jahr ändert, ändert sich auch jedes Jahr der Wert bzw. die Kosten für einen Rentenpunkt. Im Jahre 2024 kostet ein Rentenpunkt 8.436,59 Euro (West) und 8.320,11 Euro (Ost).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Der aktuelle Rentenwert pro Rentenpunkt als monatliche Rentenzahlung errechnet sich ebenfalls aus Durchschnittswerten und wird jedes Jahr im Juli neu festgelegt. Im Allgemeinen spricht man dann über eine Rentenerhöhung. Der aktuelle Rentenwert pro Rentenpunkt ist im Jahre 2024 für alle Bundesländer einheitlich 37,60 Euro.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Im Rentenkonto werden die Punkte durch Einzahlungen ins Rentenkonto oder durch Gutschriften (zum Beispiel “Mütterrente”) gesammelt und mit dem jeweiligen aktuellen Rentenwert multipliziert. Das Ergebnis ist die Rentenhöhe, ggf. noch mit Sonderberechnungen erhöht.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">So wird der Wert konkret ermittelt:</span></p>
<p><a href="https://inbere.de/rentenerhoehung-so-wird-gerechnet/"><strong><span style="color: #3366ff;">Rentenpunkte berechnen</span></strong></a></p>
<h2><span style="color: #000000;">4. Rentenpunkte mit Pflichtbeiträgen</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Die Zahlung von Pflichtbeiträgen ist in den §§ 1 ff. SGB VI geregelt. So kann eine Versicherungspflicht kraft Gesetz entstehen oder auch auf Antrag.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Versicherungspflichtig sind u.a. folgende Personenkreise:</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">Gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte oder zu ihrer Berufsausbildung oberhalb der sog. Geringfügigkeitsgrenze von zurzeit 538 Euro (§ 8 SGB IV). Bei den Mitarbeiterin innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze zahlt der Arbeitgeber einen Pflichtbeitrag. Der Arbeitnehmer kann einen eigenen Beitrag hinzu zahlen.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte bzw. Betreuungseinrichtungen, Jugendhilfen etc.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Auszubildende mit Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Vergütung.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Teilnehmer an dualen Studiengängen.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Selbstständig Tätige nach § 2 SGB VI (insbesondere Lehrkräfte, Erzieher, Hebammen, Handwerker, Künstler, Publizisten, Hausgewerbetreibende, Handwerker, Scheinselbstständige)</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Der Beitrag zur Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent vom Gehalt bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt zurzeit 7.450 Euro (Ost) bzw. 7.550 Euro (West). Rentenversicherungsbeiträge werden nur bis zu den genannten Grenzen fällig. Übersteigt das Gehalt die Grenzen, ist der übersteigende Betrag rentenversicherungsfrei. Der Beitrag wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">5. Rentenpunkte mit freiwilligen Beiträgen</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Freiwillige Beiträge kann jede Person in das eigene Rentenkonto zahlen. Voraussetzung ist, dass</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">keine Pflichtversicherung zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen besteht,</span></li>
<li><span style="color: #000000;">der Wohnsitz sich in Deutschland befindet,</span></li>
<li><span style="color: #000000;">die Person mindestens 16 Jahre alt ist,</span></li>
<li><span style="color: #000000;">sowie noch keine Altersvollrente gezahlt wird.</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Eine Alternative für zum Beispiel Selbstständige, Freiberufler, die nicht Kraft Gesetz Beiträge zahlen müssen oder auch erwerbstätige Erwachsene bzw. Hausfrauen bzw. –männer.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Mit freiwilligen Beiträgen können Wartezeitmonate (Voraussetzung für die Zahlung einer Rente) erfüllt werden. Dies kann besonders sinnvoll sein, wenn bereits Zeiten im Rentenkonto vorhanden sind, aber die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren noch nicht erfüllt wurde (Beispiel: Kindererziehungszeiten). Auch eine Rentenerhöhung durch die Zahlung ins eigene Rentenkonto kann die Altersvorsorge stützen. Dabei ist auch stets zu beachten, dass Beiträge steuermindernd geltend gemacht werden können.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen werden jeden Monat Beiträge fällig. Im Jahre 2024 kann zwischen dem Mindestbeitrag von 100,07 Euro pro Monat und dem Höchstbetrag von 1.404,30 Euro gewählt werden.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Mit der Zahlung von freiwilligen Beiträgen kann folgende Rentenerhöhung erreicht werden:</span></p>
<p><a href="https://www.ihre-vorsorge.de/rechner/freiwillige-rentenversicherung/ergebnis?rawValues=%7B%22jahr%22%3A%222023%22%2C%22beitrag%22%3A200%7D&amp;formValues=%7B%22F%C3%BCr+welches+Jahr+m%C3%B6chten+Sie+Beitr%C3%A4ge+%28nach-%29zahlen%3F+*%22%3A%222023%22%2C%22Gew%C3%BCnschter+monatlicher+Beitrag+*%22%3A%22200+%E2%82%AC%22%7D&amp;results=%7B%22Das+entspricht+Jahresbeitr%C3%A4gen+in+H%C3%B6he+von%22%3A2400%2C%22Das+bringt+Entgeltpunkte%22%3A%220.2991+Punkte%22%2C%22Das+bringt+eine+monatliche+Rente+in+H%C3%B6he+von%22%3A11.25%2C%22Das+bringt+j%C3%A4hrliche+Rentenanspr%C3%BCche+in+H%C3%B6he+von%22%3A134.95%7D"><strong><span style="color: #3366ff;">Freiwillig Beiträge &#8211; Rentenerhöhung</span></strong></a></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Beiträge können entweder monatlich gezahlt werden, oder auch in einem Betrag – jeweils bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Für freiwillige Beiträge sind darüber hinaus auch Zahlungen für das abgelaufene Kalenderjahr bis zum März des Folgejahres möglich.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">6. Rentenpunkte für vergangene Ausbildungszeiten</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Beiträge für Ausbildungszeiten (§ 207 SGB VI) sind möglich, wenn das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Sind für diese Ausbildungszeiten allerdings schon Anrechnungszeiten vorhanden oder anderweitig Beiträge geflossen (etwa durch eine Ausbildungsvergütung), so ist eine Nachzahlung nicht möglich.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Als Ausbildungszeiten gelten der Besuch einer Schule, Fach- oder Hochschule, Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr. Nach dem 17. Lebensjahr können Beiträge für Ausbildungszeiten nachgezahlt werden, wenn diese Ausbildung länger als acht Jahre gedauert hat, somit über den 25. Geburtstag hinaus. Ferner können es auch Zeiten für die Immatrikulation nach dem Abschluss eines Studiums sein.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Höhe der Zahlung richtet sich nach den fehlenden Monaten &#8211; je Monat kann zwischen dem Mindestbeitrag von zurzeit 100,07 Euro pro Monat und dem Höchstbetrag von 1.404,30 Euro gewählt werden.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Nachzahlung muss beantragt werden mit dem Formular V0800 bei der Deutschen Rentenversicherung.</span></p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0080.html"><strong><span style="color: #3366ff;">Formular V0800</span></strong></a></p>
<h2><span style="color: #000000;">7. Rentenpunkte für Versorgungsausgleich</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Über einen Versorgungsausgleich bei einer Scheidung entscheidet das Familiengericht. Für eine Entscheidung durch das Gericht fordert dieses von den Versorgungsträgern (zum Beispiel der Deutschen Rentenversicherung) Auskünfte über die erworbenen Rentenanrechte an. Das Ergebnis über den Versorgungsausgleich wird im Scheidungsurteil aufgeführt.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Das Ergebnis wird der jeweiligen Rentenauskunft festgehalten.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Erhöhung oder Minderung der Rentenansprüche wird erst umgesetzt, wenn die Rentenzahlung erfolgen soll. Wird bereits eine Rente gezahlt, erfolgt die Erhöhung oder Minderung nach rechtsgültigem Scheidungsurteil.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Wurde im eigenen Rentenkonto ein Abschlag aus einer Scheidung vollzogen (Versorgungsausgleich), so kann der angegebene Betrag mit eigenen Beiträgen wieder aufgefüllt werden, um den Abschlag auszugleichen. Der Abschlag kann ganz oder auch nur teilweise ausgeglichen werden. Wichtig ist, dass der Ausgleich nur möglich ist, wenn noch keine Rente bezogen wird.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">8. Rentenpunkte für Abschläge</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Es gibt bei verschiedenen Rentenarten (Renten für langjährig Versicherte, Renten für schwerbehinderte Menschen) die Möglichkeit, früher als bei der Regelaltersrente eine Rentenleistung zu beziehen. In den meisten Fällen müssen dann Abschläge in Kauf genommen werden. Diese Abschläge können ab dem 50. Lebensjahr (und vorliegender 35jähriger Beitragszahlung) “abgekauft” werden (§ 187 a SGB VI).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Der Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung berechnet nach den individuellen Vorgaben, ab wann eine Rente möglich ist und ggf. welche Abschläge vorliegen:</span></p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SiteGlobals/Forms/RentenBeginnUndHoehenRechner/Rentenbeginn/rentenbeginnrechner_form.html?resourceId=fd80eb35-41ae-49ec-a76d-fae25f0fb182&amp;input_=4f047ad8-43fa-4343-97f7-c354da089bda&amp;pageLocale=de&amp;emailText=&amp;Geburtsdatum=04.11.1958&amp;Schwerbehindert=Nein&amp;Schwerbehindert.GROUP=1&amp;Bergbau=Nein&amp;Bergbau.GROUP=1&amp;submit=Berechnen"><strong><span style="color: #3366ff;">Renten-Beginn-Rechner</span></strong></a></p>
<p><span style="color: #000000;">Für die Berechnung der Abschläge in Euro, ist eine besondere Rentenauskunft nötig. Diese Rentenauskunft (Formular V0210) muss  beantragt werden:</span></p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0210.html"><strong><span style="color: #3366ff;">Formular V 0210</span></strong></a></p>
<p>D<span style="color: #000000;">er Bescheid (die besondere Rentenauskunft) der Deutschen Rentenversicherung umfasst eine Auflistung der Berechnung und im Ergebnis die Summe einer Abschlagszahlung. Dieser Betrag kann im Ganzen oder in Teilbeträgen oder auch nur in selbst gewünschter Höhe (bis max. die Höhe im Bescheid) ins eigene Rentenkonto eingezahlt werden.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Zahlung dieser Sonderzahlungen verpflichtet nicht, auch früher in Rente zu gehen. Es ist also durchaus möglich, “nur” die eigene Rente zu erhöhen, aber dennoch erst zur Regelaltersgrenze die Regelaltersrente in Anspruch zu nehmen.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Rentenausgleichszahlungen durch den Arbeitgeber sind ebenfalls denkbar. Häufig sind in Tarifverträgen oder in einzelvertraglichen Absprachen Möglichkeiten geschaffen. Bezahlt der Arbeitgeber diese freiwillige Sonderzahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen wird die Hälfte nicht als Arbeitslohn (§ 24 Nr. 1 EStG) angerechnet, sondern als Entschädigungszahlung.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Zahlung durch den Arbeitgeber verpflichtet ebenfalls nicht, auch wirklich die vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen – natürlich nur, wenn keine innerbetriebliche Verpflichtung unterschrieben worden ist.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/steuern-mindern-und-rente-erhoehen/">Steuern mindern und Rente erhöhen</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Scheinselbständigkeit &#8211; Prüfungsdetails der Rentenversicherung</title>
		<link>https://inbere.de/scheinselbstaendigkeit-pruefungsdetails-der-rentenversicherung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Jan 2024 10:47:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auftraggeber]]></category>
		<category><![CDATA[Auftragnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[freier Mitarbeiter]]></category>
		<category><![CDATA[Honorarkraft]]></category>
		<category><![CDATA[Kriterien]]></category>
		<category><![CDATA[Scheinselbständige]]></category>
		<category><![CDATA[Scheinselbständigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Scheinselbstständige]]></category>
		<category><![CDATA[Scheinselbstständigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstständigkeit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://inbere.de/?p=5582</guid>

					<description><![CDATA[<p>Scheinselbständigkeit – Scheinselbstständigkeit - Prüfungsdetails Scheinselbstständig sind Personen, die als Selbstständige auftreten aber im Sinne der Sozialversicherung Arbeitnehmer sind. Die Bezeichnung der Tätigkeit oder eine Anmeldung eines Gewerbes ist dabei nicht entscheidend. Allein die Tätigkeit, wie sie gelebt wird, ist ausschlaggebend, ob es sich um eine Selbständigkeit oder Scheinselbstständigkeit handelt. Die rechtliche Würdigung und mögliche  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/scheinselbstaendigkeit-pruefungsdetails-der-rentenversicherung/">Scheinselbständigkeit &#8211; Prüfungsdetails der Rentenversicherung</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1 class="fusion-responsive-typography-calculated" data-fontsize="44" data-lineheight="51.04px"><span style="color: #000000;">Scheinselbständigkeit</span></h1>
<h2 class="fusion-responsive-typography-calculated" data-fontsize="44" data-lineheight="51.04px"><span style="color: #000000;">– Scheinselbstständigkeit &#8211; Prüfungsdetails</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Scheinselbstständig sind Personen, die als Selbstständige auftreten aber im Sinne der Sozialversicherung Arbeitnehmer sind. Die Bezeichnung der Tätigkeit oder eine Anmeldung eines Gewerbes ist dabei nicht entscheidend. Allein die Tätigkeit, wie sie gelebt wird, ist ausschlaggebend, ob es sich um eine Selbständigkeit oder Scheinselbstständigkeit handelt.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die rechtliche Würdigung und mögliche Kosten sind in der Ausarbeitung</span></p>
<p><span style="color: #3366ff;"><a style="color: #3366ff;" href="https://inbere.de/scheinselbststaendigkeit/"><strong>Scheinselbstständigkeit</strong></a></span></p>
<p><span style="color: #000000;">aufgeführt.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Nachfolgende Kriterien spielen bei der Einordnung Scheinselbstständigkeit, also Angestelltenverhältnis, oder tatsächliche Selbstständigkeit eine entscheidende Bedeutung. Dabei ist zu beachten, dass das Vorliegen von nur wenigen Kriterien nicht ausreichend ist, um eine tatsächliche Selbstständigkeit des freien Mitarbeiters bzw. der Honorarkraft, festzustellen. Die gesamtheitliche Betrachtung aller Einzelheiten werden von der Deutschen Rentenversicherung im Prüfungsverfahren betrachtet. Auch ist jede sozialversicherungsrechtliche Prüfung der Deutschen Rentenversicherung eine Einzelfallentscheidung. Sie richtet sich ausschließlich an den in dem bestimmten Fall vorliegenden Kriterien und ist eine Abwägung anhand der Merkmale. Als Grundlage wird bei der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung zunächst der Vertrag zwischen den Parteien, falls vorhanden, ausgewertet. Im nachfolgenden Schritt schließlich die einzelnen praktischen Merkmale der Tätigkeit und wie diese &#8222;gelebt&#8220; werden.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Unternehmerrisiko, Außenauftritt</span></h2>
<ul class="rte--list">
<li><span style="color: #000000;">Der Einsatz von eigenem Kapital oder auch der Verlust der eigenen Arbeitskraft sprechen für eine Selbstständigkeit. Ebenso, wenn der Auftrag nicht mit Gewissheit zu einem Erfolg, zum Beispiel einem Gewinn/Honorar usw führen kann. Wenn möglich, die Bezahlung nicht nach Stunden zu vereinbaren, sondern nach dem Erfolg (zum Beispiel die Abgabe eines Werkes). Kein dauerhafter Vertrag, sondern vertragliche Vereinbarungen über ein Werk oder eine bestimmte Leistung. Auch eigene Werbung des Selbstständigen, weitere Akquisitionstätigkeiten, eigene Visitenkarten, nach außen mit eigenen &#8222;Outfit&#8220; auftreten (eigenes Logo auf dem Shirt) sprechen für eine tatsächliche Selbstständigkeit.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Indizien für eine abhängige Beschäftigung: Es besteht eine persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber &#8211; zum Beispiel ist der Vertrag dauerhaft angelegt und der Auftragnehmer arbeitet im Wesentlichen nur für diesen Auftraggeber. Ebenso spricht eine vertragliche Verpflichtung für die Einhaltung von organisatorischen Regeln des Auftraggebers, das Einhalten von Anweisungen und Vorgaben oder die Kontrolle der Arbeiten durch den Auftraggeber, ebenso ein Berichtswesen über die Tätigkeiten, für eine abhängige Beschäftigung. Die Übernahme einer Urlaubsvertretung, und damit die selbe Tätigkeit wie ein angestellter Mitarbeiter verrichten, kann auf keinen Fall eine Selbstständigkeit sein. Selbiges gilt, wenn ein zuvor angestellter Mitarbeiter die selbe Tätigkeit nun als Selbstständiger ausführen soll.</span></li>
</ul>
<h2><span style="color: #000000;">Eigene Betriebsstätte und eigene Arbeitsmittel</span></h2>
<ul class="rte--list">
<li><span style="color: #000000;">Besteht eine eigene Betriebsstätte, etwa eine Produktionshalle, ein eigenes Büro und wird mit eigenen Betriebsmitteln gearbeitet (zum Beispiel Werkzeug), so wird dieser Punkt auf der Liste &#8222;Selbstständigkeit&#8220; gesetzt.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Indizien für eine abhängige Beschäftigung: Es besteht eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers, zum Beispiel werden die zu erledigenden Arbeiten in den Räumen des Auftraggebers erledigt. Die Tätigkeit an sich kann ggf. nur fremdbestimmt durchgeführt werden, weil die innerbetrieblichen Abläufe nichts anders zulassen. Auch die kostenlose Nutzung der Infrastruktur (Telefonanlage, Empfangsmitarbeiter usw) können für eine Scheinselbstständigkeit sprechen. Vorsicht ist auch geboten, wenn die innerbetrieblichen eMail-Anschriften benutzt werden oder sogar Visitenkarten für den Auftragnehmer mit Logo des Auftraggebers im beruflichen Alltag einsetzt werden.</span></li>
</ul>
<h2><span style="color: #000000;">Freie Gestaltung der Arbeit und der Arbeitszeit</span></h2>
<ul class="rte--list">
<li><span style="color: #000000;">Wird die Tätigkeit im Rahmen der eigenen Arbeitsgestaltung des Auftragnehmers durchgeführt und der Auftraggeber hat keinen Einfluss auf die Arbeit selbst und die Durchführungszeit oder den Ort, wo die Arbeit ausgeführt wird: ein Kriterium der Selbstständigkeit. Eigenverantwortlichkeit für eine Tätigkeit und die Freiheit, viele Dinge selbst zu entscheiden, sind nur ein vages Indiz für eine Selbstständigkeit. Mitarbeiter in Leitungsfunktion haben häufig ebenfalls große Freiheiten in der Ausübung ihrer Tätigkeiten.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Besteht hingegen Weisungsgebundenheit bezüglich der Zeit, der Dauer, des Ortes und der Art der Ausführung der Arbeit (etwa Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten, Kernarbeitszeiten). Oder auch der Urlaub wird geregelt &#8211; so sind Kriterien für eine abhängige Beschäftigung (Scheinselbstständigkeit) gegeben.</span></li>
</ul>
<h2><span style="color: #000000;">Eigene Mitarbeiter</span></h2>
<ul class="rte--list">
<li><span style="color: #000000;">Sind eigene Mitarbeiter vorhanden (Werkstatt, Büro, Vertrieb), kann von einer Selbstständigkeit ausgegangen werden.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Wird hingegen kein eigenes Personal vorgehalten oder sogar auf Mitarbeiter des Auftraggebers zurück gegriffen &#8211; etwa sogar mit Weisungsbefugnis &#8211; , ist dies ein Indiz für eine Angestelltenposition bzw. Scheinselbstständigkeit.</span></li>
</ul>
<h2><span style="color: #000000;">Hohes Honorar, besonderer Einsatz</span></h2>
<ul class="rte--list">
<li><span style="color: #000000;">Wird ein (wesentlich) höheres Honorar erzielt, als die angestellten Mitarbeiter zur gleichen bzw. ähnlichen Tätigkeit erhalten, so spricht das für ein Indiz der Selbstständigkeit. Aber Achtung: Die Übernahme von gleichen Tätigkeiten wie ein angestellter Mitarbeiter ist auf keinen Fall eine Selbstständigkeit (zum Beispiel Urlaubsvertretung). Die Tätigkeit an sich muss sich von den Tätigkeiten der Festangestellten unterscheiden &#8211; etwa durch besondere Fachkenntnisse, die im Unternehmen nicht vorhanden sind und deshalb auf einen Externen zurückgegriffen wurde.</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Die Deutsche Rentenversicherung wird die Merkmale entsprechend in Scheinselbstständigkeit oder tatsächliche Selbstständigkeit einsortieren, wobei die einzelnen Kriterien nochmals gewichtet werden, wenn diese im Einzelfall von besonderer Bedeutung sind.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Rechtliche Würdigung im Beitrag</p>
<p><span style="color: #3366ff;"><strong><a style="color: #3366ff;" href="https://inbere.de/scheinselbststaendigkeit/">Scheinselbständigkeit</a></strong></span></p>
<p>Buch zur sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung</p>
<p><span style="color: #3366ff;"><strong><a style="color: #3366ff;" href="https://inbere.de/buch/betriebspruefung-der-deutschen-rentenversicherung-aus-der-praxis-fuer-die-praxis/">Sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung</a></strong></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/scheinselbstaendigkeit-pruefungsdetails-der-rentenversicherung/">Scheinselbständigkeit &#8211; Prüfungsdetails der Rentenversicherung</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Scheinselbstständigkeit</title>
		<link>https://inbere.de/scheinselbststaendigkeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 13 Jan 2024 17:24:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[freier Mitarbeiter]]></category>
		<category><![CDATA[Honorarkraft]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenversicherungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Scheinselbständigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Scheinselbstständigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Soloselbständige]]></category>
		<category><![CDATA[Statusfeststellungsverfahren]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://inbere.de/?p=5576</guid>

					<description><![CDATA[<p>Scheinselbstständigkeit - Scheinselbständigkeit - Rechtliches Scheinselbstständig sind Personen, die als Selbstständige auftreten aber im Sinne der Sozialversicherung Arbeitnehmer sind. Die Bezeichnung der Tätigkeit oder eine Anmeldung eines Gewerbes ist dabei nicht entscheidend. Allein die Tätigkeit, wie sie gelebt wird, ist ausschlaggebend, ob es sich um eine wirkliche Selbstständigkeit oder Scheinselbstständigkeit handelt. Kosten einer Scheinselbstständigkeit Häufig  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/scheinselbststaendigkeit/">Scheinselbstständigkeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Scheinselbstständigkeit</h1>
<h2>&#8211; Scheinselbständigkeit &#8211; Rechtliches</h2>
<p><span style="color: #000000;">Scheinselbstständig sind Personen, die als Selbstständige auftreten aber im Sinne der Sozialversicherung Arbeitnehmer sind. Die Bezeichnung der Tätigkeit oder eine Anmeldung eines Gewerbes ist dabei nicht entscheidend. Allein die Tätigkeit, wie sie gelebt wird, ist ausschlaggebend, ob es sich um eine wirkliche Selbstständigkeit oder Scheinselbstständigkeit handelt.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Kosten einer Scheinselbstständigkeit</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Häufig prüft die Deutsche Rentenversicherung innerhalb der sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung auch die freien Mitarbeiter &#8211; Konto Fremdleistungen. Die Rechnungen werden mit möglichen Zahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen der Honorarkräfte bzw. Freiberuflern abgeglichen. Schließlich prüft die Deutsche Rentenversicherung die Tätigkeiten der freien Mitarbeiter auf eine mögliche Scheinselbstständigkeit.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Wird bei der Prüfung festgestellt, dass die Tätigkeit der &#8222;Selbstständigen&#8220; mit vielen Aspekten auch von einem Angestellten durchgeführt werden könnte oder sogar werden, kann das Ergebnis der Betriebsprüfung mit einer sehr hohen Rechnung (Bescheid) enden. Die Prüfungsdetails sind im Teil</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Scheinselbstständigkeit &#8211; Prüfungsdetails der Deutschen Rentenversicherung</span></p>
<p><span style="color: #000000;">aufgeführt.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Wird gegen eine Selbstständigkeit der Honorarkraft bzw. des freien Mitarbeiters entschieden (Scheinselbstständigkeit), werden alle Arten von Sozialversicherungsbeiträgen geprüft und ggf. nachgefordert. Diese sind Beiträge der Rentenversicherung-, Krankenversicherung-, Pflegeversicherung- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge werden von beiden Parteien, also Arbeitgeber (vorher Auftragnehmer) und vom &#8222;Selbstständigen&#8220;, jetzt Arbeitnehmer addiert und dem Arbeitgeber gesamt belastet. Hinzu kommen noch die Beiträge für Umlagen, Berufsgenossenschaft etc. Zudem können Säumniszuschläge in Höhe von 1 % pro Monat (12 % p.a.) nach § 24 SGB IV erhoben werden. </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Verjährungsfrist für die Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten beläuft sich im Normalfall auf vier Jahre.</span> <span style="color: #000000;">Nachzahlungsfristen verlängern sich auf 30 Jahre bei vorsätzlich vorenthaltenden Beiträgen nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (§ 25 SGB IV). Bei vorsätzlichem Handeln kann ggf. der § 266a StGB (Strafgesetzbuch) in Betracht kommen, da es sich dann um Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt handelt. Dabei reicht es aus, wenn der Lohn geschuldet wurde, eine tatsächliche Auszahlung ist nicht von Bedeutung.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Der Arbeitnehmer (vorher Schein-Selbstständige) kann nur bei drei Lohn- und Gehaltszahlungen im laufenden Arbeitsverhältnis mit seinen Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch genommen werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass diese Vorgehensweise nur möglich ist, wenn der Abzug der Sozialversicherungsbeiträge innerhalb der Lohnabrechnung ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28g SGB IV). Ist der Mitarbeiter bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden, ist eine Korrektur der drei Monate in den meisten Fällen nicht mehr möglich.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Auch für den &#8222;Selbstständigen&#8220; besteht ein Risiko: Sind die vom Scheinselbstständigen erhaltenen Gelder höher als der übliche Angestelltenlohn, muss er die Differenz erstatten (BSG-Urteil vom 26.06.2019 &#8211; 5 AZR 178/18).</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Prüfungsdetails einer möglichen Versicherungspflicht</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Geregelt sind die Voraussetzungen im § 2 Sozialgesetzbuch VI (SGB):</span></p>
<p style="padding-left: 40px;"><span style="color: #000000;"><em>Versicherungspflichtig sind selbständig Tätige</em></span></p>
<ol start="9">
<li><span style="color: #000000;"><em> Personen, die</em></span></li>
<li><span style="color: #000000;"><em>a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und</em></span></li>
<li><span style="color: #000000;"><em>b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.</em></span></li>
</ol>
<p><span style="color: #000000;">Selbständige mit einem Auftraggeber sind somit Personen, die</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen UND</span></li>
<li><span style="color: #000000;">auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (bei Gesellschaften gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft)</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Diese Scheinselbständigkeit wird häufig verwechselt mit der Statuseinschätzung, also der Frage, ob überhaupt eine Selbstständigkeit vorliegt. Diese Frage wird jedoch zuerst von der Deutschen Rentenversicherung geprüft und erst bei Vorliegen der Selbstständigkeit wird geklärt, ob es sich um einen Selbstständigen mit einem Auftraggeber handelt.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Ein weiterer Begriff, der in früheren Jahren angewandt wurde, ist der „arbeitnehmerähnliche Selbstständige“. Auch hier handelt es sich um den Selbstständigen mit einem Auftraggeber.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Prüfung der Scheinselbstständigkeit orientiert sich NICHT an den arbeitsrechtlichen und auch nicht an den steuerrechtlichen Normen. Arbeitsrechtlich kann es sich somit durchaus um eine Art Selbstständigkeit handeln (zum Beispiel ein Geschäftsführer mit sehr weitreichenden Befugnissen), auch beim Steuerrecht wird die Anmeldung als Selbstständiger nur steuerrechtlich betrachtet (zum Beispiel ein Gewerbe angemeldet).</span> <span style="color: #000000;">Es müssen mehrere Voraussetzungen vorliegen, damit die Rentenversicherungspflicht vorliegt. Und zwar</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">keine Beschäftigung eines Mitarbeiters UND</span></li>
<li><span style="color: #000000;">auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig UND</span></li>
<li><span style="color: #000000;">im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Erst wenn alle drei Voraussetzungen vorliegen, greift die Versicherungspflicht. Im Umkehrschluss liegt also keine Versicherungspflicht vor, sobald EINE Voraussetzung NICHT erfüllt wird.</span></p>
<ol>
<li>
<h3><span style="color: #000000;"><strong>(K)eine Beschäftigung eines Mitarbeiters</strong></span></h3>
</li>
</ol>
<p><span style="color: #000000;">Die Rentenversicherungspflicht entfällt, wenn der Selbstständige einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Dann wird keine Scheinselbstständigkeit mehr angenommen. Hintergrund dieser Eingruppierung ist, dass mit der Beschäftigung eines Mitarbeiters die wirtschaftliche Lage wesentlich günstiger eingestuft wird. Eine eigenständige Altersvorsorge ist aufgrund dieser (besseren) wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers möglich und die Schutzbedürftigkeit entfällt. </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Unter einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer versteht man Personen, die gegen Entgelt beschäftigt werden. Dabei müssen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Das bedeutet, dass der Mitarbeiter oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze</span> <span style="color: #000000;">verdienen muss. Die Geringfügigkeit sind die sog. Minijobs (im Jahre 2024 sind das Jobs mit einem Gehalt/Lohn bis max. 538,00 Euro pro Monat, aber dem Jahre 2025 steigt die Grenze auf 556,00 Euro) geregelt im § 5 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB VI. </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Werden mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, können die Entgelte addiert werden &#8211; das Gesamtsumme muss die Geringfügigkeit je Mitarbeiter überschreiten.</span> <span style="color: #000000;">Die Beschäftigung der Mitarbeiter muss regelmäßig erfolgen. Eine kurzfristige Beschäftigung eines Arbeitnehmers oder mehrerer Arbeitnehmer erfüllt die Voraussetzungen für eine Rentenversicherungsfreiheit des Selbstständigen nicht. Regelmäßig bedeutet, dass entweder ein oder mehrere Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt werden oder ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer durch einen neuen Arbeitnehmer zeitnah ersetzt wird. Kurze Unterbrechungen der Beschäftigungen sind unschädlich. Kann bei einer längeren Unterbrechung bewiesen werden, dass die Suche nach einer (qualifizierten) Kraft länger dauert, so ist diese Unterbrechung ebenfalls unschädlich. Es zählen auch Mitarbeiter, die berufliche Kenntnisse beim Selbstständigen erwerben wollen. Wird innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses Elternzeit genommen oder ist ein Wehr- oder Zivildienst zu leisten, gelten diese Personen immer noch als sozialversicherungspflichtige Angestellte, soweit das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wurde. In diesem Fall wird die Deutsche Rentenversicherung das zuletzt bezahlte Entgelt als Grundlage zur Prüfung der Rentenversicherungspflicht des Selbständigen hinzuziehen. Zu beachten ist, dass der Mitarbeiter einen Bezug zur Selbstständigkeit direkt vorweisen kann, eine private Unterstützung, etwa eine Hilfe im Haushalt des Selbstständigen zählt nicht zur Selbstständigkeit.</span></p>
<h3 style="padding-left: 40px;"><span style="color: #000000;"><strong>2. Gewinn ist geringfügig</strong></span></h3>
<p><span style="color: #000000;">Versicherungsfreiheit besteht, solange der Gewinn des Selbstständigen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.</span> <span style="color: #000000;">Da die Deutsche Rentenversicherung stets die Steuerbescheide anfordert, wird der Jahresgewinn, der im Steuerbescheid ausgewiesen wird, als Grundlage herangezogen. Der Jahresgewinn (vereinfacht: Jahresumsatz abzüglich Kosten) wird dem Finanzamt gemeldet (selbst oder vom Steuerberater).</span> <span style="color: #000000;">Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden addiert, nicht jedoch eine geringfügige selbständige Tätigkeit und eine Angestelltenposition bei der Beurteilung der Geringfügigkeit.</span></p>
<h3 style="padding-left: 40px;"><span style="color: #000000;"><strong>3. Ein Auftraggeber</strong></span></h3>
<p><span style="color: #000000;">Wird ein Selbständiger auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig, soll dies Rückschlüsse zur wirtschaftlichen Lage vorweisen und zum Abhängigkeitsverhältnis von einem Auftraggeber. Diese schwierige Situation verweist auf die Schutzbedürftigkeit und initiiert somit eine Rentenversicherungspflicht.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Als Auftraggeber gilt jede natürlich Person, Personengruppen oder eine juristische Person (zum Beispiel eine GmbH oder ein Konzern). Werden zwar für mehrere Unternehmen Aufträge erfüllt, stehen diese Unternehmen aber unter einer einheitlichen Leitung (zum Beispiel bei einem Konzern), so gilt diese Tätigkeit nur bei einem Auftraggeber als erfüllt. </span><span style="color: #000000;">Beispiel: Es werden Aufträge erfüllt für verschiedene GmbHs, alle GmbHs werden von demselben Geschäftsführer geleitet, der auch erhebliche Anteile an den GmbHs besitzt = es handelt sich (sozialversicherungsrechtlich) um einen Auftraggeber mit dem Ergebnis, dass der Auftragnehmer (wenn auf Dauer und im Wesentlichen nur für diesen Auftraggeber tätig) rentenversicherungspflichtig ist.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Auch eine Tätigkeit für Produktpartner oder Kooperationspartner vom Stamm-Auftraggeber gelten nicht als eigenständige Auftraggeber, wenn der Auftragnehmer diese Arbeiten mit dem Alt-Auftraggeber vereinbart hat. Hierbei handelt es sich somit ebenfalls – im sozialversicherungsrechtlichen Sinne – um einen Auftraggeber. Typische Vereinbarungen, die für den Auftragnehmer zur Sozialversicherungspflicht führen, sind: Franchisesysteme, Direktvertriebe, Makler und vertragliche Dreiecksverhältnisse. Innerhalb von Franchisesystemen werden Verträge erstellt, die den Auftragnehmer verpflichten, ein bestimmtes Produkt oder dergleichen, für seine Tätigkeit zu nehmen bzw. zu verkaufen. Auch im Direktvertrieb werden Produkte im Namen von Auftraggebern verkauft und ggf. weitere Personen für den Direktvertrieb angeworben. Makler (nicht Handelsmakler), wie Immobilienmakler,</span> <span style="color: #000000;">Ehevermittler oder Hypotheken- und Darlehensmakler, handeln im Namen eines Auftraggebers und sind in einem Vertriebskonzept eingebunden. Ein sozialrechtliches Dreiecksverhältnis besteht, wenn zum Beispiel das Jugendamt Sozialleistungen nicht direkt an den Bedürftigen weitergibt, sondern dies durch einen externen freien Träger vollbringen lässt. Der freie Träger wäre somit der Auftraggeber für einen selbständigen Auftragnehmer, der die konkrete Durchführung übernimmt.</span></p>
<p><span style="color: #000000;"><strong>Ausnahmen:</strong></span> <span style="color: #000000;">Ein einheitlicher Auftraggeber besteht nicht, wenn mehrere Unternehmen zum Beispiel nur in Form einer Kooperation oder sonstiger Gemeinschaft zusammengefasst werden. Hier tritt keine Sozialversicherungspflicht ein (BSG vom 09.11.2011 AZ: B 12 R 1/10 R). Oder auch es werden eigenständige Vereinbarungen mit dem Kooperations- bzw. Produktpartner des Alt-Auftraggebers vereinbart. Ist der Makler nicht verpflichtet, tätig zu werden, so besteht kein Auftragsverhältnis.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Wird im Vertrag zum Beispiel eine „Ausschließlichkeitsbindung“ vereinbart, ergibt dies ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Eine Ausschließlichkeitsbindung beschreibt eine vertragliche Verpflichtung eines Vertragspartners, seine Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise nur mit dem Vertragspartner durchzuführen. Oft wird diese Ausschließlichkeitsbindung mit Exklusivrechten versehen, etwa ein Alleinvertriebsrecht für einen bestimmten Ortskreis.</span></p>
<p><span style="color: #000000;"><strong>Scheinselbstständigkeit in einer Gesellschaft:</strong></span> <span style="color: #000000;">Mitarbeitende Gesellschafter (soweit sie sozialversicherungsrechtlich selbststständig sind) einer Personen- oder Kapitalgesellschaft können ebenfalls nach § 2 Nr. 9 SGB rentenversicherungspflichtig werden. Die Mitarbeiter der Gesellschaft gelten allerdings als Mitarbeiter der Gesellschafter. Dem Gesellschafter zugeordnet werden allerdings auch die Auftraggeber der Gesellschaft. Wenn also die <em>Gesellschaft</em> auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist (und kein sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter beschäftigt wird), tritt Rentenversicherungspflicht für den <em>Gesellschafter</em> ein.</span> <span style="color: #000000;">Besonderheiten gelten bei der Verwaltungs-GmbH (ohne weiteren Unternehmenszweck), wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer unbeschränkt haftet innerhalb einer GmbH &amp; Co KG. Die Betrachtung des jeweiligen Unternehmens (die GmbH und die KG) tritt in den Hintergrund, hier wird das Außenverhältnis der KG ermittelt und ob ein sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter beschäftigt wird.</span></p>
<h3 style="padding-left: 40px;"><span style="color: #000000;"><strong>4. Auf <em>Dauer</em> nur für einen Auftraggeber tätig</strong></span></h3>
<p><span style="color: #000000;">Die tatsächlichen Verhältnisse spielen eine übergeordnete Rolle bei der Prüfung, ob eine dauerhafte Tätigkeit bei einem Auftraggeber vorhanden ist. Dabei müssen neben den tatsächlich laufenden Aktivitäten auch berücksichtigt werden, ob (fast) die gesamte Arbeitskraft jetzt und in Zukunft (etwa durch weitere Aufträge beim selben Auftraggeber) gebunden wird.</span> <span style="color: #000000;">Auszug Bundestags-Drucksache (BT) 14/1855, S. 6f.: „Von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber ist auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses für denselben Auftraggeber erfolgt. Hierbei sind neben den zeitlichen auch wirtschaftliche Kriterien zu beachten und branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen.“</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Urteil vom LSG München vom 17.12.2015 AZ: L 14 R 579/14: „Es kommt darauf an, ob der Selbstständige nach seinem längerfristigen (jedoch auf weniger als drei Jahre angelegten &#8211; vgl. Fichte in Hauck/Haines, Rdnr. 83 zu <a style="color: #000000;" href="https://rewis.io/gesetze/sgb-6/p/sgb-6-2/">§ 2 SGB VI</a>) Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebt und dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten auch erwartet werden kann. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn der Auftragnehmer für mehrere Auftraggeber tätig sein darf, dies aber nach den tatsächlichen Umständen nicht kann (BT-Drucks 14/1855 S 11; s. a. KassKomm <a style="color: #000000;" href="https://rewis.io/gesetze/sgb-6/p/sgb-6-2/">§ 2 SGB VI</a> Anm. 39).“</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Beispiele Rentenversicherungspflicht:</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">BSG vom 04.11.2009 AZ: B 12 R 7/08: selbständiger Handelsvertreter mit einem Auftrag über 17 Monate bei einem Auftraggeber ist rentenversicherungspflichtig</span></li>
<li><span style="color: #000000;">LSG Berlin-Brandenburg vom 13.12.2012 AZ: L 21 R 387/12 WA: selbständiger Informatiker mit einem Rahmenvertrag – Begrenzung lag oberhalb eines Jahres mit einem Auftraggeber &#8211; ist rentenversicherungspflichtig. Hintergrund war zunächst ein ITProjekt, sollte aber eine Fortführung „Pflege des IT-Projektes“ erfahren.</span></li>
</ul>
<h3 style="padding-left: 40px;"><span style="color: #000000;">5. Im <em>Wesentlichen</em> für einen Auftraggeber tätig</span></h3>
<p><span style="color: #000000;">Ein Auftragnehmer ist von einem Auftraggeber abhängig (und damit rentenversicherungspflichtig), wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen bei einem Auftraggeber erwirkt. Als Berechnungsgrundlage dienen alle Betriebseinnahmen aus allen selbständigen Tätigkeiten. Hierbei ist auf ein Kalenderjahr abzustellen (LSG Baden-Württemberg vom 19.02.2014 AZ: L 5 R 1684/13).</span> <span style="color: #000000;">Die 5/6tel-Prüfung wird auf der Grundlage der Betriebseinnahmen (nicht auf den Gewinn) abgestellt. Das bedeutet, dass nicht das Arbeitseinkommen (Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben) die Grundlage bilden, sondern nur die Einnahmen. Die Vorlage eines Steuerbescheides ist somit nicht ausschlaggebend, da hier der Gewinn des Selbständigen eingetragen wird.</span> <span style="color: #000000;">Entgelte aus sonstigen Beschäftigungen (zum Beispiel aus einer Angestelltenposition) gehören nicht in die Bemessungsgrundlage (BSG vom 02.03.20210 AZ: B 12 R 10/09 R).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Beispiel:</span> <span style="color: #000000;">Ein Selbständiger ist als Versicherungsvertreter für ein Versicherungsunternehmen tätig und vermittelt daneben gelegentlich Immobilien für verschiedene Kunden. Folgende Betriebseinnahmen im Kalenderjahr sind zu verzeichnen:</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">Versicherungsvertreter = 30.000 Euro</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Immobilien-Provision = 4.000 Euro</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Berechnung: 30.000 Euro + 4.000 Euro = 34.000 Euro</span> <span style="color: #000000;">5/6tel von 34.000 Euro = 28.333,33 Euro</span> <span style="color: #000000;">Ergebnis: Die Betriebseinnahmen von 30.000 Euro durch die Versicherungsvertretertätigkeit überschreiten die 5/6tel-Grenze. Der Selbständige ist somit rentenversicherungspflichtig.</span> <span style="color: #000000;"><em>Quelle: Kommentar der Deutschen Rentenversicherung „Selbständige“</em></span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Ausnahme der Rentenversicherungspflicht für Scheinselbständige</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Erst wenn alle drei Voraussetzungen vorliegen, greift die Versicherungspflicht. Im Umkehrschluss liegt also keine Versicherungspflicht vor, sobald eine Voraussetzung nicht erfüllt wird.</span> <span style="color: #000000;">Nochmals die Voraussetzungen:</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">keine Beschäftigung eines Mitarbeiters UND</span></li>
<li><span style="color: #000000;">auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig UND</span></li>
<li><span style="color: #000000;">im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Keine Versicherungspflicht:</span> <span style="color: #000000;">Von einer dauerhaften Tätigkeit bei einem Auftraggeber ist grundsätzlich nicht auszugehen, wenn der Auftragnehmer innerhalb eines Jahres nacheinander für verschiedene Auftraggeber tätig ist und im Weiteren sich auch keines der Auftragsverhältnisse regelmäßig wiederholt.</span> <span style="color: #000000;">Die wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Auftraggeber entfällt, wenn dieser Auftraggeber lediglich Dienstleistungen erbringt. Diese Dienstleistungen sind zum Beispiel die Abrechnungen erstellen und den Inkassodienst übernehmen, die Leistungen werden vom Auftragnehmer bezahlt. Wichtig ist, dass der Auftragnehmer nicht zu Leistungen verpflichtet wird und in einem Unternehmens-Netz verflochten wird (LSG Baden-Württemberg vom 19.02.2014 AZ: L 5 R 1684/13).</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Befreiung von der Versicherungspflicht</span></h2>
<p><span style="color: #000000;"><strong><em> 6 Abs. 1a SGB VI – Auszug:</em></strong></span> <span style="color: #000000;"><em>(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit</em></span></p>
<ol>
<li><span style="color: #000000;"><em> für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,</em></span></li>
<li><span style="color: #000000;"><em> nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.</em></span></li>
</ol>
<p><span style="color: #000000;"><em>Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.</em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><strong>Ab Aufnahme selbständige Tätigkeit:</strong></span> <span style="color: #000000;">Es ist die Möglichkeit vorhanden, sich <u>vorübergehend</u> von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen (BSG vom 04.11.2009 AZ: B 12 R 7/08R). Hintergrund ist, dass Personen in einer Existenzgründungs- oder Aufbauphase häufig nur eine zeitlang die Voraussetzungen zur Rentenversicherungspflicht erfüllen.</span> <span style="color: #000000;">Voraussetzung zur Befreiung ist, dass nach § 2 Nr. 9 SGB VI auch tatsächlich eine Versicherungspflicht besteht. Es muss somit zunächst die Versicherungspflicht festgestellt werden. Anschließend (oder gleichzeitig) kann ein Antrag auf Befreiung gestellt werden,</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">für die ersten drei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit (wenn die ersten drei Jahre noch nicht abgelaufen sind) UND</span></li>
<li><span style="color: #000000;">es sich um die erstmalige oder auch zweitmalige Aufnahme der Tätigkeit handelt UND</span></li>
<li><span style="color: #000000;">der Antrag fristgerecht eingereicht wird.</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Die Befreiung ist für die erste selbständige Tätigkeit nach § 2 Nr. 9 SGB VI möglich. Auch eine zweite Tätigkeit nach den genannten Kriterien kann befreit werden. Bei der zweiten Tätigkeit muss allerdings (rechtlich) auch eine Neugründung vorliegen. Eine bloße Änderung der ersten Tätigkeit, etwa durch Umbenennung des Unternehmens, erfüllt die Voraussetzungen nicht.</span></p>
<p><span style="color: #000000;"><strong>Ab Vollendung des 58. Lebensjahres:</strong></span> <span style="color: #000000;">Auch nach Vollendung des 58. Lebensjahres ist eine Befreiung möglich – hier auch eine <u>dauerhafte</u> Befreiung, wenn</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">festgestellt worden ist, dass es sich um eine Tätigkeit nach § 2 Nr. 9 SGB VI handelt und Versicherungspflicht vorliegt UND</span></li>
<li><span style="color: #000000;">das 58. Lebensjahr vollendet ist UND</span></li>
<li><span style="color: #000000;">vor der Vollendung des 58. Lebensjahres eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist und erstmalig nach Vollendung des 58. Lebensjahres Versicherungspflicht eintritt UND</span></li>
<li><span style="color: #000000;">der Antrag fristgerecht eingereicht wird.</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Es muss sich nicht um die gleiche Tätigkeit vor und nach dem 58. Lebensjahr handeln. Auch ist es möglich zum Beispiel nach dem Ausscheiden aus der (eigenen) Firma noch einen Beratervertrag abzuschließen mit also einem Auftraggeber (der bisherigen Firma). Allerdings muss der Wechsel „lückenlos“ erfolgen.</span> <span style="color: #000000;">Unterlag die bisherige selbständige Tätigkeit der Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI und es wurden Pflichtbeiträge gezahlt, ist eine dauerhafte Befreiung nach dem 58. Lebensjahr nicht möglich, da der Tatbestand „erstmalig“ nicht vorliegt.</span></p>
<p>Checkliste zur Ausgestaltung der Tätigkeit bei Selbstständigen</p>
<p><a href="https://inbere.de/scheinselbstaendigkeit-pruefungsdetails-der-rentenversicherung/"><span style="color: #3366ff;"><strong>Prüfungsdetails</strong></span></a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Umfangreiche Darstellung mit Beispielen im Buch</p>
<p><a href="https://inbere.de/buch/rentenversicherungspflicht-fuer-solo-selbstaendige-und-freiberufler/"><strong><span style="color: #3366ff;">Rentenversicherungspflicht für Soloselbständige?</span></strong></a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/scheinselbststaendigkeit/">Scheinselbstständigkeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Rentner mit Beschäftigung</title>
		<link>https://inbere.de/rentner-mit-beschaeftigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Dec 2023 11:19:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Beschäftigung]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsminderungsrente]]></category>
		<category><![CDATA[Hinzuverdienstgrenzen]]></category>
		<category><![CDATA[Job]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Rentner]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Weiterbeschäftigter Rentner]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://inbere.de/?p=5521</guid>

					<description><![CDATA[<p>Rentner mit einer Beschäftigung Aufgrund des Wegfalls der Hinzuverdienstgrenzen bei der Deutschen Rentenversicherung, lohnt es sich häufig, über eine weitere berufliche Tätigkeit nachzudenken. Die Abgaben zur Sozialversicherung richten sich danach, ob es sich um eine "normale" Renten handelt, wie zum Beispiel die Regelaltersrente, oder um eine vorgezogene Rente. Auch eine Teilrente ist möglich und beeinflusst  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/rentner-mit-beschaeftigung/">Rentner mit Beschäftigung</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1><span style="color: #000000;">Rentner mit einer Beschäftigung</span></h1>
<p><span style="color: #000000;">Aufgrund des Wegfalls der Hinzuverdienstgrenzen bei der Deutschen Rentenversicherung, lohnt es sich häufig, über eine weitere berufliche Tätigkeit nachzudenken. Die Abgaben zur Sozialversicherung richten sich danach, ob es sich um eine &#8222;normale&#8220; Renten handelt, wie zum Beispiel die Regelaltersrente, oder um eine vorgezogene Rente. Auch eine Teilrente ist möglich und beeinflusst allerdings auch die Abgabenlast zur Sozialversicherung.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Nachfolgend die Aufstellungen bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen (Minijobs, Midijobs sind separat zu betrachten).</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Regelaltersrente</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Die &#8222;normale&#8220; Altersrente, die Regelaltersrente, erhalten alle Versicherte der Deutschen Rentenversicherung, die mindestens fünf Jahre Beiträge eingezahlt und ein bestimmtes Alter erreicht haben. Der mögliche Beginn der Regelaltersrente richtet sich nach dem Geburtsjahr. Die Altersgrenze, ab wann die Rente bezogen werden kann, steigt seit 2012 stufenweise von 65 Jahren auf 67 Jahren an.</span></p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Services/Online-Rechner/RentenbeginnUndHoehenRechner/rentenbeginnrechner.html"><strong><span style="color: #3366ff;">Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung</span></strong></a></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Sozialabgaben bei einem Altersvollrentner (die Rente wird zu 100 Prozent ausgezahlt) sind wie folgt:</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">Rentenversicherungsbeitrag: keiner, auf Antrag jedoch möglich. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin seinen Beitragsanteil. Wenn der Arbeitnehmer keinen eigenen Beitrag zahlt, wird der Beitrag vom Arbeitgeber nicht dem Rentenkonto des Arbeitnehmers gut geschrieben. Es wäre somit zu überlegen, ob auch ein Beitrag vom Arbeitnehmer gezahlt wird, damit sich die Rente erhöht.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Arbeitslosenversicherung: keiner, nur der Arbeitgeber zahlt einen Beitrag (soll verhindern, dass &#8222;nur&#8220; Rentner eingestellt werden.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Krankenversicherung: es wird nur ein ermäßigter Beitrag fällig (da ohne Krankengeldanspruch).</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Pflegeversicherung: ein voller Beitrag ist zu zahlen.</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Als Altersteilrentner (Rente wird mit weniger als 100 Prozent ausgezahlt): In allen Teilen der Sozialversicherung ist eine Pflichtversicherung mit Beitrag vorhanden, lediglich in der Arbeitslosenversicherung müssen vom Arbeitnehmer keine Beiträge mehr gezahlt werden, da kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr besteht. In der Krankenversicherung wird ein voller Beitrag fällig, da ein Krankengeldanspruch besteht. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin seinen Beitrag.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Vorgezogene Altersrente (Rente für langjährig Versicherte, Rente für besonders langjährig Versicherte, vorgezogene Rente für schwerbehinderte Menschen)</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Für eine Altersrente für langjährig Versicherte werden 35 Jahre mit Versicherungsjahren benötigt, für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte hingegen sogar 45 Versicherungsjahre. Der mögliche Beginn dieser Altersrenten ist ebenfalls stufenweise höhergesetzt worden.</span></p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Services/Online-Rechner/RentenbeginnUndHoehenRechner/rentenbeginnrechner.html"><strong><span style="color: #3366ff;">Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung</span></strong></a></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Sozialabgaben bei diesen vorgezogenen Altersrenten sind wie folgt:</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">Rentenversicherungsbeitrag: Sowohl der Arbeitnehmer, wie auch der Arbeitgeber zahlen den vollen Beitrag für die Rentenversicherung. Dies gilt bis zum Eintritt in die Regelaltersrente.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Arbeitslosenversicherung: Auch hier wird für den Arbeitnehmer und für den Arbeitgeber der volle Beitrag fällig. Es gilt der volle Beitrag bis zum Eintritt in die Regelaltersrente. Ein negativer Aspekt: Es besteht trotzdem kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Krankenversicherung: es wird nur ein ermäßigter Beitrag fällig (da ohne Krankengeldanspruch).</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Pflegeversicherung: ein voller Beitrag ist zu zahlen.</span></li>
</ul>
<h2><span style="color: #000000;">Erwerbsminderungsrenten</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Beim Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente und gleichzeitiger Beschäftigung fallen Sozialversicherungsbeiträge an, lediglich bei der Arbeitslosenversicherung sind keine Beiträge zu entrichten. Für die Krankenversicherung ist der ermäßigten Beitrag zu zahlen, da kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente sind alle Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Bei der Arbeitslosenversicherung ist zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer bzw. Teilrentner aufgrund der Leistungsminderung noch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen kann (mehr als 15 Stunden pro Woche). Auch sollte berücksichtigt werden, dass Erwerbsminderungsrentner eine Erwerbsminderungsrente erhalten, weil die Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Wird mehr Stunden gearbeitet, als die Leistungsfähigkeit eigentlich noch zulässt, so kann die Deutsche Rentenversicherung ggf. prüfen lassen, ob die Leistungsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt ist und ggf. die Erwerbsminderungsrente versagen.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Bei einer Beschäftigung von Erwerbsminderungsrentner sind ebenfalls Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.</span></p>
<p><a href="https://inbere.de/hinzuverdienstgrenzen-bei-erwerbsminderungsrenten-ab-2024/"><span style="color: #3366ff;"><strong>Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten</strong></span></a></p>
<p><strong><a href="https://inbere.de/buecher/"><span style="color: #3366ff;">Weitere Informationen zur Erwerbsminderungsrenten &#8211; siehe Bücher</span></a></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/rentner-mit-beschaeftigung/">Rentner mit Beschäftigung</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten 2023, 2024 und 2025</title>
		<link>https://inbere.de/hinzuverdienstgrenzen-bei-erwerbsminderungsrenten-2023-2024-2025/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 Dec 2023 15:40:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[2024]]></category>
		<category><![CDATA[2025]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsminderungsrente]]></category>
		<category><![CDATA[Hinzuverdienst]]></category>
		<category><![CDATA[Hinzuverdienstgrenze]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://inbere.de/?p=5506</guid>

					<description><![CDATA[<p>Hinzuverdienstgrenzen bei vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrenten Die frühere Grenze von 6.300 Euro pro Jahr wurde abgeschafft. Seit dem 01.01.2023 werden die Hinzuverdienstgrenzen jährlich neu festgelegt und an die Entwicklung der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung geknüpft. Insbesondere bei Erwerbsminderungsrenten sind somit nachfolgende Grenzen zu beachten: Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist im Jahr 2023 ein jährlicher  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/hinzuverdienstgrenzen-bei-erwerbsminderungsrenten-2023-2024-2025/">Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten 2023, 2024 und 2025</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1 class="fusion-responsive-typography-calculated" data-fontsize="38" data-lineheight="45.6px"><span style="color: #000000;">Hinzuverdienstgrenzen</span></h1>
<h2 class="fusion-responsive-typography-calculated" data-fontsize="38" data-lineheight="45.6px"><span style="color: #000000;">bei vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrenten</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Die frühere Grenze von 6.300 Euro pro Jahr wurde abgeschafft. Seit dem 01.01.2023 werden die Hinzuverdienstgrenzen jährlich neu festgelegt und an die Entwicklung der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung geknüpft. Insbesondere bei Erwerbsminderungsrenten sind somit nachfolgende Grenzen zu beachten:</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">Bei einer Rente wegen <strong>voller</strong> Erwerbsminderung ist im Jahr 2023 ein jährlicher Hinzuverdienst von 17.823,75 Euro anrechnungsfrei möglich, die Hinzuverdiensthöhe wird im Jahre 2024 auf 18.558,75 Euro angehoben. Dies entspricht drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße.<strong> </strong>Zu beachten ist, dass durch die verminderte Erwerbsfähigkeit nur noch eine Arbeitszeit von unter drei Stunden pro Tag erwartet wird. Sollte also ein sehr hoher Hinzuverdienst erreicht werden, könnte die Deutsche Rentenversicherung ggf. eine Prüfung der Erwerbsfähigkeit durchführen. Für das Kalenderjahr 2025 beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze 19.661 Euro.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Bei der Rente wegen <strong>teilweiser</strong> Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2023 bei 35.647,50 Euro und erhöht sich ab dem Jahre 2024 auf 37.117,50 Euro (2025 = 39.322 Euro) . Dies entspricht sechs Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Hierbei handelt es sich um einen Standardwert. Sollte individuell in den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung ein sehr hoher Verdienst vorgelegen haben, so kann möglicherweise die Grenze sich noch weiter nach oben verschieben. Jedoch ist auch hier zu beachten, dass die Erwerbsfähigkeit verringert ist und dass angenommen wird, dass diese unter sechs Stunden pro Tag liegt</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Die Berechnung erfolgt nach einer monatlichen Bezugsgröße. Hierbei handelt es sich um das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, gemäß Anlage 1 SGB VI, aufgerundet auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag. Die Ermittlung erfolgt, in dem die Bezugsgröße (West) durch einen bestimmten Umrechnungswert (Anlage 10 SGB VI) geteilt und das Ergebnis auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag aufgerundet wird. Sinn der Bezugsgröße ist die automatische Angleichung an das Einkommensniveau in jedem Jahr.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Der Hinzuverdienst für Erwerbsminderungsrenten wird somit jedes Jahr angepasst, da die Bezugsgröße sich jedes Jahr ändert.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weitere Informationen:</strong></p>
<p><strong><span style="color: #3366ff;"><a style="color: #3366ff;" href="https://inbere.de/hinzuverdienstgrenzen-bei-renten-ab-2023/">Hinzuverdienstgrenzen bei Renten ab 2023</a></span></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/hinzuverdienstgrenzen-bei-erwerbsminderungsrenten-2023-2024-2025/">Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten 2023, 2024 und 2025</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Klage nach erfolglosem Widerspruch</title>
		<link>https://inbere.de/klage-nach-erfolglosem-widerspruch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Dec 2023 16:01:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erörterungstermin]]></category>
		<category><![CDATA[Klage]]></category>
		<category><![CDATA[Klagebegründung]]></category>
		<category><![CDATA[Klagefrist]]></category>
		<category><![CDATA[medizinisches Gutachten]]></category>
		<category><![CDATA[Nichterscheinen vor Gericht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Termin versäumt]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruch]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://inbere.de/?p=5489</guid>

					<description><![CDATA[<p>Klage nach erfolglosem Widerspruch   Klage beim Sozialgericht einreichen Wurde ein Ablehnungsbescheid gegen den Widerspruch von der Behörde gesandt, so kann der Versicherte bzw. Bescheidempfänger Klage beim Sozialgericht einreichen. Auch vor einem Sozialgericht ist - wie bei einem Widerspruch bei einer Behörde - kein Anwaltszwang vorgesehen. Dennoch ist es natürlich möglich, einen Rechtsanwalt (ggf. Fachanwalt  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/klage-nach-erfolglosem-widerspruch/">Klage nach erfolglosem Widerspruch</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1><span style="color: #000000;">Klage nach erfolglosem Widerspruch</span></h1>
<p>&nbsp;</p>
<h2><span style="color: #000000;">Klage beim Sozialgericht einreichen</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Wurde ein Ablehnungsbescheid gegen den Widerspruch von der Behörde gesandt, so kann der Versicherte bzw. Bescheidempfänger Klage beim Sozialgericht einreichen. Auch vor einem Sozialgericht ist &#8211; wie bei einem Widerspruch bei einer Behörde &#8211; kein Anwaltszwang vorgesehen. Dennoch ist es natürlich möglich, einen Rechtsanwalt (ggf. Fachanwalt für Sozialrecht) oder einen Rentenberater mit der Klagedurchführung zu beauftragen.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Im Ablehnungsbescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung erkennbar sein. Es muss aufgeführt werden, bei welchem Sozialgericht bis wann eine Klage eingereicht werden kann.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;"><span style="color: #000000;">Klagefrist</span></span></h2>
<p>Nach Zugang des Ablehnungsbescheides im Rahmen des Widerspruchsverfahrens besteht eine Frist für die Einreichung einer Klage von einem Monat. Liegt der Wohnsitz des Bescheidempfängers im Ausland verlängert sich die Frist auf drei Monate. Wurde der Bescheid nicht ordnungsgemäß ausgestellt (zum Beispiel fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung), so verlängert sich die Frist zur Einreichung der Klage auf ein Jahr. Die Klagefrist im Inland beginnt am Tag nach der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides und beträgt, wie oben erläutert, einen Monat.</p>
<p>Die Klage muss schriftlich zum zuständigen Sozialgericht gesandt werden. Die Klage kann allerdings auch mündlich direkt bei Gericht eingereicht werden (bei der Rechtsantragsstelle). Auch hier kann die Begründung, wie beim Widerspruch, nachgereicht werden.</p>
<h2>Klage einreichen</h2>
<p>D<span style="color: #000000;">as Klageschreiben kann wie folgt aussehen:</span></p>
<p><span style="color: #000000;">&#8220; Gegen den Erstbescheid der Behörde XY vom Datum&#8230; habe ich fristgerecht Widerspruch eingelegt. Mit Bescheid vom Datum&#8230; der Behörde XY wurde mein Widerspruch abgelehnt.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Ich erhebe deshalb Klage gegen die Bescheide. Die Begründung folgt mit separatem Schreiben.&#8220;</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Unterschrift</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Klagebegründung</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Bei Sozialgerichten wird zwar von Amts wegen ermittelt, dennoch ist es ratsam, Dokumente, die den Sachverhalt erläutert und auch dazu beitragen, dass die Klage erfolgreich durchgeführt werden kann, beizulegen. Besonders ist darauf zu achten, dass die Gründe, die zur Ablehnung der Behörde geführt haben, aufgegriffen werden und diesen im Detail mit Begründung widersprochen wird.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Beispiel:</span></p>
<p><span style="color: #000000;">&#8222;Zur Klage vom &#8230;. gegen&#8230;. </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Es wird beantragt, festzustellen, dass eine Erwerbsminderung vorliegt.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Begründung:</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Ich beantragte am …. eine Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Mit Bescheid vom … erklärte die Deutsche Rentenversicherung (Beklagte), dass keine Erwerbsminderung vorliegt, da die medizinischen Voraussetzungen nicht vorliegen. Es wurde fristgerecht Widerspruch eingelegt.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Im Widerspruchsverfahren wurden vom Gutachter der Deutschen Rentenversicherung, Herr.., die Beurteilung meines Gesundheitszustandes nicht ausreichend festgestellt. Wesentliche Gutachten, wie &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;, wurden nicht berücksichtigt. In diesen Gutachten wird eine deutliche Einschränkung meiner Erwerbsfähigkeit festgestellt. Ich verweise insbesondere auf das Gutachten&#8230;, hier wird aufgeführt, dass nur noch ein Restleistungsvermögen von unter drei Stunden pro Tag vorhanden ist (siehe Anlagen).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Vor diesem Hintergrund ist antragsgemäß zu entscheiden.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">(Unterschrift)</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Sozialgericht &#8211; Ablauf eines Gerichtstermins</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Die Sozialgerichte sind dreistufig aufgebaut. Die erste Instanz sind grundsätzlich die Sozialgerichte (mit einem Berufsrichter und ehrenamtlichen Richtern besetzt). Die Klage nach erfolglosem Widerspruch geht an diese Sozialgerichte. Die weiteren Gerichte sind die Landessozialgerichte und schließlich das Bundessozialgericht.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Vor dem Sozialgericht gibt es den sog. Amtsermittlungsgrundsatz (§103 SGG). Das Gericht muss von Amts wegen eigene Ermittlungen durchführen. Wurde durch das Gericht ausreichend ermitteln, kann es zu einem Erörterungstermin kommen. Im Erörterungstermin wird meistens auch eine Beweisaufnahme durchgeführt &#8211; zum Beispiel Zeugenvernehmung &#8211; und es besteht die Möglichkeit, dass die Angelegenheit besprochen wird. In diesem Erörterungstermin legt das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Klägers dar.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Als Ergebnis kann der Gegner den Anspruch des Klägers bzw. Bescheidempfängers anerkennen oder nur teilweise anerkennen oder ablehnen. Der Kläger kann weiter die Klage aufrecht halten oder die Klage zurücknehmen oder es wird ein einvernehmlicher Vergleich geschlossen. Ein weiterer Beendigungsgrund ist der Erlass eine Gerichtsbescheids (ersetzt das Urteil). Diese Form wird gewählt, wenn alle Fragen geklärt sind, keine rechtlichen Fragen mehr anstehen und der Gerichtsbescheid ergehen kann.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Als Ergebnis kann auch ein anschließender Verhandlungstermin sein, wenn weder der Erörterungstermin noch auf schriftlichem Wege eine Einigung erzielt werden konnte. Hier sind ein Berufsrichter und zwei Laienrichter (ehrenamtliche Richter) anwesend. Der Berufsrichter informiert die Laienrichter über den Sachverhalt, über die Anträge und bisherigen Ermittlungen und vorliegende Gutachten. Anschließend werden die Parteien befragt. Die Beendigung kann von den Parteien ebenso erfolgen, wie oben erwähnt. Wird keine Einigung geschlossen, ziehen sich die Richter zur Beratung zurück &#8211; und anschließend wird ein Urteil verkündet mit mündlicher Begründung. Das Urteil wird den Parteien schriftlich zugestellt. Wie auch der Widerspruchsbescheid enthält das Urteil eine Rechtsbehelfsbelehrung mit den Hinweisen, ob und wo noch weitere Rechtsmittel eingelegt werden können &#8211; zum Bespiel Berufung bei einem Landessozialgericht.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;"><strong>Nichterscheinen vor Gericht</strong></span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Mindestens zwei Wochen vor  einer mündlichen Verhandlung erhalten die Parteien, Kläger, Beklagter und die Vertreter, eine Terminmitteilung für eine mündliche Verhandlung (Sitzungstag, Uhrzeit, Sitzungssaal). Vom Gericht kann das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet werden (§ 111 SGG). Notwendige Kosten werden auf Antrag erstattet (Formular liegt der Einladung bei).</span></p>
<p>Wird der Termin vom Kläger nicht wahrgenommen und liegt auch keine Entschuldigung vor, so kann<span style="color: #000000;"> (nicht muss) ein Ordnungsgeld (§ 202 SGG iVm § 141 ZPO) verhängt werden. Das Ordnungsgeld des Gerichts ist eine Ermessensentscheidung. Das bedeutet, dass das Gericht nur bei einem Nichterscheinen des Klägers ein Ordnungsgeld verhängen kann, wenn dadurch ggf. das Verfahren verzögert oder wichtige Sachverhalte nicht aufgeklärt werden können (Bayr. LSG Urteil vom 10.11.2022, L 2 AS 492/22 B). Bei nachvollziehbaren Verhinderungsgründen wird der Termin verschoben.</span></p>
<p>E<span style="color: #000000;">ine Krankmeldung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) reicht im Normalfall nicht aus. Es wird seitens vom Gericht geprüft, ob Verhandlungsunfähigkeit oder Wegeunfähigkeit vorliegt. Das Bundesverfassungsgericht hat z.B. wesentliche Anforderungen an die medizinische Verhandlungsunfähigkeitsbescheinigung bzw. Wegeunfähigkeitsbescheinigung dargelegt (zum Beispiel BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22.09.1993 – 2 BvR 173/93). Aus dem ärztlichen Attest muss somit vom Sozialgericht überprüfbare Tatsachen ablesbar sein, die dem Patienten bzw. Kläger es unmöglich machen, an der Verhandlung teilzunehmen bzw. die Reise dahin antreten zu können.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Wurde kein persönliches Erscheinen angeordnet, ist eine Teilnahme nicht erforderlich. Da die Sitzungen grundsätzlich öffentlich sind, kann jeder Interessierte den Termin als Zuhörer wahrnehmen. Für die Nichteingeladenen wird allerdings keine Kostenerstattung gezahlt. Prozessbevollmächtigte des Klägers und Vertreter der Beklagten erhalten ebenfalls eine Einladung zur mündlichen Verhandlung.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Medizinisches Gutachten</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Reichen die vorhandenen medizinischen Unterlagen für eine weitere Prozessführung nicht aus, so wird häufig ein weiteres Gutachten verlangt. Dies kann entweder vom Gericht (§ 106 SGG) oder vom Kläger selbst (§ 109 SGG) beantragt werden.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Wurde die gesundheitliche Darstellung und deren Schwere sowie die Auswirkungen bisher nicht deutlich bzw. umfassend genug dargestellt, so kann der Kläger selbst jederzeit während des Gerichtsverfahrens eine (oder mehrere) Begutachtungen beantragen. Dabei ist es möglich, sowohl die Gutachterstelle als auch das Fachgebiet selbst zu bestimmen. Zu empfehlen ist, eine fachkundige Stelle, etwa ein Krankenhaus oder einen unabhängigen medizinischen Verband, mit der Erstellung zu beauftragen, damit das neue Gutachten eine unabhängige medizinisch fundierte Darstellung des Krankheitszustandes deutlich zum Ausdruck bringen wird. Sozialgerichte dürfen diese Anträge auf ein (neues) Gutachten nicht ablehnen (LSG NRW 29.01.03, L 10 SB 97/02).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Kosten hat der Kläger selbst zu tragen. Ggf. übernimmt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Gebühren. Zu beachten ist, dass derartige Gutachten meist über 3.000 Euro Honorarkosten verursachen. Unter Umständen kann auch eine Übernahme der Gebühren durch die Staatskasse erfolgen. Allerdings ist die Voraussetzung, dass das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von Bedeutung ist und die Sachaufklärung objektiv in wesentlicher Weise gefördert hat. Gegen eine Übernahme der Gutachterkosten spricht, wenn derartige medizinische Erkenntnisse einfacher bzw. kostengünstiger hätten geklärt werden können (LSG Niedersachsen-Bremen, L 13 SB 71/20 B, Beschluss vom 12.08.2020).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes ist das Gericht verpflichtet, sich zu Beginn des Gerichtsverfahrens umfassend über den Gesundheitszustand des Klägers (Bescheidempfängers) zu informieren. Unterstützt wird dies zunächst durch die bereits vorhandenen Dokumente medizinischer Fachleute. Ergänzend kann das Gericht ein weiteres Gutachten anfordern. Die Anforderung erfolgt ggf. bereits vor Prozessbeginn oder während des Verfahrens, weil die Aussagen der beiden Parteien die offenen Fragen nicht eindeutig beantworten können. Das zusätzlich angeforderte Gutachten ist für den Kläger kostenfrei (siehe oben).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Bei einem Urteil wird durch das Gericht auch über die Verteilung der außergerichtlichen Kosten (Rechtsanwalt, Rentenberater usw. des Klägers bzw. Bescheidempfängers) entscheiden. Die Höhe richtet sich nach einer gesetzlichen Rahmengebühr (RVG, Rechtsanwaltsvergütungsverordnung). Dem Grund nach muss der „Verlierer“ die Rahmengebühren tragen.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Weitere Informationen:</span></strong></p>
<p><a href="https://inbere.de/widerspruch-gegen-bescheide/"><span style="color: #3366ff;"><strong>Widerspruch</strong></span></a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/klage-nach-erfolglosem-widerspruch/">Klage nach erfolglosem Widerspruch</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
