<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Rentenversicherung Archive - InBeRe</title>
	<atom:link href="https://inbere.de/tag/rentenversicherung/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://inbere.de/tag/rentenversicherung/</link>
	<description>Institut für Betriebswirtschaft und Rentenberatung</description>
	<lastBuildDate>Fri, 15 May 2026 19:57:30 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=7.0</generator>

<image>
	<url>https://inbere.de/wp-content/uploads/2020/10/fav-ico-inbere3-50x50.jpg</url>
	<title>Rentenversicherung Archive - InBeRe</title>
	<link>https://inbere.de/tag/rentenversicherung/</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>Angestellter oder Freelancer</title>
		<link>https://inbere.de/angestellter-oder-freelancer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 May 2026 19:52:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[angestellt]]></category>
		<category><![CDATA[Freelancer]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Status]]></category>
		<category><![CDATA[Statusfeststellungsverfahren]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://inbere.de/?p=7689</guid>

					<description><![CDATA[<p>Angestellter oder Freelancer? Diese Frage ist schwierig zu beantworten und kann bei einer falschen Beurteilung viel Geld kosten. So muss zum Beispiel ein Arbeitgeber bei einer Fehleinschätzung, ob es sich bei diesem Auftragnehmer tatsächlich um einen Freelancer handelt, und anschließender Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung damit rechnen, rückwirkend bis zu vier Jahre, Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen.  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/angestellter-oder-freelancer/">Angestellter oder Freelancer</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Angestellter oder Freelancer?</h1>
<p>Diese Frage ist schwierig zu beantworten und kann bei einer falschen Beurteilung viel Geld kosten. So muss zum Beispiel ein Arbeitgeber bei einer Fehleinschätzung, ob es sich bei diesem Auftragnehmer tatsächlich um einen Freelancer handelt, und anschließender Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung damit rechnen, rückwirkend bis zu vier Jahre, Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Und zwar den Arbeitnehmer- und den Arbeitgeberanteil, häufig kommen auch Zinsen hinzu.</p>
<p>Nun hat die Deutsche Rentenversicherung einen Selbstcheck als Hilfestellung zu dieser Frage entwickelt. Dieser Selbstcheck soll eine erste Orientierung bieten, ersetzt allerdings kein Statusfeststellungsverfahren. Hier der Link zur Frage &#8222;Angestellter oder Freelancer&#8220;:</p>
<p><span style="color: #0000ff;"><strong><a style="color: #0000ff;" href="https://selbstcheck-erwerbsstatus.deutsche-rentenversicherung.de/ches/" target="_blank" rel="noopener">Selbstcheck Erwerbsstatus der DRV</a></strong></span></p>
<p>Bei einem Statusfeststellungsverfahren werden die grundlegenden Kriterien der Abhängigkeit geprüft. Das ist ein wesentliches Merkmal, ob es sich um eine Position im Angestelltenverhältnis handelt oder ein Selbständiger, Freelancer, wird beauftragt. Zum Beispiel:</p>
<ul>
<li>Weisungsgebundenheit (kann sich bei Hochqualifizierten und Spezialisten in einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess ausdrücken).</li>
<li>Eingliederung in den Betrieb.</li>
<li>Keine Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft, die Fremdbestimmtheit der Tätigkeit kennzeichnet das Beschäftigungsverhältnis.</li>
<li>Keine eigene Betriebsstätte.</li>
<li>Keine im Wesentlichen frei gestaltete Arbeitstätigkeit.</li>
<li>Keine Tragung des Unternehmerrisikos. Ein Unternehmerrisiko trägt, wer eigenes Kapital oder eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes einsetzt.</li>
<li>Wirtschaftliche Abhängigkeit.</li>
<li>Vereinbarung, Lohnabzüge vornehmen zu lassen.</li>
<li>Vereinbarung von Urlaub,</li>
<li>Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.</li>
</ul>
<p>Das Bundessozialgericht hat bei der Frage &#8222;Angestellter oder Freelancer&#8220; ferner folgende (weitere) Kriterien entwickelt:</p>
<ul>
<li>Hat der Auftragnehmers Entscheidungsfreiheit darüber, wann und wie viel Betriebsmittel/Transportmittel/Produktionsmittel angeschafft werden und wie die Anschaffung finanziert wird?</li>
<li>Liegt Entscheidungsfreiheit des Auftragnehmers über die Zahlweise der Kunden (<abbr class="" title="zum Beispiel">z. B.</abbr> sofortiger Bareinzug, Stundungsmöglichkeiten <abbr class="" title="und so weiter">usw.</abbr>) vor?</li>
<li>Besteht eine detaillierte Dokumentationspflicht des Auftragnehmers über seine Arbeit vor?</li>
<li>Besteht Entscheidungsspielraum des Auftragnehmers zur Preiskalkulation vor?</li>
<li>Sind beim Auftragnehmer eigene Betriebsmittel (<abbr class="" title="zum Beispiel">z. B.</abbr> Pkw) vorhanden?</li>
<li>Setzt der Auftragnehmer eigenes Betriebskapital ein?</li>
<li>Werden die Leistungen ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erbracht?</li>
<li>Ist dem Auftragnehmer eigene Kundenakquisition erlaubt?</li>
<li>Haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei Schäden an Produktion usw., wenn der Auftraggeber von einem Kunden in Anspruch genommen wird?</li>
<li>Welche eigenen Werbemaßnahmen werden durchgeführt?</li>
<li>Sind eigene Geschäftsräume, Geschäftsbücher, Firmenbriefbögen vorhanden?</li>
<li>Bezieht der Auftragnehmer festes Gehalt oder besteht eine Umsatzbeteiligung?</li>
<li>Wie werden die Einkünfte durch das Finanzamt bewertet?</li>
<li>Erzielt der Auftragnehmer erheblich höhere Einkünfte als ein vergleichbar Beschäftigter und ist dadurch eine soziale Absicherung in Eigenvorsorge möglich?</li>
</ul>
<p>Besonders für Lehrkräfte wurden die Kriterien präzisiert:</p>
<ul>
<li>Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung</li>
<li>Festlegung bestimmter Unterrichtszeiten und Unterrichtsräume (einzelvertraglich oder durch Stundenpläne) durch die Schule/Bildungseinrichtung</li>
<li>kein Einfluss auf die zeitliche Gestaltung der Lehrtätigkeit</li>
<li>Meldepflicht für Unterrichtsausfall aufgrund eigener Erkrankung oder sonstiger Verhinderung</li>
<li>Ausfallhonorar für unverschuldeten Unterrichtsausfall</li>
<li>Verpflichtung zur Vorbereitung und Durchführung gesonderter Schülerveranstaltungen</li>
<li>Verpflichtung zur Teilnahme an Lehrer- und Fachbereichskonferenzen oder ähnlichen Dienst- oder Fachveranstaltungen der Schuleinrichtung (dem steht eine hierfür vereinbarte gesonderte Vergütung als eine an der Arbeitszeit orientierter Vergütung nicht entgegen)</li>
<li>selbstgestalteter Unterricht auf der Grundlage von Lehrplänen als Rahmenvorgaben geht nicht mit typischen unternehmerischen Freiheiten einher. Die zwar insoweit bestehende inhaltliche Weisungsfreiheit kennzeichnet die Tätigkeit insgesamt nicht als eine in unternehmerischer Freiheit ausgeübte Tätigkeit, insbesondere, wenn
<ul>
<li>keine eigene betriebliche Organisation besteht und eingesetzt wird</li>
<li>kein Unternehmerrisiko besteht</li>
<li>keine unternehmerischen Chancen bestehen, weil zum Beispiel die gesamte Organisation des Schulbetriebs in den Händen der Schuleinrichtung liegt und keine eigenen Schüler akquiriert und auf eigene Rechnung unterrichtet werden können, sowie die geschuldete Lehrtätigkeit nicht durch Dritte erbracht werden kann</li>
</ul>
</li>
</ul>
<h1><strong>Einzelheiten zum Statusfeststellungsverfahren:</strong></h1>
<p><strong><span style="color: #0000ff;"><a style="color: #0000ff;" href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Arbeitnehmer-und-Selbststaendige/03_Selbststaendige/statusfeststellungsverfahren.html" target="_blank" rel="noopener">Statusfeststellungsverfahren bei der DRV</a></span></strong></p>
<p>Hier handelt es sich um eine rechtssichere Prüfung, ob es sich um einen Angestellten oder um einen Freelancer handelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/angestellter-oder-freelancer/">Angestellter oder Freelancer</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Altersvorsorge &#8211; Deutsche Rentenversicherung</title>
		<link>https://inbere.de/altersvorsorge-ueber-die-deutsche-rentenversicherung-altersrenten-hinterbliebenenrenten-erwerbsminderungsrente/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 11 Jan 2025 18:01:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Altersvorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[Altersrente]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehindertenrente]]></category>
		<category><![CDATA[vorgezogene Rente]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://inbere.de/?p=6466</guid>

					<description><![CDATA[<p>Altersvorsorge - Deutsche Rentenversicherung Die Deutsche Rentenversicherung zahlt Renten an ihre Versicherten, wie Altersrenten Hinterbliebenenrenten Erwerbsminderungsrenten Um eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung zu erhalten, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Wichtig ist in erster Linie, dass Beiträge in ein Rentenkonto (das eigene oder bei Hinterbliebenenrenten in das Konto des Verblichenen) geflossen sind. Beiträge sind zum  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/altersvorsorge-ueber-die-deutsche-rentenversicherung-altersrenten-hinterbliebenenrenten-erwerbsminderungsrente/">Altersvorsorge &#8211; Deutsche Rentenversicherung</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Altersvorsorge &#8211; Deutsche Rentenversicherung</h1>
<p>Die Deutsche Rentenversicherung zahlt Renten an ihre Versicherten, wie</p>
<ul>
<li>
<h2>Altersrenten</h2>
</li>
<li>
<h2>Hinterbliebenenrenten</h2>
</li>
<li>
<h2>Erwerbsminderungsrenten</h2>
</li>
</ul>
<p>Um eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung zu erhalten, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Wichtig ist in erster Linie, dass Beiträge in ein Rentenkonto (das eigene oder bei Hinterbliebenenrenten in das Konto des Verblichenen) geflossen sind. Beiträge sind zum Beispiel Pflichtbeiträge aus einem Job (über die Entgeltabrechnung) oder auch Beiträge, die freiwillig geleistet wurden (z.B. bei Selbständigen) oder Beiträge, die anerkannt worden sind (z.B. die &#8222;Mütterrente&#8220;).</p>
<h2>Altersrenten</h2>
<p>Bei den Altersrenten (Regelaltersrente, Rente für langjährig Versicherte, Rente für schwerbehinderte Menschen oder auch die Rente für besonders langjährig Versicherte) ist zunächst die Mindestversicherungszeit zu erfüllen (5 Jahre bzw. 60 Beitragsmonate). Bei der Rente für langjährig Versicherte und bei der Rente für schwerbehinderte Menschen sind dies bereits 35 Jahre Beitragszeit, man spricht auch von Wartezeit. Im Weiteren werden die Renten nicht sofort ausgezahlt, wenn diese sog. Wartezeiten erfüllt sind, sondern erst (gestaffelt nach Geburtszeitpunkt) später.</p>
<p>Die Rente für langjährig Versicherte und die Rente für schwerbehinderte Menschen können vorzeitig in Anspruch genommen werden.</p>
<p>Ob die Wartezeitmonate erfüllt worden ist und wann (individuell) ein möglicher Rentenbeginn sein kann, ist in der Rentenauskunft im Detail aufgeführt. Die Rentenauskunft kann bei der Deutschen Rentenauskunft beantragt werden (z.B. bei den zahlreichen Beratungsstellen). Erläuterungen zur Rentenauskunft sind im Buch &#8222;Rentenauskunft richtig verstehen&#8220; genauestens erklärt:</p>
<p><strong><span style="color: #3366ff;"><a style="color: #3366ff;" href="https://inbere.de/buch/rentenauskunft-richtig-verstehen-fuer-eine-optimale-rentenplanung/" target="_blank" rel="noopener">Buch Rentenauskunft</a></span></strong></p>
<p><strong>Vorteile</strong> der Altersrenten bei der Deutschen Rentenversicherung: Sichere Geldanlage, regelmäßige Erhöhungen (orientieren sich an den allg. Lohnerhöhungen) steuerabzugsfähig, Deutsche Rentenversicherung zahlt einen Zuschuss zur Krankenversicherung (gesetzliche oder auch private Krankenversicherung) Hinterbliebenenschutz</p>
<p><strong>Nachteile</strong> der Altersrenten bei der Deutschen Rentenversicherung: Einzahlungen können nicht mehr storniert werden (nur in seltenen Fällen möglich)</p>
<p>Die Rentenerhöhungen sind hier dargestellt:</p>
<p><strong><span style="color: #3366ff;"><a style="color: #3366ff;" href="https://inbere.de/rentenerhoehung-so-wird-gerechnet/" target="_blank" rel="noopener">Berechnung Rentenerhöhung</a></span></strong></p>
<p>Die Steuerabzugsfähigkeit wird hier dargestellt:</p>
<p><strong><span style="color: #3366ff;"><a style="color: #3366ff;" href="https://inbere.de/steuern-mindern-und-rente-erhoehen/" target="_blank" rel="noopener">Rentenbeitrag von der Steuer abziehen</a></span></strong></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/altersvorsorge-ueber-die-deutsche-rentenversicherung-altersrenten-hinterbliebenenrenten-erwerbsminderungsrente/">Altersvorsorge &#8211; Deutsche Rentenversicherung</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Steuern mindern und Rente erhöhen</title>
		<link>https://inbere.de/steuern-mindern-und-rente-erhoehen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Feb 2024 16:48:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschläge]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungszeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[freiwillige Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenkasse sparen]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenpunkte]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenversicherungsbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern sparen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://inbere.de/?p=5665</guid>

					<description><![CDATA[<p>Steuern mindern und Rente erhöhen durch Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen 1.     Das Finanzamt zahlt mit - Steuern mindern - Rente erhöhen Rentenversicherungsbeiträge für das eigene Rentenkonto können steuermindernd geltend gemacht werden, also die Steuerlast senken. Einzahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen sind Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG). Hierzu zählen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/steuern-mindern-und-rente-erhoehen/">Steuern mindern und Rente erhöhen</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1><span style="color: #000000;">Steuern mindern und Rente erhöhen durch Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen</span></h1>
<h2><span style="color: #000000;">1.     Das Finanzamt zahlt mit &#8211; Steuern mindern &#8211; Rente erhöhen</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Rentenversicherungsbeiträge für das eigene Rentenkonto können steuermindernd geltend gemacht werden, also die Steuerlast senken. Einzahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen sind Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG). Hierzu zählen die</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken,</span></li>
<li><span style="color: #000000;">landwirtschaftlichen Alterskassen und</span></li>
<li><span style="color: #000000;">(teilweise) private Rentenversicherungen.</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Also die Rente durch Zahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen erhöhen und gleichzeitig die Steuern mindern. Doch Achtung: Die Zahlungshöhe ist gedeckelt. Aus diesem Grund ist es in vielen Fällen sinnvoll, die Zahlungen auf verschiedene Jahre zu verteilen. Im Steuerrecht gilt, dass die Abzugsfähigkeit dann gilt, wann gezahlt worden ist. </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Einzelheiten: Die steuermindernde Höchstbetragsberechnung befindet sich im § 10 Abs. 3 EStG. Seit dem Jahre 2005 wirken sich die Beiträge steuermindernd aus. Die Summe ist allerdings gedeckelt. Sie errechnet sich aus dem Höchstbeitrag zur Knappschaftlichen Rentenversicherung, daraus jeweils ein Prozentsatz, der Jahr für Jahr um 2 Prozentpunkte steigt – das Ergebnis ist der abziehbare Höchstbetrag.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die abziehbaren Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen im Bereich der Rentenversicherung:</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">2023: 26.528 Euro und 53.056 Euro für gemeinsam veranlagte Paare.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">2024: 27.565 Euro bzw. 55.130 Euro (Einzel-/ Zusammenveranlagung).</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Weitere Vorsorgeaufwendungen sind die</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">gesetzliche und private Kranken- und Pflegeversicherungskosten</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Arbeitslosenversicherung</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Berufsunfähigkeitsversicherung</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Unfallversicherung</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Haftpflichtversicherung</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Risikolebensversicherung</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Kapitallebensversicherung</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (Berücksichtigung zu 88 Prozent)</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht, die vor 2005 abgeschlossen wurde</span></li>
</ul>
<h2><span style="color: #000000;">2.     Krankenkassenkassenkosten reduzieren</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Werden die Renten ausgezahlt, so sind diese beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Der Rentner erhält von der Deutschen Rentenversicherung, soweit es sich um Zahlungen der gesetzlichen Rente handelt, einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung. Dabei ist es unerheblich, ob ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz vorliegt oder eine private Krankenversicherung vorhanden ist.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Höhe des Zuschusses hängt von vom Zahlbetrag der Rente ab, die Deutsche Rentenversicherung übernimmt davon rund die Hälfte (ähnlich wie bei einem Arbeitgeber).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Formulare zum Antragsverfahren sind direkt bei der Deutschen Rentenversicherung zu erhalten:</span></p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2021/210112_zuschuss_krankenversicherung.html"><span style="color: #3366ff;"><strong>Zuschuss Krankenversicherung</strong></span></a></p>
<h2><span style="color: #000000;">3.     Investition in Rentenpunkte</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Steuern mindern und die Rente erhöhen: Die Kosten eines Rentenpunktes orientieren sich am Durchschnittseinkommen aller Rentenbeitragszahler. Da das Durchschnittseinkommen sich jedes Jahr ändert, ändert sich auch jedes Jahr der Wert bzw. die Kosten für einen Rentenpunkt. Im Jahre 2024 kostet ein Rentenpunkt 8.436,59 Euro (West) und 8.320,11 Euro (Ost).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Der aktuelle Rentenwert pro Rentenpunkt als monatliche Rentenzahlung errechnet sich ebenfalls aus Durchschnittswerten und wird jedes Jahr im Juli neu festgelegt. Im Allgemeinen spricht man dann über eine Rentenerhöhung. Der aktuelle Rentenwert pro Rentenpunkt ist im Jahre 2024 für alle Bundesländer einheitlich 37,60 Euro.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Im Rentenkonto werden die Punkte durch Einzahlungen ins Rentenkonto oder durch Gutschriften (zum Beispiel “Mütterrente”) gesammelt und mit dem jeweiligen aktuellen Rentenwert multipliziert. Das Ergebnis ist die Rentenhöhe, ggf. noch mit Sonderberechnungen erhöht.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">So wird der Wert konkret ermittelt:</span></p>
<p><a href="https://inbere.de/rentenerhoehung-so-wird-gerechnet/"><strong><span style="color: #3366ff;">Rentenpunkte berechnen</span></strong></a></p>
<h2><span style="color: #000000;">4. Rentenpunkte mit Pflichtbeiträgen</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Die Zahlung von Pflichtbeiträgen ist in den §§ 1 ff. SGB VI geregelt. So kann eine Versicherungspflicht kraft Gesetz entstehen oder auch auf Antrag.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Versicherungspflichtig sind u.a. folgende Personenkreise:</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">Gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte oder zu ihrer Berufsausbildung oberhalb der sog. Geringfügigkeitsgrenze von zurzeit 538 Euro (§ 8 SGB IV). Bei den Mitarbeiterin innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze zahlt der Arbeitgeber einen Pflichtbeitrag. Der Arbeitnehmer kann einen eigenen Beitrag hinzu zahlen.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte bzw. Betreuungseinrichtungen, Jugendhilfen etc.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Auszubildende mit Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Vergütung.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Teilnehmer an dualen Studiengängen.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Selbstständig Tätige nach § 2 SGB VI (insbesondere Lehrkräfte, Erzieher, Hebammen, Handwerker, Künstler, Publizisten, Hausgewerbetreibende, Handwerker, Scheinselbstständige)</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Der Beitrag zur Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent vom Gehalt bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt zurzeit 7.450 Euro (Ost) bzw. 7.550 Euro (West). Rentenversicherungsbeiträge werden nur bis zu den genannten Grenzen fällig. Übersteigt das Gehalt die Grenzen, ist der übersteigende Betrag rentenversicherungsfrei. Der Beitrag wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">5. Rentenpunkte mit freiwilligen Beiträgen</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Freiwillige Beiträge kann jede Person in das eigene Rentenkonto zahlen. Voraussetzung ist, dass</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">keine Pflichtversicherung zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen besteht,</span></li>
<li><span style="color: #000000;">der Wohnsitz sich in Deutschland befindet,</span></li>
<li><span style="color: #000000;">die Person mindestens 16 Jahre alt ist,</span></li>
<li><span style="color: #000000;">sowie noch keine Altersvollrente gezahlt wird.</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Eine Alternative für zum Beispiel Selbstständige, Freiberufler, die nicht Kraft Gesetz Beiträge zahlen müssen oder auch erwerbstätige Erwachsene bzw. Hausfrauen bzw. –männer.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Mit freiwilligen Beiträgen können Wartezeitmonate (Voraussetzung für die Zahlung einer Rente) erfüllt werden. Dies kann besonders sinnvoll sein, wenn bereits Zeiten im Rentenkonto vorhanden sind, aber die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren noch nicht erfüllt wurde (Beispiel: Kindererziehungszeiten). Auch eine Rentenerhöhung durch die Zahlung ins eigene Rentenkonto kann die Altersvorsorge stützen. Dabei ist auch stets zu beachten, dass Beiträge steuermindernd geltend gemacht werden können.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen werden jeden Monat Beiträge fällig. Im Jahre 2024 kann zwischen dem Mindestbeitrag von 100,07 Euro pro Monat und dem Höchstbetrag von 1.404,30 Euro gewählt werden.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Mit der Zahlung von freiwilligen Beiträgen kann folgende Rentenerhöhung erreicht werden:</span></p>
<p><a href="https://www.ihre-vorsorge.de/rechner/freiwillige-rentenversicherung/ergebnis?rawValues=%7B%22jahr%22%3A%222023%22%2C%22beitrag%22%3A200%7D&amp;formValues=%7B%22F%C3%BCr+welches+Jahr+m%C3%B6chten+Sie+Beitr%C3%A4ge+%28nach-%29zahlen%3F+*%22%3A%222023%22%2C%22Gew%C3%BCnschter+monatlicher+Beitrag+*%22%3A%22200+%E2%82%AC%22%7D&amp;results=%7B%22Das+entspricht+Jahresbeitr%C3%A4gen+in+H%C3%B6he+von%22%3A2400%2C%22Das+bringt+Entgeltpunkte%22%3A%220.2991+Punkte%22%2C%22Das+bringt+eine+monatliche+Rente+in+H%C3%B6he+von%22%3A11.25%2C%22Das+bringt+j%C3%A4hrliche+Rentenanspr%C3%BCche+in+H%C3%B6he+von%22%3A134.95%7D"><strong><span style="color: #3366ff;">Freiwillig Beiträge &#8211; Rentenerhöhung</span></strong></a></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Beiträge können entweder monatlich gezahlt werden, oder auch in einem Betrag – jeweils bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Für freiwillige Beiträge sind darüber hinaus auch Zahlungen für das abgelaufene Kalenderjahr bis zum März des Folgejahres möglich.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">6. Rentenpunkte für vergangene Ausbildungszeiten</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Beiträge für Ausbildungszeiten (§ 207 SGB VI) sind möglich, wenn das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Sind für diese Ausbildungszeiten allerdings schon Anrechnungszeiten vorhanden oder anderweitig Beiträge geflossen (etwa durch eine Ausbildungsvergütung), so ist eine Nachzahlung nicht möglich.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Als Ausbildungszeiten gelten der Besuch einer Schule, Fach- oder Hochschule, Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr. Nach dem 17. Lebensjahr können Beiträge für Ausbildungszeiten nachgezahlt werden, wenn diese Ausbildung länger als acht Jahre gedauert hat, somit über den 25. Geburtstag hinaus. Ferner können es auch Zeiten für die Immatrikulation nach dem Abschluss eines Studiums sein.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Höhe der Zahlung richtet sich nach den fehlenden Monaten &#8211; je Monat kann zwischen dem Mindestbeitrag von zurzeit 100,07 Euro pro Monat und dem Höchstbetrag von 1.404,30 Euro gewählt werden.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Nachzahlung muss beantragt werden mit dem Formular V0800 bei der Deutschen Rentenversicherung.</span></p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0080.html"><strong><span style="color: #3366ff;">Formular V0800</span></strong></a></p>
<h2><span style="color: #000000;">7. Rentenpunkte für Versorgungsausgleich</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Über einen Versorgungsausgleich bei einer Scheidung entscheidet das Familiengericht. Für eine Entscheidung durch das Gericht fordert dieses von den Versorgungsträgern (zum Beispiel der Deutschen Rentenversicherung) Auskünfte über die erworbenen Rentenanrechte an. Das Ergebnis über den Versorgungsausgleich wird im Scheidungsurteil aufgeführt.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Das Ergebnis wird der jeweiligen Rentenauskunft festgehalten.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Erhöhung oder Minderung der Rentenansprüche wird erst umgesetzt, wenn die Rentenzahlung erfolgen soll. Wird bereits eine Rente gezahlt, erfolgt die Erhöhung oder Minderung nach rechtsgültigem Scheidungsurteil.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Wurde im eigenen Rentenkonto ein Abschlag aus einer Scheidung vollzogen (Versorgungsausgleich), so kann der angegebene Betrag mit eigenen Beiträgen wieder aufgefüllt werden, um den Abschlag auszugleichen. Der Abschlag kann ganz oder auch nur teilweise ausgeglichen werden. Wichtig ist, dass der Ausgleich nur möglich ist, wenn noch keine Rente bezogen wird.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">8. Rentenpunkte für Abschläge</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Es gibt bei verschiedenen Rentenarten (Renten für langjährig Versicherte, Renten für schwerbehinderte Menschen) die Möglichkeit, früher als bei der Regelaltersrente eine Rentenleistung zu beziehen. In den meisten Fällen müssen dann Abschläge in Kauf genommen werden. Diese Abschläge können ab dem 50. Lebensjahr (und vorliegender 35jähriger Beitragszahlung) “abgekauft” werden (§ 187 a SGB VI).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Der Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung berechnet nach den individuellen Vorgaben, ab wann eine Rente möglich ist und ggf. welche Abschläge vorliegen:</span></p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SiteGlobals/Forms/RentenBeginnUndHoehenRechner/Rentenbeginn/rentenbeginnrechner_form.html?resourceId=fd80eb35-41ae-49ec-a76d-fae25f0fb182&amp;input_=4f047ad8-43fa-4343-97f7-c354da089bda&amp;pageLocale=de&amp;emailText=&amp;Geburtsdatum=04.11.1958&amp;Schwerbehindert=Nein&amp;Schwerbehindert.GROUP=1&amp;Bergbau=Nein&amp;Bergbau.GROUP=1&amp;submit=Berechnen"><strong><span style="color: #3366ff;">Renten-Beginn-Rechner</span></strong></a></p>
<p><span style="color: #000000;">Für die Berechnung der Abschläge in Euro, ist eine besondere Rentenauskunft nötig. Diese Rentenauskunft (Formular V0210) muss  beantragt werden:</span></p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0210.html"><strong><span style="color: #3366ff;">Formular V 0210</span></strong></a></p>
<p>D<span style="color: #000000;">er Bescheid (die besondere Rentenauskunft) der Deutschen Rentenversicherung umfasst eine Auflistung der Berechnung und im Ergebnis die Summe einer Abschlagszahlung. Dieser Betrag kann im Ganzen oder in Teilbeträgen oder auch nur in selbst gewünschter Höhe (bis max. die Höhe im Bescheid) ins eigene Rentenkonto eingezahlt werden.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Zahlung dieser Sonderzahlungen verpflichtet nicht, auch früher in Rente zu gehen. Es ist also durchaus möglich, “nur” die eigene Rente zu erhöhen, aber dennoch erst zur Regelaltersgrenze die Regelaltersrente in Anspruch zu nehmen.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Rentenausgleichszahlungen durch den Arbeitgeber sind ebenfalls denkbar. Häufig sind in Tarifverträgen oder in einzelvertraglichen Absprachen Möglichkeiten geschaffen. Bezahlt der Arbeitgeber diese freiwillige Sonderzahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen wird die Hälfte nicht als Arbeitslohn (§ 24 Nr. 1 EStG) angerechnet, sondern als Entschädigungszahlung.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Zahlung durch den Arbeitgeber verpflichtet ebenfalls nicht, auch wirklich die vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen – natürlich nur, wenn keine innerbetriebliche Verpflichtung unterschrieben worden ist.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/steuern-mindern-und-rente-erhoehen/">Steuern mindern und Rente erhöhen</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Scheinselbstständigkeit</title>
		<link>https://inbere.de/scheinselbststaendigkeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 13 Jan 2024 17:24:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[freier Mitarbeiter]]></category>
		<category><![CDATA[Honorarkraft]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenversicherungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Scheinselbständigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Scheinselbstständigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Soloselbständige]]></category>
		<category><![CDATA[Statusfeststellungsverfahren]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://inbere.de/?p=5576</guid>

					<description><![CDATA[<p>Scheinselbstständigkeit - Scheinselbständigkeit - Rechtliches Scheinselbstständig sind Personen, die als Selbstständige auftreten aber im Sinne der Sozialversicherung Arbeitnehmer sind. Die Bezeichnung der Tätigkeit oder eine Anmeldung eines Gewerbes ist dabei nicht entscheidend. Allein die Tätigkeit, wie sie gelebt wird, ist ausschlaggebend, ob es sich um eine wirkliche Selbstständigkeit oder Scheinselbstständigkeit handelt. Kosten einer Scheinselbstständigkeit Häufig  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/scheinselbststaendigkeit/">Scheinselbstständigkeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Scheinselbstständigkeit</h1>
<h2>&#8211; Scheinselbständigkeit &#8211; Rechtliches</h2>
<p><span style="color: #000000;">Scheinselbstständig sind Personen, die als Selbstständige auftreten aber im Sinne der Sozialversicherung Arbeitnehmer sind. Die Bezeichnung der Tätigkeit oder eine Anmeldung eines Gewerbes ist dabei nicht entscheidend. Allein die Tätigkeit, wie sie gelebt wird, ist ausschlaggebend, ob es sich um eine wirkliche Selbstständigkeit oder Scheinselbstständigkeit handelt.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Kosten einer Scheinselbstständigkeit</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Häufig prüft die Deutsche Rentenversicherung innerhalb der sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung auch die freien Mitarbeiter &#8211; Konto Fremdleistungen. Die Rechnungen werden mit möglichen Zahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen der Honorarkräfte bzw. Freiberuflern abgeglichen. Schließlich prüft die Deutsche Rentenversicherung die Tätigkeiten der freien Mitarbeiter auf eine mögliche Scheinselbstständigkeit.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Wird bei der Prüfung festgestellt, dass die Tätigkeit der &#8222;Selbstständigen&#8220; mit vielen Aspekten auch von einem Angestellten durchgeführt werden könnte oder sogar werden, kann das Ergebnis der Betriebsprüfung mit einer sehr hohen Rechnung (Bescheid) enden. Die Prüfungsdetails sind im Teil</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Scheinselbstständigkeit &#8211; Prüfungsdetails der Deutschen Rentenversicherung</span></p>
<p><span style="color: #000000;">aufgeführt.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Wird gegen eine Selbstständigkeit der Honorarkraft bzw. des freien Mitarbeiters entschieden (Scheinselbstständigkeit), werden alle Arten von Sozialversicherungsbeiträgen geprüft und ggf. nachgefordert. Diese sind Beiträge der Rentenversicherung-, Krankenversicherung-, Pflegeversicherung- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge werden von beiden Parteien, also Arbeitgeber (vorher Auftragnehmer) und vom &#8222;Selbstständigen&#8220;, jetzt Arbeitnehmer addiert und dem Arbeitgeber gesamt belastet. Hinzu kommen noch die Beiträge für Umlagen, Berufsgenossenschaft etc. Zudem können Säumniszuschläge in Höhe von 1 % pro Monat (12 % p.a.) nach § 24 SGB IV erhoben werden. </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Verjährungsfrist für die Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten beläuft sich im Normalfall auf vier Jahre.</span> <span style="color: #000000;">Nachzahlungsfristen verlängern sich auf 30 Jahre bei vorsätzlich vorenthaltenden Beiträgen nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (§ 25 SGB IV). Bei vorsätzlichem Handeln kann ggf. der § 266a StGB (Strafgesetzbuch) in Betracht kommen, da es sich dann um Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt handelt. Dabei reicht es aus, wenn der Lohn geschuldet wurde, eine tatsächliche Auszahlung ist nicht von Bedeutung.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Der Arbeitnehmer (vorher Schein-Selbstständige) kann nur bei drei Lohn- und Gehaltszahlungen im laufenden Arbeitsverhältnis mit seinen Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch genommen werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass diese Vorgehensweise nur möglich ist, wenn der Abzug der Sozialversicherungsbeiträge innerhalb der Lohnabrechnung ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28g SGB IV). Ist der Mitarbeiter bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden, ist eine Korrektur der drei Monate in den meisten Fällen nicht mehr möglich.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Auch für den &#8222;Selbstständigen&#8220; besteht ein Risiko: Sind die vom Scheinselbstständigen erhaltenen Gelder höher als der übliche Angestelltenlohn, muss er die Differenz erstatten (BSG-Urteil vom 26.06.2019 &#8211; 5 AZR 178/18).</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Prüfungsdetails einer möglichen Versicherungspflicht</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Geregelt sind die Voraussetzungen im § 2 Sozialgesetzbuch VI (SGB):</span></p>
<p style="padding-left: 40px;"><span style="color: #000000;"><em>Versicherungspflichtig sind selbständig Tätige</em></span></p>
<ol start="9">
<li><span style="color: #000000;"><em> Personen, die</em></span></li>
<li><span style="color: #000000;"><em>a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und</em></span></li>
<li><span style="color: #000000;"><em>b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.</em></span></li>
</ol>
<p><span style="color: #000000;">Selbständige mit einem Auftraggeber sind somit Personen, die</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen UND</span></li>
<li><span style="color: #000000;">auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (bei Gesellschaften gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft)</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Diese Scheinselbständigkeit wird häufig verwechselt mit der Statuseinschätzung, also der Frage, ob überhaupt eine Selbstständigkeit vorliegt. Diese Frage wird jedoch zuerst von der Deutschen Rentenversicherung geprüft und erst bei Vorliegen der Selbstständigkeit wird geklärt, ob es sich um einen Selbstständigen mit einem Auftraggeber handelt.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Ein weiterer Begriff, der in früheren Jahren angewandt wurde, ist der „arbeitnehmerähnliche Selbstständige“. Auch hier handelt es sich um den Selbstständigen mit einem Auftraggeber.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Prüfung der Scheinselbstständigkeit orientiert sich NICHT an den arbeitsrechtlichen und auch nicht an den steuerrechtlichen Normen. Arbeitsrechtlich kann es sich somit durchaus um eine Art Selbstständigkeit handeln (zum Beispiel ein Geschäftsführer mit sehr weitreichenden Befugnissen), auch beim Steuerrecht wird die Anmeldung als Selbstständiger nur steuerrechtlich betrachtet (zum Beispiel ein Gewerbe angemeldet).</span> <span style="color: #000000;">Es müssen mehrere Voraussetzungen vorliegen, damit die Rentenversicherungspflicht vorliegt. Und zwar</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">keine Beschäftigung eines Mitarbeiters UND</span></li>
<li><span style="color: #000000;">auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig UND</span></li>
<li><span style="color: #000000;">im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Erst wenn alle drei Voraussetzungen vorliegen, greift die Versicherungspflicht. Im Umkehrschluss liegt also keine Versicherungspflicht vor, sobald EINE Voraussetzung NICHT erfüllt wird.</span></p>
<ol>
<li>
<h3><span style="color: #000000;"><strong>(K)eine Beschäftigung eines Mitarbeiters</strong></span></h3>
</li>
</ol>
<p><span style="color: #000000;">Die Rentenversicherungspflicht entfällt, wenn der Selbstständige einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Dann wird keine Scheinselbstständigkeit mehr angenommen. Hintergrund dieser Eingruppierung ist, dass mit der Beschäftigung eines Mitarbeiters die wirtschaftliche Lage wesentlich günstiger eingestuft wird. Eine eigenständige Altersvorsorge ist aufgrund dieser (besseren) wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers möglich und die Schutzbedürftigkeit entfällt. </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Unter einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer versteht man Personen, die gegen Entgelt beschäftigt werden. Dabei müssen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Das bedeutet, dass der Mitarbeiter oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze</span> <span style="color: #000000;">verdienen muss. Die Geringfügigkeit sind die sog. Minijobs (im Jahre 2024 sind das Jobs mit einem Gehalt/Lohn bis max. 538,00 Euro pro Monat, aber dem Jahre 2025 steigt die Grenze auf 556,00 Euro) geregelt im § 5 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB VI. </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Werden mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, können die Entgelte addiert werden &#8211; das Gesamtsumme muss die Geringfügigkeit je Mitarbeiter überschreiten.</span> <span style="color: #000000;">Die Beschäftigung der Mitarbeiter muss regelmäßig erfolgen. Eine kurzfristige Beschäftigung eines Arbeitnehmers oder mehrerer Arbeitnehmer erfüllt die Voraussetzungen für eine Rentenversicherungsfreiheit des Selbstständigen nicht. Regelmäßig bedeutet, dass entweder ein oder mehrere Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt werden oder ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer durch einen neuen Arbeitnehmer zeitnah ersetzt wird. Kurze Unterbrechungen der Beschäftigungen sind unschädlich. Kann bei einer längeren Unterbrechung bewiesen werden, dass die Suche nach einer (qualifizierten) Kraft länger dauert, so ist diese Unterbrechung ebenfalls unschädlich. Es zählen auch Mitarbeiter, die berufliche Kenntnisse beim Selbstständigen erwerben wollen. Wird innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses Elternzeit genommen oder ist ein Wehr- oder Zivildienst zu leisten, gelten diese Personen immer noch als sozialversicherungspflichtige Angestellte, soweit das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wurde. In diesem Fall wird die Deutsche Rentenversicherung das zuletzt bezahlte Entgelt als Grundlage zur Prüfung der Rentenversicherungspflicht des Selbständigen hinzuziehen. Zu beachten ist, dass der Mitarbeiter einen Bezug zur Selbstständigkeit direkt vorweisen kann, eine private Unterstützung, etwa eine Hilfe im Haushalt des Selbstständigen zählt nicht zur Selbstständigkeit.</span></p>
<h3 style="padding-left: 40px;"><span style="color: #000000;"><strong>2. Gewinn ist geringfügig</strong></span></h3>
<p><span style="color: #000000;">Versicherungsfreiheit besteht, solange der Gewinn des Selbstständigen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.</span> <span style="color: #000000;">Da die Deutsche Rentenversicherung stets die Steuerbescheide anfordert, wird der Jahresgewinn, der im Steuerbescheid ausgewiesen wird, als Grundlage herangezogen. Der Jahresgewinn (vereinfacht: Jahresumsatz abzüglich Kosten) wird dem Finanzamt gemeldet (selbst oder vom Steuerberater).</span> <span style="color: #000000;">Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden addiert, nicht jedoch eine geringfügige selbständige Tätigkeit und eine Angestelltenposition bei der Beurteilung der Geringfügigkeit.</span></p>
<h3 style="padding-left: 40px;"><span style="color: #000000;"><strong>3. Ein Auftraggeber</strong></span></h3>
<p><span style="color: #000000;">Wird ein Selbständiger auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig, soll dies Rückschlüsse zur wirtschaftlichen Lage vorweisen und zum Abhängigkeitsverhältnis von einem Auftraggeber. Diese schwierige Situation verweist auf die Schutzbedürftigkeit und initiiert somit eine Rentenversicherungspflicht.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Als Auftraggeber gilt jede natürlich Person, Personengruppen oder eine juristische Person (zum Beispiel eine GmbH oder ein Konzern). Werden zwar für mehrere Unternehmen Aufträge erfüllt, stehen diese Unternehmen aber unter einer einheitlichen Leitung (zum Beispiel bei einem Konzern), so gilt diese Tätigkeit nur bei einem Auftraggeber als erfüllt. </span><span style="color: #000000;">Beispiel: Es werden Aufträge erfüllt für verschiedene GmbHs, alle GmbHs werden von demselben Geschäftsführer geleitet, der auch erhebliche Anteile an den GmbHs besitzt = es handelt sich (sozialversicherungsrechtlich) um einen Auftraggeber mit dem Ergebnis, dass der Auftragnehmer (wenn auf Dauer und im Wesentlichen nur für diesen Auftraggeber tätig) rentenversicherungspflichtig ist.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Auch eine Tätigkeit für Produktpartner oder Kooperationspartner vom Stamm-Auftraggeber gelten nicht als eigenständige Auftraggeber, wenn der Auftragnehmer diese Arbeiten mit dem Alt-Auftraggeber vereinbart hat. Hierbei handelt es sich somit ebenfalls – im sozialversicherungsrechtlichen Sinne – um einen Auftraggeber. Typische Vereinbarungen, die für den Auftragnehmer zur Sozialversicherungspflicht führen, sind: Franchisesysteme, Direktvertriebe, Makler und vertragliche Dreiecksverhältnisse. Innerhalb von Franchisesystemen werden Verträge erstellt, die den Auftragnehmer verpflichten, ein bestimmtes Produkt oder dergleichen, für seine Tätigkeit zu nehmen bzw. zu verkaufen. Auch im Direktvertrieb werden Produkte im Namen von Auftraggebern verkauft und ggf. weitere Personen für den Direktvertrieb angeworben. Makler (nicht Handelsmakler), wie Immobilienmakler,</span> <span style="color: #000000;">Ehevermittler oder Hypotheken- und Darlehensmakler, handeln im Namen eines Auftraggebers und sind in einem Vertriebskonzept eingebunden. Ein sozialrechtliches Dreiecksverhältnis besteht, wenn zum Beispiel das Jugendamt Sozialleistungen nicht direkt an den Bedürftigen weitergibt, sondern dies durch einen externen freien Träger vollbringen lässt. Der freie Träger wäre somit der Auftraggeber für einen selbständigen Auftragnehmer, der die konkrete Durchführung übernimmt.</span></p>
<p><span style="color: #000000;"><strong>Ausnahmen:</strong></span> <span style="color: #000000;">Ein einheitlicher Auftraggeber besteht nicht, wenn mehrere Unternehmen zum Beispiel nur in Form einer Kooperation oder sonstiger Gemeinschaft zusammengefasst werden. Hier tritt keine Sozialversicherungspflicht ein (BSG vom 09.11.2011 AZ: B 12 R 1/10 R). Oder auch es werden eigenständige Vereinbarungen mit dem Kooperations- bzw. Produktpartner des Alt-Auftraggebers vereinbart. Ist der Makler nicht verpflichtet, tätig zu werden, so besteht kein Auftragsverhältnis.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Wird im Vertrag zum Beispiel eine „Ausschließlichkeitsbindung“ vereinbart, ergibt dies ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Eine Ausschließlichkeitsbindung beschreibt eine vertragliche Verpflichtung eines Vertragspartners, seine Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise nur mit dem Vertragspartner durchzuführen. Oft wird diese Ausschließlichkeitsbindung mit Exklusivrechten versehen, etwa ein Alleinvertriebsrecht für einen bestimmten Ortskreis.</span></p>
<p><span style="color: #000000;"><strong>Scheinselbstständigkeit in einer Gesellschaft:</strong></span> <span style="color: #000000;">Mitarbeitende Gesellschafter (soweit sie sozialversicherungsrechtlich selbststständig sind) einer Personen- oder Kapitalgesellschaft können ebenfalls nach § 2 Nr. 9 SGB rentenversicherungspflichtig werden. Die Mitarbeiter der Gesellschaft gelten allerdings als Mitarbeiter der Gesellschafter. Dem Gesellschafter zugeordnet werden allerdings auch die Auftraggeber der Gesellschaft. Wenn also die <em>Gesellschaft</em> auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist (und kein sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter beschäftigt wird), tritt Rentenversicherungspflicht für den <em>Gesellschafter</em> ein.</span> <span style="color: #000000;">Besonderheiten gelten bei der Verwaltungs-GmbH (ohne weiteren Unternehmenszweck), wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer unbeschränkt haftet innerhalb einer GmbH &amp; Co KG. Die Betrachtung des jeweiligen Unternehmens (die GmbH und die KG) tritt in den Hintergrund, hier wird das Außenverhältnis der KG ermittelt und ob ein sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter beschäftigt wird.</span></p>
<h3 style="padding-left: 40px;"><span style="color: #000000;"><strong>4. Auf <em>Dauer</em> nur für einen Auftraggeber tätig</strong></span></h3>
<p><span style="color: #000000;">Die tatsächlichen Verhältnisse spielen eine übergeordnete Rolle bei der Prüfung, ob eine dauerhafte Tätigkeit bei einem Auftraggeber vorhanden ist. Dabei müssen neben den tatsächlich laufenden Aktivitäten auch berücksichtigt werden, ob (fast) die gesamte Arbeitskraft jetzt und in Zukunft (etwa durch weitere Aufträge beim selben Auftraggeber) gebunden wird.</span> <span style="color: #000000;">Auszug Bundestags-Drucksache (BT) 14/1855, S. 6f.: „Von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber ist auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses für denselben Auftraggeber erfolgt. Hierbei sind neben den zeitlichen auch wirtschaftliche Kriterien zu beachten und branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen.“</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Urteil vom LSG München vom 17.12.2015 AZ: L 14 R 579/14: „Es kommt darauf an, ob der Selbstständige nach seinem längerfristigen (jedoch auf weniger als drei Jahre angelegten &#8211; vgl. Fichte in Hauck/Haines, Rdnr. 83 zu <a style="color: #000000;" href="https://rewis.io/gesetze/sgb-6/p/sgb-6-2/">§ 2 SGB VI</a>) Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebt und dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten auch erwartet werden kann. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn der Auftragnehmer für mehrere Auftraggeber tätig sein darf, dies aber nach den tatsächlichen Umständen nicht kann (BT-Drucks 14/1855 S 11; s. a. KassKomm <a style="color: #000000;" href="https://rewis.io/gesetze/sgb-6/p/sgb-6-2/">§ 2 SGB VI</a> Anm. 39).“</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Beispiele Rentenversicherungspflicht:</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">BSG vom 04.11.2009 AZ: B 12 R 7/08: selbständiger Handelsvertreter mit einem Auftrag über 17 Monate bei einem Auftraggeber ist rentenversicherungspflichtig</span></li>
<li><span style="color: #000000;">LSG Berlin-Brandenburg vom 13.12.2012 AZ: L 21 R 387/12 WA: selbständiger Informatiker mit einem Rahmenvertrag – Begrenzung lag oberhalb eines Jahres mit einem Auftraggeber &#8211; ist rentenversicherungspflichtig. Hintergrund war zunächst ein ITProjekt, sollte aber eine Fortführung „Pflege des IT-Projektes“ erfahren.</span></li>
</ul>
<h3 style="padding-left: 40px;"><span style="color: #000000;">5. Im <em>Wesentlichen</em> für einen Auftraggeber tätig</span></h3>
<p><span style="color: #000000;">Ein Auftragnehmer ist von einem Auftraggeber abhängig (und damit rentenversicherungspflichtig), wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen bei einem Auftraggeber erwirkt. Als Berechnungsgrundlage dienen alle Betriebseinnahmen aus allen selbständigen Tätigkeiten. Hierbei ist auf ein Kalenderjahr abzustellen (LSG Baden-Württemberg vom 19.02.2014 AZ: L 5 R 1684/13).</span> <span style="color: #000000;">Die 5/6tel-Prüfung wird auf der Grundlage der Betriebseinnahmen (nicht auf den Gewinn) abgestellt. Das bedeutet, dass nicht das Arbeitseinkommen (Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben) die Grundlage bilden, sondern nur die Einnahmen. Die Vorlage eines Steuerbescheides ist somit nicht ausschlaggebend, da hier der Gewinn des Selbständigen eingetragen wird.</span> <span style="color: #000000;">Entgelte aus sonstigen Beschäftigungen (zum Beispiel aus einer Angestelltenposition) gehören nicht in die Bemessungsgrundlage (BSG vom 02.03.20210 AZ: B 12 R 10/09 R).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Beispiel:</span> <span style="color: #000000;">Ein Selbständiger ist als Versicherungsvertreter für ein Versicherungsunternehmen tätig und vermittelt daneben gelegentlich Immobilien für verschiedene Kunden. Folgende Betriebseinnahmen im Kalenderjahr sind zu verzeichnen:</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">Versicherungsvertreter = 30.000 Euro</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Immobilien-Provision = 4.000 Euro</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Berechnung: 30.000 Euro + 4.000 Euro = 34.000 Euro</span> <span style="color: #000000;">5/6tel von 34.000 Euro = 28.333,33 Euro</span> <span style="color: #000000;">Ergebnis: Die Betriebseinnahmen von 30.000 Euro durch die Versicherungsvertretertätigkeit überschreiten die 5/6tel-Grenze. Der Selbständige ist somit rentenversicherungspflichtig.</span> <span style="color: #000000;"><em>Quelle: Kommentar der Deutschen Rentenversicherung „Selbständige“</em></span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Ausnahme der Rentenversicherungspflicht für Scheinselbständige</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Erst wenn alle drei Voraussetzungen vorliegen, greift die Versicherungspflicht. Im Umkehrschluss liegt also keine Versicherungspflicht vor, sobald eine Voraussetzung nicht erfüllt wird.</span> <span style="color: #000000;">Nochmals die Voraussetzungen:</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">keine Beschäftigung eines Mitarbeiters UND</span></li>
<li><span style="color: #000000;">auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig UND</span></li>
<li><span style="color: #000000;">im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Keine Versicherungspflicht:</span> <span style="color: #000000;">Von einer dauerhaften Tätigkeit bei einem Auftraggeber ist grundsätzlich nicht auszugehen, wenn der Auftragnehmer innerhalb eines Jahres nacheinander für verschiedene Auftraggeber tätig ist und im Weiteren sich auch keines der Auftragsverhältnisse regelmäßig wiederholt.</span> <span style="color: #000000;">Die wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Auftraggeber entfällt, wenn dieser Auftraggeber lediglich Dienstleistungen erbringt. Diese Dienstleistungen sind zum Beispiel die Abrechnungen erstellen und den Inkassodienst übernehmen, die Leistungen werden vom Auftragnehmer bezahlt. Wichtig ist, dass der Auftragnehmer nicht zu Leistungen verpflichtet wird und in einem Unternehmens-Netz verflochten wird (LSG Baden-Württemberg vom 19.02.2014 AZ: L 5 R 1684/13).</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Befreiung von der Versicherungspflicht</span></h2>
<p><span style="color: #000000;"><strong><em> 6 Abs. 1a SGB VI – Auszug:</em></strong></span> <span style="color: #000000;"><em>(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit</em></span></p>
<ol>
<li><span style="color: #000000;"><em> für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,</em></span></li>
<li><span style="color: #000000;"><em> nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.</em></span></li>
</ol>
<p><span style="color: #000000;"><em>Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.</em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><strong>Ab Aufnahme selbständige Tätigkeit:</strong></span> <span style="color: #000000;">Es ist die Möglichkeit vorhanden, sich <u>vorübergehend</u> von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen (BSG vom 04.11.2009 AZ: B 12 R 7/08R). Hintergrund ist, dass Personen in einer Existenzgründungs- oder Aufbauphase häufig nur eine zeitlang die Voraussetzungen zur Rentenversicherungspflicht erfüllen.</span> <span style="color: #000000;">Voraussetzung zur Befreiung ist, dass nach § 2 Nr. 9 SGB VI auch tatsächlich eine Versicherungspflicht besteht. Es muss somit zunächst die Versicherungspflicht festgestellt werden. Anschließend (oder gleichzeitig) kann ein Antrag auf Befreiung gestellt werden,</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">für die ersten drei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit (wenn die ersten drei Jahre noch nicht abgelaufen sind) UND</span></li>
<li><span style="color: #000000;">es sich um die erstmalige oder auch zweitmalige Aufnahme der Tätigkeit handelt UND</span></li>
<li><span style="color: #000000;">der Antrag fristgerecht eingereicht wird.</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Die Befreiung ist für die erste selbständige Tätigkeit nach § 2 Nr. 9 SGB VI möglich. Auch eine zweite Tätigkeit nach den genannten Kriterien kann befreit werden. Bei der zweiten Tätigkeit muss allerdings (rechtlich) auch eine Neugründung vorliegen. Eine bloße Änderung der ersten Tätigkeit, etwa durch Umbenennung des Unternehmens, erfüllt die Voraussetzungen nicht.</span></p>
<p><span style="color: #000000;"><strong>Ab Vollendung des 58. Lebensjahres:</strong></span> <span style="color: #000000;">Auch nach Vollendung des 58. Lebensjahres ist eine Befreiung möglich – hier auch eine <u>dauerhafte</u> Befreiung, wenn</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">festgestellt worden ist, dass es sich um eine Tätigkeit nach § 2 Nr. 9 SGB VI handelt und Versicherungspflicht vorliegt UND</span></li>
<li><span style="color: #000000;">das 58. Lebensjahr vollendet ist UND</span></li>
<li><span style="color: #000000;">vor der Vollendung des 58. Lebensjahres eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist und erstmalig nach Vollendung des 58. Lebensjahres Versicherungspflicht eintritt UND</span></li>
<li><span style="color: #000000;">der Antrag fristgerecht eingereicht wird.</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Es muss sich nicht um die gleiche Tätigkeit vor und nach dem 58. Lebensjahr handeln. Auch ist es möglich zum Beispiel nach dem Ausscheiden aus der (eigenen) Firma noch einen Beratervertrag abzuschließen mit also einem Auftraggeber (der bisherigen Firma). Allerdings muss der Wechsel „lückenlos“ erfolgen.</span> <span style="color: #000000;">Unterlag die bisherige selbständige Tätigkeit der Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI und es wurden Pflichtbeiträge gezahlt, ist eine dauerhafte Befreiung nach dem 58. Lebensjahr nicht möglich, da der Tatbestand „erstmalig“ nicht vorliegt.</span></p>
<p>Checkliste zur Ausgestaltung der Tätigkeit bei Selbstständigen</p>
<p><a href="https://inbere.de/scheinselbstaendigkeit-pruefungsdetails-der-rentenversicherung/"><span style="color: #3366ff;"><strong>Prüfungsdetails</strong></span></a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Umfangreiche Darstellung mit Beispielen im Buch</p>
<p><a href="https://inbere.de/buch/rentenversicherungspflicht-fuer-solo-selbstaendige-und-freiberufler/"><strong><span style="color: #3366ff;">Rentenversicherungspflicht für Soloselbständige?</span></strong></a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/scheinselbststaendigkeit/">Scheinselbstständigkeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Selbständige und die Deutsche Rentenversicherung &#8211; Dozenten</title>
		<link>https://inbere.de/selbstaendige-und-die-deutsche-rentenversicherung-dozenten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Nov 2023 15:08:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Befreiung Versicherungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Dozenten]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[Gewinnermittlung]]></category>
		<category><![CDATA[Hausgewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[Künstler]]></category>
		<category><![CDATA[Lehrer]]></category>
		<category><![CDATA[Minijob]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenversicherungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Scheinselbständige]]></category>
		<category><![CDATA[Selbständige]]></category>
		<category><![CDATA[selbständige Physiotherapeuten]]></category>
		<category><![CDATA[Soloselbständige]]></category>
		<category><![CDATA[Therapeuten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://inbere.de/?p=5414</guid>

					<description><![CDATA[<p>Selbständige und die Deutsche Rentenversicherung: Lehrer, Dozenten, Therapeuten, Hebammen, Pflegepersonen, Künstler, Hausgewerbetreibende, Gewerbetreibende, Scheinselbständige   Der Traum einer Selbständigkeit ist verwirklicht, als Freiberufler, Soloselbständiger, Dozent oder Lehrer. Oder auch Pflegeperson, Therapeut, Hebamme, Künstler, Gewerbetreibender, sonstiger Selbständige (Scheinselbständige) sind Sie nun tätig. Doch was kann passieren: Sie erhalten Post von der Deutschen Rentenversicherung, weil Sie Ihre  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/selbstaendige-und-die-deutsche-rentenversicherung-dozenten/">Selbständige und die Deutsche Rentenversicherung &#8211; Dozenten</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1><span style="color: #000000;"><strong>Selbständige und die Deutsche Rentenversicherung:</strong></span></h1>
<h1>Lehrer, Dozenten, Therapeuten, Hebammen, Pflegepersonen, Künstler, Hausgewerbetreibende, Gewerbetreibende, Scheinselbständige</h1>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #000000;">Der Traum einer Selbständigkeit ist verwirklicht, als Freiberufler, Soloselbständiger, Dozent oder Lehrer. Oder auch Pflegeperson, Therapeut, Hebamme, Künstler, Gewerbetreibender, sonstiger Selbständige (Scheinselbständige) sind Sie nun tätig.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Doch was kann passieren: Sie erhalten Post von der Deutschen Rentenversicherung, weil Sie Ihre Selbständigkeit nicht angemeldet haben. Wie hat die Deutsche Rentenversicherung davon erfahren, trifft etwa eine Pflicht zur Meldung und vielleicht sogar zur Zahlung von Beiträgen zu?</span></p>
<h3><span style="color: #000000;">1. (Quer)Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung</span></h3>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">Ihr/e Auftraggeber wurden geprüft und nun werden alle Freiberufler, Honorarkräfte ebenfalls geprüft.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Sie haben eine Lücke im Versicherungsverlauf und die Deutsche Rentenversicherung will, dass Sie angeben, was Sie dort „gemacht“ haben.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Im Rahmen eines Versorgungsausgleichs wird Ihr Konto überprüft.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Die Steuerprüfung ist auf Sie aufmerksam geworden, so dass die Deutsche Rentenversicherung nun ebenfalls prüft.</span></li>
</ul>
<h3><span style="color: #000000;">2. Prüfungsroutine der Deutschen Rentenversicherung</span></h3>
<p><span style="color: #000000;">Die Deutsche Rentenversicherung prüft, sobald Unklarheiten bestehen, nach folgendem Schema:</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">Handelt es sich tatsächlich um eine Selbständigkeit? Hier steht auch der Begriff der &#8222;Scheinselbständigkeit&#8220; im Raum oder ggf. eine falsche Einschätzung über eine mögliche Selbständigkeit des Auftraggebers, der den Selbständigen, die Honorarkraft oder den Soloselbständigen beschäftigt.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Falls die Deutsche Rentenversicherung zu dem Schluss gelangt, dass es sich um eine Selbständigkeit handelt, wird im zweiten Schritt die Selbständigkeit im Sinne der Sozialversicherungspflicht geprüft. Denn eine Selbständigkeit kann auch rentenversicherungsfrei sein.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Im dritten Schritt, erst nach Prüfung, ob eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, werden mögliche Beiträge ermittelt. Auch hier kann es sein, dass zum aktuellen Zeitpunkt keine Beiträge gezahlt werden müssen.</span></li>
</ul>
<h3><span style="color: #000000;">3. Pflicht zur Meldung &#8211; Personenkreise</span></h3>
<p style="padding-left: 40px;"><span style="color: #000000;">§ 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI: „Lehrer, Erzieher….“ sind unter bestimmten Voraussetzungen versicherungspflichtig.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Doch was sind z.B. <strong>„Lehrer“ oder Dozenten</strong>? Dieser Begriff ist weit auszulegen und beinhaltet jedes Übermitteln von Wissen, Können oder das Erreichen einer Fertigkeit. Art und Umfang dieser Darreichung von Wissen oder das Vorhandensein einer bestimmten Qualifikation des Lehrenden spielt erst einmal keine Rolle. </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Deutsche Rentenversicherung legt den Lehrerbegriff ebenfalls sehr weit aus und ist der Meinung, auch Trainer, Coaches, Supervisoren, Moderatoren und häufig Berater gehören dazu. Das Bundessozialgericht hat am 23.4.2015 (Aktenzeichen B 5 Re 23/14 R) allerdings festgestellt, dass  der Schwerpunkt eines Beraters nicht mit dem Schwerpunkt der Tätigkeiten eines Lehrers identisch ist mit dem Ergebnis, dass Berater eben nicht versicherungspflichtig sind.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Zum Kreis der Lehrer gehören auch <strong>Therapeuten</strong>, sofern diese zum Großteil eine lehrende Tätigkeit ausüben. Werden sie hingegeben auf ärztliche Anordnung tätig, gehören sie dem Grund nach zu den Pflegeberufen, wie Atem-, Sprech- oder Stimmlehrer, Logopäden, also sog. Heilmittelerbringer, die in Abhängigkeit von einem Arzt tätig werden. Eine therapeutische Arbeit fällt unter</span></p>
<p style="padding-left: 40px;"><span style="color: #000000;">§ 2 Satz 1 Nummer 2 SGB VI: &#8222;<strong>Pflegepersonen</strong>, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Krankenpflege tätig sind&#8230;&#8220; sind unter bestimmten Voraussetzungen versicherungspflichtig.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Selbständige <strong>Hebammen</strong> bzw. Entbindungspfleger werden separat erfasst unter</span></p>
<p style="padding-left: 40px;"><span style="color: #000000;">§ 2 Satz 1 Nummer 3 SGB VI</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Sie sind, anders als selbständig tätige Lehrer, Erzieher und Pflegepersonen, auch dann versicherungspflichtig, wenn sie einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (siehe auch unten Punkt 5). Hier greift keine Ausnahme.</span></p>
<p><span style="color: #000000;"><strong>Künstler</strong> bzw. Lehrer im künstlerischen oder publizistischen Bereich unterliegen nur der Versicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung (§ 2 Satz 1 Nummer 5 SGB VI), wenn die Versicherung bei der Künstlersozialversicherung nicht greift. Weiteres unter www.KSK.de</span></p>
<p><span style="color: #000000;"><strong>Hausgewerbetreibende</strong> (§ 2 Satz 1 Nummer 6 SGB VI) arbeiten in eigener Arbeitsstätte im Auftrag von anderen Unternehmen (Klassiker: Tupperware) und sind kraft Gesetz rentenversicherungspflichtig. Aufgrund der besonderen Nähe zu den Auftraggebern, muss der Auftraggeber die Hälfte der Rentenversicherungskosten übernehmen (§ 169 Nr. 3 SGB VI).</span></p>
<p><span style="color: #000000;"><strong>Gewerbetreibende</strong>, die in der Handwerksrolle eingetragen sind, gehören zunächst zu den Pflichtversicherten (§ 2 Satz 1 Nummer 8 SGB VI). Die Handwerkskammer haben die Eintragung einer natürlichen Person und Gesellschaftern in die Handwerksrolle an die Deutsche Rentenversicherung zu melden. Nachträgliche Änderungen werden allerdings nicht immer gemeldet, so sollte der selbständige Handwerker selbst darauf achten, dass eine Meldung durchgeführt wird. Beitragsforderungen oder gar Geldbußen können somit vermieden werden. Nach der Zahlung von Pflichtbeiträgen für einen Zeitraum von 18 Jahren, kann eine Abmeldung von der Versicherungspflicht erfolgen.</span></p>
<p><span style="color: #000000;"><strong>Scheinselbständige</strong>, bzw. Selbständige mit einem Auftraggeber sind rentenversicherungspflichtig nach</span></p>
<p style="padding-left: 40px;"><span style="color: #000000;">§ 2 Satz 1 Nummer 9 SGB VI: &#8222;Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen <strong>und</strong> auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind&#8220;.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Bei Gesellschaften gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft. Eine Gesellschaft zu gründen, um diese Scheinselbständigkeit zu umgehen, ist also nicht sinnvoll. Ein Auftraggeber können auch mehrere Auftragsverhältnisse umfassen, wenn diese z.B. unter einheitlicher Leitung stehen (Konzern). Der Prüfungsgrundgedanke fokussiert sich im Weiteren insbesondere &#8222;auf Dauer&#8220; und &#8222;im Wesentlichen&#8220;. Auf Dauer ist sicherlich anzunehmen, wenn ein Selbständiger mehrere Jahre nur für einen Auftraggeber tätig wird. Das Bundessozialgericht (BSG) hat für einen Handelsvertreter bereits nach 17 Monaten ein Dauerverhältnis angenommen (BSG vom 4.11.09, AZ B 12 R708). Auch wiederkehrende Aufträge (mit zeitlichen Lücken) schützen nicht vor einer Versicherungspflicht (LSG Bayern vom 15.10.09, AZ L 14 R 463/06). Im &#8222;Wesentlichen&#8220; bedeutet vertraglich gebunden und auch wirtschaftlich (fast) abhängig. Die Prüfung der Deutschen Rentenversicherung sieht eine Abhängigkeit, wenn fünf Sechstel der gesamten Betriebseinnahmen (nicht Gewinn) aus dieser Tätigkeit im Betrachtungszeitraum eines Kalenderjahres hervorgeht (siehe auch LSG Baden-Württemberg vom 19.2.14, AZ L 5 R 1684/13).</span></p>
<h3><span style="color: #000000;">4. Pflicht zur Zahlung von Beiträgen</span></h3>
<p><span style="color: #000000;">Gehören Sie zum Kreis der Pflichtversicherten, werden Sie eine „Rechnung“ von der Deutschen Rentenversicherung erhalten. Die „Rechnung“ wird mindestens die letzten vier Jahre Ihrer Tätigkeit umfassen und richtet sich nach dem steuerlichen Einkommen oder kann auch nach anderen Gesichtspunkten (z.B. Regelbeitrag) berechnet werden. So können schon mal leicht € 30.000 an Nachzahlung zusammen kommen. </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die aktuellen pauschalen Beitragssätze sind im Formular V0091 der Deutschen Rentenversicherung aufgeführt, wie auch der aktuelle Beitragssatz, falls vom Gewinn ein Beitrag zu entrichten ist. Der Beitragssatz vom Gewinn errechnet sich auf der Grundlage des Steuerbescheides, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Es kann &#8211; statt ein Beitragssatz vom Gewinn &#8211; auch ein Regelbeitrag gewählt werden. Der Vorteil besteht darin, dass der Beitrag gleich bleibt und sich lediglich zum Anfang des jeweiligen Jahres ändern kann. Die Vorlage des Steuerbescheides kann entfallen. Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit kann bis zu drei Jahren auch der halbe Regelbeitrag gewählt werden.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">5. Ausnahmen von der Zahlung von Beiträgen für Selbständige</span></h2>
<p><strong><span style="color: #000000;">Mitarbeiter einstellen:</span></strong></p>
<p><span style="color: #000000;">In den meisten Fällen (siehe obige Ausnahmen) kann die Einstellung eines Mitarbeiters dazu führen, dass die Versicherungspflicht nicht greift. Allerdings muss dieser Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig angestellt werden. Ein Minijobber reicht nicht. Eine Zusammenrechnung von mehreren Mitarbeitern ist möglich, wenn diese dann gemeinsam die Minijobgrenze übersteigen. Bei Bürogemeinschaften sind die Mitarbeiter auf die Inhaber &#8222;aufzuteilen&#8220; (Mitarbeitergehälter addieren, geteilt durch die Inhaber = Ergebnis muss oberhalb der Minijobgrenze je Inhaber liegen).</span></p>
<p><span style="color: #000000;"><strong>Gewinnermittlung</strong>:</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Eine weitere Möglichkeit, dass die Versicherungspflicht nicht greift (§ 5 SGB VI) bzw. zunächst ausgesetzt wird, ist, dass sich der Gewinn unterhalb der Minijobgrenze bewegt (Bestätigung des Steuerberaters oder Bescheid des Finanzamtes). Die Grenze beträgt zurzeit im Jahre 2023 insgesamt 520 Euro pro Monat als Gewinn bzw. 6.240 Euro Gewinn im Jahr.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Berechnung: Gewinn (laut Einkommensteuerbescheid) geteilt durch 12 Monate = muss unterhalb der Grenze liegen = keine Beiträge. Es werden keine einzelnen Monate betrachtet.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Achtung: Bei Selbständigen ändert sich die Geringfügigkeitsgrenze immer nur zum 01.01. des jeweiligen Jahres, auch wenn für die &#8222;Minijobmitarbeiter&#8220; sich die Grenze im Jahresverlauf ändern sollte.</span></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Befreiung von der Versicherungspflicht:</span></strong></p>
<p><span style="color: #000000;">Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur in einem schmalen Rahmen möglich (§ 6 SGB VI). Zum Beispiel wie oben angegeben bei den Gewerbetreibenden, bei Beamten oder nach § 6 Absatz 1a SGB VI für Personen mit einem Auftraggeber (Scheinselbständige). Hier gibt es die Möglichkeit bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit sich für einen Zeitraum von drei Jahren befreien zu lassen oder, falls das 58. Lebensjahr vollendet ist, nach einer zuvor ausgeübten Selbständigkeit erstmals Versicherungspflicht greifen würde (Antrag nicht vergessen).</span></p>
<p><span style="color: #000000;"><strong>Was können Sie tun?</strong></span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">Ihre Selbständigkeit ist noch ganz „frisch“ und Sie wollen sich erkundigen, ob Sie zum Kreis der Pflichtversicherten zählen, was man erledigen sollte oder ob es für Sie ganz konkret „Ausnahmen“ gibt und wie die „Rechnung“ der Deutschen Rentenversicherung aussehen könnte. Sie sollten sich umgehend kümmern, denn nach § 190 a SGB VI sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten bei der Deutschen Rentenversicherung zu melden.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Sie sind schon länger selbständig, zum Beispiel als Dozent, und haben sich bisher nicht bei der Deutschen Rentenversicherung gemeldet?</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Sie wollen „amtlich“ prüfen lassen, ob Sie zum Kreis der Selbständigen zählen (weil zum Beispiel Ihre Auftraggeber eine rechtliche Bescheinigung wünschen). Hier wäre das „Statusfeststellungsverfahren“ zu nennen.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Sie haben schon einen Bescheid?</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Doch vielleicht sind die Grundlagen falsch ermittelt worden? Vielleicht ist Ihr Gewinn so gering, dass keine Beiträge gezahlt werden müssen, oder Sie beschäftigen selbst einen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter (keinen Minijobber)?</span></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #000000;"><strong>Weitere Informationen:</strong></span></p>
<p><span style="color: #000000;">Umfangreiche Materialien zum Thema, ob überhaupt eine Rentenversicherungspflicht vorliegt oder zwar eine Versicherungspflicht vorliegt, aber doch keine Beiträge zu zahlen sind, Verfahren zum nachträglichen Anmelden, rechtliche Hilfestellungen uvm. im Buch:</span></p>
<p><span style="color: #3366ff;"><strong><a style="color: #3366ff;" href="https://inbere.de/buch/rentenversicherungspflicht-fuer-solo-selbstaendige-und-freiberufler/">Rentenversicherungspflicht für Soloselbständige und Freiberufler?</a></strong></span></p>
<p><span style="color: #000000;">Link zur Deutschen Rentenversicherung bezüglich Höhe der Beiträge:</span></p>
<p><span style="color: #3366ff;"><strong><a style="color: #3366ff;" href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0091.html">Beitragstafel der Deutschen Rentenversicherung (Höhe der Beiträge)</a></strong></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #000000;">Ihre Rentenberaterin</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Petra Schewe</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/selbstaendige-und-die-deutsche-rentenversicherung-dozenten/">Selbständige und die Deutsche Rentenversicherung &#8211; Dozenten</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Rentenerhöhung &#8211; so wird gerechnet</title>
		<link>https://inbere.de/rentenerhoehung-so-wird-gerechnet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 12 Nov 2023 14:26:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenanpassung]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenerhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenpunkt]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenversicherung - so wird gerechnet]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://inbere.de/?p=5278</guid>

					<description><![CDATA[<p>Rentenerhöhung – so wird gerechnet Im Juli jeden Jahres verändert sich der Wert eines Rentenpunktes und damit die Rente bzw. die Rentenhöhe. Die Medien erläutern dies als “Rentenerhöhung” für Rentner, die von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente erhalten. Tatsächlich verändert sich aber der Wert der (späteren) Rente für alle Versicherten, die ein Rentenkonto bei der  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/rentenerhoehung-so-wird-gerechnet/">Rentenerhöhung &#8211; so wird gerechnet</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2><span style="color: #000000;"><strong>Rentenerhöhung – so wird gerechnet</strong></span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Im Juli jeden Jahres verändert sich der Wert eines Rentenpunktes und damit die Rente bzw. die Rentenhöhe. Die Medien erläutern dies als “Rentenerhöhung” für Rentner, die von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente erhalten. Tatsächlich verändert sich aber der Wert der (späteren) Rente für alle Versicherten, die ein Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung besitzen. Denn durch das Einzahlen von Beiträgen (aus Gehalt, Arbeitslosigkeit usw.) erwirtschaftet man “Rentenpunkte”. Diese Rentenpunkte werden bewertet und mit den vorhandenen Punkten aus den Einzahlungen von Beiträgen multipliziert, so dass im Ergebnis eine (spätere) Rentenzahlung ausgerechnet wird. Die Versicherten, die bereits eine Rente erhalten, bekommen diese Anpassung bzw. Erhöhung sofort ausbezahlt.</span></p>
<h3><span style="color: #000000;">Rentenanpassung:</span></h3>
<p><span style="color: #000000;">Diese Rentenerhöhung oder Rentenanpassung wird auf der Grundlage des § 68 SGB VI ermittelt. Hier ist festgelegt, dass drei Faktoren im Wesentlichen den Wert der Rentenpunkte bestimmen:</span></p>
<ol>
<li><span style="color: #000000;">Bruttolöhne bzw. -gehälter der Arbeitnehmer (also die allgemeine Lohnentwicklung)</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Beitragssatz in der Rentenversicherung (seit einigen Jahren gleichbleibend bei 18,6 % )</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Nachhaltigkeitsfaktor</span></li>
</ol>
<p><span style="color: #000000;">Die Bruttolöhne bzw. -gehälter entwickeln sich im Vorjahr der Rentenanpassung (es wird das letzte zum vorletzten Jahr gegenübergestellt). So führen steigende Gehälter/Löhne zu einer steigenden Rente. Zinsentwicklungen werden hierbei nicht berücksichtigt.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Der Beitragssatz bestimmt, wie hoch der Beitrag zur Deutschen Rentenversicherung ist. Zurzeit müssen 18,6 Prozent vom Bruttolohn (je die Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zahlen) bzw. vom Gewinn (der Selbständige zahlt allein) gezahlt werden. Ein steigender Beitragssatz wirkt sich negativ auf die Höhe der Rente aus, umgekehrt ein fallender Beitragssatz positiv.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Mit dem Nachhaltigkeitsfaktor soll die demografische Entwicklung bei der Rente berücksichtigt werden. Hier handelt es sich um das Verhältnis Beitragszahler zu Rentner. Sinkt dieser Wert (weniger Beitragszahler und mehr Rentner), so verringert sich der Rentenanstieg.</span></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Die drei Faktoren werden multipliziert:</span></strong></p>
<p><span style="color: #000000;">Rentenanpassung zum 01.07.2024:</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Bruttolohnentwicklung 1,0450</span></p>
<p><span style="color: #000000;">x Nachhaltigkeitsfaktor 0,9984</span></p>
<p><span style="color: #000000;">x Beitragssatzfaktor 1,0 = 1,0455</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Sonderfall Niveauschutzklausel:</span></strong></p>
<p><span style="color: #000000;">Der Rentenwert für einen Rentenpunkt würde somit zum 1. Juli 2024 um 4,55 % steigen. Hinzu kommt jetzt allerdings noch die Niveauschutzklausel, die zum 01.01.2019 eingeführt wurde (gilt zurzeit bis zum 01.07.2025). Diese Klausel besagt, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent (Mindestsicherungsniveau) betragen muss.  Mit dem Anpassungswert von 4,55 % würde das Rentenniveau nur 47,9 Prozent betragen. Das geht nicht, es muss um 4,57 Prozent steigen, damit die 48 Prozent erreicht werden.</span></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Standardrente und Standardrentner:</span></strong></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Renten(höhe)garantie der Bundesregierung stützt sich auf eine statistische Messgröße. Es bedeutet nicht, dass Rentner während der Rentenzeit 48 Prozent vom letzten Verdienst erhalten. Das Rentenniveau ist das Verhältnis der Standardrente zum Durchschnittsverdienst aller Versicherten (Nettowerte). Bei einem sog. Standardrentner wird unterstellt, dass eine fiktive Person 45 Jahre lang jedes Jahr durchschnittlich verdient hat und entsprechende Beiträge ins Rentenkonto geflossen sind. Bei der neuen Wertermittlung des Rentenpunktes (siehe unten) würde das somit als Standardrente 45 Jahre x 39,32 Euro Rentenwert ergeben. Die Bruttorente wäre somit 1.769,40 Euro abzüglich der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung von durchschnittlich 11,55 Prozent. Im Ergebnis verbleiben 1.565,03 Euro vor Steuern.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die ungefähre Steuerlast lässt sich mit diesem Steuerrechner finden:</span></p>
<p><span style="color: #3366ff;"><strong><a style="color: #3366ff;" href="https://www.ihre-vorsorge.de/rente/nachrichten/abzuege-vom-brutto-was-von-der-rente-uebrig-bleibt">Steuerrechner</a></strong></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3><strong><span style="color: #000000;">Ergebnis Wertermittlung eines Rentenpunktes:</span></strong></h3>
<p><span style="color: #000000;">Die aktuelle Rentenwert (pro Rentenpunkt) steigt somit auf 39,32 Euro.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die nächste Änderung wird zum 1. Juli 2025 erwartet.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #000000;"><strong>Weitere Informationen:</strong></span></p>
<p><span style="color: #000000;">Konkrete Beispielrechnungen sind im Buch &#8222;<strong><a style="color: #000000;" href="https://inbere.de/buch/rentenauskunft-richtig-verstehen-fuer-eine-optimale-rentenplanung/">Rentenauskunft</a></strong>&#8220; aufgeführt.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #000000;">Ihre Rentenberaterin</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Petra Schewe</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/rentenerhoehung-so-wird-gerechnet/">Rentenerhöhung &#8211; so wird gerechnet</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
