Angestellter oder Freelancer?

Diese Frage ist schwierig zu beantworten und kann bei einer falschen Beurteilung viel Geld kosten. So muss zum Beispiel ein Arbeitgeber bei einer Fehleinschätzung, ob es sich bei diesem Auftragnehmer tatsächlich um einen Freelancer handelt, und anschließender Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung damit rechnen, rückwirkend bis zu vier Jahre, Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Und zwar den Arbeitnehmer- und den Arbeitgeberanteil, häufig kommen auch Zinsen hinzu.

Nun hat die Deutsche Rentenversicherung einen Selbstcheck als Hilfestellung zu dieser Frage entwickelt. Dieser Selbstcheck soll eine erste Orientierung bieten, ersetzt allerdings kein Statusfeststellungsverfahren. Hier der Link zur Frage „Angestellter oder Freelancer“:

Selbstcheck Erwerbsstatus der DRV

Bei einem Statusfeststellungsverfahren werden die grundlegenden Kriterien der Abhängigkeit geprüft. Das ist ein wesentliches Merkmal, ob es sich um eine Position im Angestelltenverhältnis handelt oder ein Selbständiger, Freelancer, wird beauftragt. Zum Beispiel:

  • Weisungsgebundenheit (kann sich bei Hochqualifizierten und Spezialisten in einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess ausdrücken).
  • Eingliederung in den Betrieb.
  • Keine Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft, die Fremdbestimmtheit der Tätigkeit kennzeichnet das Beschäftigungsverhältnis.
  • Keine eigene Betriebsstätte.
  • Keine im Wesentlichen frei gestaltete Arbeitstätigkeit.
  • Keine Tragung des Unternehmerrisikos. Ein Unternehmerrisiko trägt, wer eigenes Kapital oder eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes einsetzt.
  • Wirtschaftliche Abhängigkeit.
  • Vereinbarung, Lohnabzüge vornehmen zu lassen.
  • Vereinbarung von Urlaub,
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Das Bundessozialgericht hat bei der Frage „Angestellter oder Freelancer“ ferner folgende (weitere) Kriterien entwickelt:

  • Hat der Auftragnehmers Entscheidungsfreiheit darüber, wann und wie viel Betriebsmittel/Transportmittel/Produktionsmittel angeschafft werden und wie die Anschaffung finanziert wird?
  • Liegt Entscheidungsfreiheit des Auftragnehmers über die Zahlweise der Kunden (z. B. sofortiger Bareinzug, Stundungsmöglichkeiten usw.) vor?
  • Besteht eine detaillierte Dokumentationspflicht des Auftragnehmers über seine Arbeit vor?
  • Besteht Entscheidungsspielraum des Auftragnehmers zur Preiskalkulation vor?
  • Sind beim Auftragnehmer eigene Betriebsmittel (z. B. Pkw) vorhanden?
  • Setzt der Auftragnehmer eigenes Betriebskapital ein?
  • Werden die Leistungen ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erbracht?
  • Ist dem Auftragnehmer eigene Kundenakquisition erlaubt?
  • Haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei Schäden an Produktion usw., wenn der Auftraggeber von einem Kunden in Anspruch genommen wird?
  • Welche eigenen Werbemaßnahmen werden durchgeführt?
  • Sind eigene Geschäftsräume, Geschäftsbücher, Firmenbriefbögen vorhanden?
  • Bezieht der Auftragnehmer festes Gehalt oder besteht eine Umsatzbeteiligung?
  • Wie werden die Einkünfte durch das Finanzamt bewertet?
  • Erzielt der Auftragnehmer erheblich höhere Einkünfte als ein vergleichbar Beschäftigter und ist dadurch eine soziale Absicherung in Eigenvorsorge möglich?

Besonders für Lehrkräfte wurden die Kriterien präzisiert:

  • Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung
  • Festlegung bestimmter Unterrichtszeiten und Unterrichtsräume (einzelvertraglich oder durch Stundenpläne) durch die Schule/Bildungseinrichtung
  • kein Einfluss auf die zeitliche Gestaltung der Lehrtätigkeit
  • Meldepflicht für Unterrichtsausfall aufgrund eigener Erkrankung oder sonstiger Verhinderung
  • Ausfallhonorar für unverschuldeten Unterrichtsausfall
  • Verpflichtung zur Vorbereitung und Durchführung gesonderter Schülerveranstaltungen
  • Verpflichtung zur Teilnahme an Lehrer- und Fachbereichskonferenzen oder ähnlichen Dienst- oder Fachveranstaltungen der Schuleinrichtung (dem steht eine hierfür vereinbarte gesonderte Vergütung als eine an der Arbeitszeit orientierter Vergütung nicht entgegen)
  • selbstgestalteter Unterricht auf der Grundlage von Lehrplänen als Rahmenvorgaben geht nicht mit typischen unternehmerischen Freiheiten einher. Die zwar insoweit bestehende inhaltliche Weisungsfreiheit kennzeichnet die Tätigkeit insgesamt nicht als eine in unternehmerischer Freiheit ausgeübte Tätigkeit, insbesondere, wenn
    • keine eigene betriebliche Organisation besteht und eingesetzt wird
    • kein Unternehmerrisiko besteht
    • keine unternehmerischen Chancen bestehen, weil zum Beispiel die gesamte Organisation des Schulbetriebs in den Händen der Schuleinrichtung liegt und keine eigenen Schüler akquiriert und auf eigene Rechnung unterrichtet werden können, sowie die geschuldete Lehrtätigkeit nicht durch Dritte erbracht werden kann

Einzelheiten zum Statusfeststellungsverfahren:

Statusfeststellungsverfahren bei der DRV

Hier handelt es sich um eine rechtssichere Prüfung, ob es sich um einen Angestellten oder um einen Freelancer handelt.