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	<title>Sozialversicherungsrecht Archive - InBeRe</title>
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	<description>Institut für Betriebswirtschaft und Rentenberatung</description>
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	<title>Sozialversicherungsrecht Archive - InBeRe</title>
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	<item>
		<title>Angestellter oder Freelancer</title>
		<link>https://inbere.de/angestellter-oder-freelancer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 May 2026 19:52:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[angestellt]]></category>
		<category><![CDATA[Freelancer]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Status]]></category>
		<category><![CDATA[Statusfeststellungsverfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Angestellter oder Freelancer? Diese Frage ist schwierig zu beantworten und kann bei einer falschen Beurteilung viel Geld kosten. So muss zum Beispiel ein Arbeitgeber bei einer Fehleinschätzung, ob es sich bei diesem Auftragnehmer tatsächlich um einen Freelancer handelt, und anschließender Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung damit rechnen, rückwirkend bis zu vier Jahre, Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen.  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Angestellter oder Freelancer?</h1>
<p>Diese Frage ist schwierig zu beantworten und kann bei einer falschen Beurteilung viel Geld kosten. So muss zum Beispiel ein Arbeitgeber bei einer Fehleinschätzung, ob es sich bei diesem Auftragnehmer tatsächlich um einen Freelancer handelt, und anschließender Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung damit rechnen, rückwirkend bis zu vier Jahre, Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Und zwar den Arbeitnehmer- und den Arbeitgeberanteil, häufig kommen auch Zinsen hinzu.</p>
<p>Nun hat die Deutsche Rentenversicherung einen Selbstcheck als Hilfestellung zu dieser Frage entwickelt. Dieser Selbstcheck soll eine erste Orientierung bieten, ersetzt allerdings kein Statusfeststellungsverfahren. Hier der Link zur Frage &#8222;Angestellter oder Freelancer&#8220;:</p>
<p><span style="color: #0000ff;"><strong><a style="color: #0000ff;" href="https://selbstcheck-erwerbsstatus.deutsche-rentenversicherung.de/ches/" target="_blank" rel="noopener">Selbstcheck Erwerbsstatus der DRV</a></strong></span></p>
<p>Bei einem Statusfeststellungsverfahren werden die grundlegenden Kriterien der Abhängigkeit geprüft. Das ist ein wesentliches Merkmal, ob es sich um eine Position im Angestelltenverhältnis handelt oder ein Selbständiger, Freelancer, wird beauftragt. Zum Beispiel:</p>
<ul>
<li>Weisungsgebundenheit (kann sich bei Hochqualifizierten und Spezialisten in einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess ausdrücken).</li>
<li>Eingliederung in den Betrieb.</li>
<li>Keine Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft, die Fremdbestimmtheit der Tätigkeit kennzeichnet das Beschäftigungsverhältnis.</li>
<li>Keine eigene Betriebsstätte.</li>
<li>Keine im Wesentlichen frei gestaltete Arbeitstätigkeit.</li>
<li>Keine Tragung des Unternehmerrisikos. Ein Unternehmerrisiko trägt, wer eigenes Kapital oder eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes einsetzt.</li>
<li>Wirtschaftliche Abhängigkeit.</li>
<li>Vereinbarung, Lohnabzüge vornehmen zu lassen.</li>
<li>Vereinbarung von Urlaub,</li>
<li>Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.</li>
</ul>
<p>Das Bundessozialgericht hat bei der Frage &#8222;Angestellter oder Freelancer&#8220; ferner folgende (weitere) Kriterien entwickelt:</p>
<ul>
<li>Hat der Auftragnehmers Entscheidungsfreiheit darüber, wann und wie viel Betriebsmittel/Transportmittel/Produktionsmittel angeschafft werden und wie die Anschaffung finanziert wird?</li>
<li>Liegt Entscheidungsfreiheit des Auftragnehmers über die Zahlweise der Kunden (<abbr class="" title="zum Beispiel">z. B.</abbr> sofortiger Bareinzug, Stundungsmöglichkeiten <abbr class="" title="und so weiter">usw.</abbr>) vor?</li>
<li>Besteht eine detaillierte Dokumentationspflicht des Auftragnehmers über seine Arbeit vor?</li>
<li>Besteht Entscheidungsspielraum des Auftragnehmers zur Preiskalkulation vor?</li>
<li>Sind beim Auftragnehmer eigene Betriebsmittel (<abbr class="" title="zum Beispiel">z. B.</abbr> Pkw) vorhanden?</li>
<li>Setzt der Auftragnehmer eigenes Betriebskapital ein?</li>
<li>Werden die Leistungen ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erbracht?</li>
<li>Ist dem Auftragnehmer eigene Kundenakquisition erlaubt?</li>
<li>Haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei Schäden an Produktion usw., wenn der Auftraggeber von einem Kunden in Anspruch genommen wird?</li>
<li>Welche eigenen Werbemaßnahmen werden durchgeführt?</li>
<li>Sind eigene Geschäftsräume, Geschäftsbücher, Firmenbriefbögen vorhanden?</li>
<li>Bezieht der Auftragnehmer festes Gehalt oder besteht eine Umsatzbeteiligung?</li>
<li>Wie werden die Einkünfte durch das Finanzamt bewertet?</li>
<li>Erzielt der Auftragnehmer erheblich höhere Einkünfte als ein vergleichbar Beschäftigter und ist dadurch eine soziale Absicherung in Eigenvorsorge möglich?</li>
</ul>
<p>Besonders für Lehrkräfte wurden die Kriterien präzisiert:</p>
<ul>
<li>Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung</li>
<li>Festlegung bestimmter Unterrichtszeiten und Unterrichtsräume (einzelvertraglich oder durch Stundenpläne) durch die Schule/Bildungseinrichtung</li>
<li>kein Einfluss auf die zeitliche Gestaltung der Lehrtätigkeit</li>
<li>Meldepflicht für Unterrichtsausfall aufgrund eigener Erkrankung oder sonstiger Verhinderung</li>
<li>Ausfallhonorar für unverschuldeten Unterrichtsausfall</li>
<li>Verpflichtung zur Vorbereitung und Durchführung gesonderter Schülerveranstaltungen</li>
<li>Verpflichtung zur Teilnahme an Lehrer- und Fachbereichskonferenzen oder ähnlichen Dienst- oder Fachveranstaltungen der Schuleinrichtung (dem steht eine hierfür vereinbarte gesonderte Vergütung als eine an der Arbeitszeit orientierter Vergütung nicht entgegen)</li>
<li>selbstgestalteter Unterricht auf der Grundlage von Lehrplänen als Rahmenvorgaben geht nicht mit typischen unternehmerischen Freiheiten einher. Die zwar insoweit bestehende inhaltliche Weisungsfreiheit kennzeichnet die Tätigkeit insgesamt nicht als eine in unternehmerischer Freiheit ausgeübte Tätigkeit, insbesondere, wenn
<ul>
<li>keine eigene betriebliche Organisation besteht und eingesetzt wird</li>
<li>kein Unternehmerrisiko besteht</li>
<li>keine unternehmerischen Chancen bestehen, weil zum Beispiel die gesamte Organisation des Schulbetriebs in den Händen der Schuleinrichtung liegt und keine eigenen Schüler akquiriert und auf eigene Rechnung unterrichtet werden können, sowie die geschuldete Lehrtätigkeit nicht durch Dritte erbracht werden kann</li>
</ul>
</li>
</ul>
<h1><strong>Einzelheiten zum Statusfeststellungsverfahren:</strong></h1>
<p><strong><span style="color: #0000ff;"><a style="color: #0000ff;" href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Arbeitnehmer-und-Selbststaendige/03_Selbststaendige/statusfeststellungsverfahren.html" target="_blank" rel="noopener">Statusfeststellungsverfahren bei der DRV</a></span></strong></p>
<p>Hier handelt es sich um eine rechtssichere Prüfung, ob es sich um einen Angestellten oder um einen Freelancer handelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Scheinselbständigkeit &#8211; Prüfungsdetails der Rentenversicherung</title>
		<link>https://inbere.de/scheinselbstaendigkeit-pruefungsdetails-der-rentenversicherung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Jan 2024 10:47:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auftraggeber]]></category>
		<category><![CDATA[Auftragnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[freier Mitarbeiter]]></category>
		<category><![CDATA[Honorarkraft]]></category>
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		<category><![CDATA[Scheinselbständigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Scheinselbstständige]]></category>
		<category><![CDATA[Scheinselbstständigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstständigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Scheinselbständigkeit – Scheinselbstständigkeit - Prüfungsdetails Scheinselbstständig sind Personen, die als Selbstständige auftreten aber im Sinne der Sozialversicherung Arbeitnehmer sind. Die Bezeichnung der Tätigkeit oder eine Anmeldung eines Gewerbes ist dabei nicht entscheidend. Allein die Tätigkeit, wie sie gelebt wird, ist ausschlaggebend, ob es sich um eine Selbständigkeit oder Scheinselbstständigkeit handelt. Die rechtliche Würdigung und mögliche  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1 class="fusion-responsive-typography-calculated" data-fontsize="44" data-lineheight="51.04px"><span style="color: #000000;">Scheinselbständigkeit</span></h1>
<h2 class="fusion-responsive-typography-calculated" data-fontsize="44" data-lineheight="51.04px"><span style="color: #000000;">– Scheinselbstständigkeit &#8211; Prüfungsdetails</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Scheinselbstständig sind Personen, die als Selbstständige auftreten aber im Sinne der Sozialversicherung Arbeitnehmer sind. Die Bezeichnung der Tätigkeit oder eine Anmeldung eines Gewerbes ist dabei nicht entscheidend. Allein die Tätigkeit, wie sie gelebt wird, ist ausschlaggebend, ob es sich um eine Selbständigkeit oder Scheinselbstständigkeit handelt.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die rechtliche Würdigung und mögliche Kosten sind in der Ausarbeitung</span></p>
<p><span style="color: #3366ff;"><a style="color: #3366ff;" href="https://inbere.de/scheinselbststaendigkeit/"><strong>Scheinselbstständigkeit</strong></a></span></p>
<p><span style="color: #000000;">aufgeführt.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Nachfolgende Kriterien spielen bei der Einordnung Scheinselbstständigkeit, also Angestelltenverhältnis, oder tatsächliche Selbstständigkeit eine entscheidende Bedeutung. Dabei ist zu beachten, dass das Vorliegen von nur wenigen Kriterien nicht ausreichend ist, um eine tatsächliche Selbstständigkeit des freien Mitarbeiters bzw. der Honorarkraft, festzustellen. Die gesamtheitliche Betrachtung aller Einzelheiten werden von der Deutschen Rentenversicherung im Prüfungsverfahren betrachtet. Auch ist jede sozialversicherungsrechtliche Prüfung der Deutschen Rentenversicherung eine Einzelfallentscheidung. Sie richtet sich ausschließlich an den in dem bestimmten Fall vorliegenden Kriterien und ist eine Abwägung anhand der Merkmale. Als Grundlage wird bei der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung zunächst der Vertrag zwischen den Parteien, falls vorhanden, ausgewertet. Im nachfolgenden Schritt schließlich die einzelnen praktischen Merkmale der Tätigkeit und wie diese &#8222;gelebt&#8220; werden.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Unternehmerrisiko, Außenauftritt</span></h2>
<ul class="rte--list">
<li><span style="color: #000000;">Der Einsatz von eigenem Kapital oder auch der Verlust der eigenen Arbeitskraft sprechen für eine Selbstständigkeit. Ebenso, wenn der Auftrag nicht mit Gewissheit zu einem Erfolg, zum Beispiel einem Gewinn/Honorar usw führen kann. Wenn möglich, die Bezahlung nicht nach Stunden zu vereinbaren, sondern nach dem Erfolg (zum Beispiel die Abgabe eines Werkes). Kein dauerhafter Vertrag, sondern vertragliche Vereinbarungen über ein Werk oder eine bestimmte Leistung. Auch eigene Werbung des Selbstständigen, weitere Akquisitionstätigkeiten, eigene Visitenkarten, nach außen mit eigenen &#8222;Outfit&#8220; auftreten (eigenes Logo auf dem Shirt) sprechen für eine tatsächliche Selbstständigkeit.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Indizien für eine abhängige Beschäftigung: Es besteht eine persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber &#8211; zum Beispiel ist der Vertrag dauerhaft angelegt und der Auftragnehmer arbeitet im Wesentlichen nur für diesen Auftraggeber. Ebenso spricht eine vertragliche Verpflichtung für die Einhaltung von organisatorischen Regeln des Auftraggebers, das Einhalten von Anweisungen und Vorgaben oder die Kontrolle der Arbeiten durch den Auftraggeber, ebenso ein Berichtswesen über die Tätigkeiten, für eine abhängige Beschäftigung. Die Übernahme einer Urlaubsvertretung, und damit die selbe Tätigkeit wie ein angestellter Mitarbeiter verrichten, kann auf keinen Fall eine Selbstständigkeit sein. Selbiges gilt, wenn ein zuvor angestellter Mitarbeiter die selbe Tätigkeit nun als Selbstständiger ausführen soll.</span></li>
</ul>
<h2><span style="color: #000000;">Eigene Betriebsstätte und eigene Arbeitsmittel</span></h2>
<ul class="rte--list">
<li><span style="color: #000000;">Besteht eine eigene Betriebsstätte, etwa eine Produktionshalle, ein eigenes Büro und wird mit eigenen Betriebsmitteln gearbeitet (zum Beispiel Werkzeug), so wird dieser Punkt auf der Liste &#8222;Selbstständigkeit&#8220; gesetzt.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Indizien für eine abhängige Beschäftigung: Es besteht eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers, zum Beispiel werden die zu erledigenden Arbeiten in den Räumen des Auftraggebers erledigt. Die Tätigkeit an sich kann ggf. nur fremdbestimmt durchgeführt werden, weil die innerbetrieblichen Abläufe nichts anders zulassen. Auch die kostenlose Nutzung der Infrastruktur (Telefonanlage, Empfangsmitarbeiter usw) können für eine Scheinselbstständigkeit sprechen. Vorsicht ist auch geboten, wenn die innerbetrieblichen eMail-Anschriften benutzt werden oder sogar Visitenkarten für den Auftragnehmer mit Logo des Auftraggebers im beruflichen Alltag einsetzt werden.</span></li>
</ul>
<h2><span style="color: #000000;">Freie Gestaltung der Arbeit und der Arbeitszeit</span></h2>
<ul class="rte--list">
<li><span style="color: #000000;">Wird die Tätigkeit im Rahmen der eigenen Arbeitsgestaltung des Auftragnehmers durchgeführt und der Auftraggeber hat keinen Einfluss auf die Arbeit selbst und die Durchführungszeit oder den Ort, wo die Arbeit ausgeführt wird: ein Kriterium der Selbstständigkeit. Eigenverantwortlichkeit für eine Tätigkeit und die Freiheit, viele Dinge selbst zu entscheiden, sind nur ein vages Indiz für eine Selbstständigkeit. Mitarbeiter in Leitungsfunktion haben häufig ebenfalls große Freiheiten in der Ausübung ihrer Tätigkeiten.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Besteht hingegen Weisungsgebundenheit bezüglich der Zeit, der Dauer, des Ortes und der Art der Ausführung der Arbeit (etwa Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten, Kernarbeitszeiten). Oder auch der Urlaub wird geregelt &#8211; so sind Kriterien für eine abhängige Beschäftigung (Scheinselbstständigkeit) gegeben.</span></li>
</ul>
<h2><span style="color: #000000;">Eigene Mitarbeiter</span></h2>
<ul class="rte--list">
<li><span style="color: #000000;">Sind eigene Mitarbeiter vorhanden (Werkstatt, Büro, Vertrieb), kann von einer Selbstständigkeit ausgegangen werden.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Wird hingegen kein eigenes Personal vorgehalten oder sogar auf Mitarbeiter des Auftraggebers zurück gegriffen &#8211; etwa sogar mit Weisungsbefugnis &#8211; , ist dies ein Indiz für eine Angestelltenposition bzw. Scheinselbstständigkeit.</span></li>
</ul>
<h2><span style="color: #000000;">Hohes Honorar, besonderer Einsatz</span></h2>
<ul class="rte--list">
<li><span style="color: #000000;">Wird ein (wesentlich) höheres Honorar erzielt, als die angestellten Mitarbeiter zur gleichen bzw. ähnlichen Tätigkeit erhalten, so spricht das für ein Indiz der Selbstständigkeit. Aber Achtung: Die Übernahme von gleichen Tätigkeiten wie ein angestellter Mitarbeiter ist auf keinen Fall eine Selbstständigkeit (zum Beispiel Urlaubsvertretung). Die Tätigkeit an sich muss sich von den Tätigkeiten der Festangestellten unterscheiden &#8211; etwa durch besondere Fachkenntnisse, die im Unternehmen nicht vorhanden sind und deshalb auf einen Externen zurückgegriffen wurde.</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Die Deutsche Rentenversicherung wird die Merkmale entsprechend in Scheinselbstständigkeit oder tatsächliche Selbstständigkeit einsortieren, wobei die einzelnen Kriterien nochmals gewichtet werden, wenn diese im Einzelfall von besonderer Bedeutung sind.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Rechtliche Würdigung im Beitrag</p>
<p><span style="color: #3366ff;"><strong><a style="color: #3366ff;" href="https://inbere.de/scheinselbststaendigkeit/">Scheinselbständigkeit</a></strong></span></p>
<p>Buch zur sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung</p>
<p><span style="color: #3366ff;"><strong><a style="color: #3366ff;" href="https://inbere.de/buch/betriebspruefung-der-deutschen-rentenversicherung-aus-der-praxis-fuer-die-praxis/">Sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung</a></strong></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/scheinselbstaendigkeit-pruefungsdetails-der-rentenversicherung/">Scheinselbständigkeit &#8211; Prüfungsdetails der Rentenversicherung</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Scheinselbstständigkeit</title>
		<link>https://inbere.de/scheinselbststaendigkeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 13 Jan 2024 17:24:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[freier Mitarbeiter]]></category>
		<category><![CDATA[Honorarkraft]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenversicherungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Scheinselbständigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Scheinselbstständigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Soloselbständige]]></category>
		<category><![CDATA[Statusfeststellungsverfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Scheinselbstständigkeit - Scheinselbständigkeit - Rechtliches Scheinselbstständig sind Personen, die als Selbstständige auftreten aber im Sinne der Sozialversicherung Arbeitnehmer sind. Die Bezeichnung der Tätigkeit oder eine Anmeldung eines Gewerbes ist dabei nicht entscheidend. Allein die Tätigkeit, wie sie gelebt wird, ist ausschlaggebend, ob es sich um eine wirkliche Selbstständigkeit oder Scheinselbstständigkeit handelt. Kosten einer Scheinselbstständigkeit Häufig  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/scheinselbststaendigkeit/">Scheinselbstständigkeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Scheinselbstständigkeit</h1>
<h2>&#8211; Scheinselbständigkeit &#8211; Rechtliches</h2>
<p><span style="color: #000000;">Scheinselbstständig sind Personen, die als Selbstständige auftreten aber im Sinne der Sozialversicherung Arbeitnehmer sind. Die Bezeichnung der Tätigkeit oder eine Anmeldung eines Gewerbes ist dabei nicht entscheidend. Allein die Tätigkeit, wie sie gelebt wird, ist ausschlaggebend, ob es sich um eine wirkliche Selbstständigkeit oder Scheinselbstständigkeit handelt.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Kosten einer Scheinselbstständigkeit</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Häufig prüft die Deutsche Rentenversicherung innerhalb der sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung auch die freien Mitarbeiter &#8211; Konto Fremdleistungen. Die Rechnungen werden mit möglichen Zahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen der Honorarkräfte bzw. Freiberuflern abgeglichen. Schließlich prüft die Deutsche Rentenversicherung die Tätigkeiten der freien Mitarbeiter auf eine mögliche Scheinselbstständigkeit.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Wird bei der Prüfung festgestellt, dass die Tätigkeit der &#8222;Selbstständigen&#8220; mit vielen Aspekten auch von einem Angestellten durchgeführt werden könnte oder sogar werden, kann das Ergebnis der Betriebsprüfung mit einer sehr hohen Rechnung (Bescheid) enden. Die Prüfungsdetails sind im Teil</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Scheinselbstständigkeit &#8211; Prüfungsdetails der Deutschen Rentenversicherung</span></p>
<p><span style="color: #000000;">aufgeführt.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Wird gegen eine Selbstständigkeit der Honorarkraft bzw. des freien Mitarbeiters entschieden (Scheinselbstständigkeit), werden alle Arten von Sozialversicherungsbeiträgen geprüft und ggf. nachgefordert. Diese sind Beiträge der Rentenversicherung-, Krankenversicherung-, Pflegeversicherung- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge werden von beiden Parteien, also Arbeitgeber (vorher Auftragnehmer) und vom &#8222;Selbstständigen&#8220;, jetzt Arbeitnehmer addiert und dem Arbeitgeber gesamt belastet. Hinzu kommen noch die Beiträge für Umlagen, Berufsgenossenschaft etc. Zudem können Säumniszuschläge in Höhe von 1 % pro Monat (12 % p.a.) nach § 24 SGB IV erhoben werden. </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Verjährungsfrist für die Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten beläuft sich im Normalfall auf vier Jahre.</span> <span style="color: #000000;">Nachzahlungsfristen verlängern sich auf 30 Jahre bei vorsätzlich vorenthaltenden Beiträgen nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (§ 25 SGB IV). Bei vorsätzlichem Handeln kann ggf. der § 266a StGB (Strafgesetzbuch) in Betracht kommen, da es sich dann um Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt handelt. Dabei reicht es aus, wenn der Lohn geschuldet wurde, eine tatsächliche Auszahlung ist nicht von Bedeutung.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Der Arbeitnehmer (vorher Schein-Selbstständige) kann nur bei drei Lohn- und Gehaltszahlungen im laufenden Arbeitsverhältnis mit seinen Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch genommen werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass diese Vorgehensweise nur möglich ist, wenn der Abzug der Sozialversicherungsbeiträge innerhalb der Lohnabrechnung ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28g SGB IV). Ist der Mitarbeiter bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden, ist eine Korrektur der drei Monate in den meisten Fällen nicht mehr möglich.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Auch für den &#8222;Selbstständigen&#8220; besteht ein Risiko: Sind die vom Scheinselbstständigen erhaltenen Gelder höher als der übliche Angestelltenlohn, muss er die Differenz erstatten (BSG-Urteil vom 26.06.2019 &#8211; 5 AZR 178/18).</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Prüfungsdetails einer möglichen Versicherungspflicht</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Geregelt sind die Voraussetzungen im § 2 Sozialgesetzbuch VI (SGB):</span></p>
<p style="padding-left: 40px;"><span style="color: #000000;"><em>Versicherungspflichtig sind selbständig Tätige</em></span></p>
<ol start="9">
<li><span style="color: #000000;"><em> Personen, die</em></span></li>
<li><span style="color: #000000;"><em>a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und</em></span></li>
<li><span style="color: #000000;"><em>b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.</em></span></li>
</ol>
<p><span style="color: #000000;">Selbständige mit einem Auftraggeber sind somit Personen, die</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen UND</span></li>
<li><span style="color: #000000;">auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (bei Gesellschaften gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft)</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Diese Scheinselbständigkeit wird häufig verwechselt mit der Statuseinschätzung, also der Frage, ob überhaupt eine Selbstständigkeit vorliegt. Diese Frage wird jedoch zuerst von der Deutschen Rentenversicherung geprüft und erst bei Vorliegen der Selbstständigkeit wird geklärt, ob es sich um einen Selbstständigen mit einem Auftraggeber handelt.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Ein weiterer Begriff, der in früheren Jahren angewandt wurde, ist der „arbeitnehmerähnliche Selbstständige“. Auch hier handelt es sich um den Selbstständigen mit einem Auftraggeber.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Prüfung der Scheinselbstständigkeit orientiert sich NICHT an den arbeitsrechtlichen und auch nicht an den steuerrechtlichen Normen. Arbeitsrechtlich kann es sich somit durchaus um eine Art Selbstständigkeit handeln (zum Beispiel ein Geschäftsführer mit sehr weitreichenden Befugnissen), auch beim Steuerrecht wird die Anmeldung als Selbstständiger nur steuerrechtlich betrachtet (zum Beispiel ein Gewerbe angemeldet).</span> <span style="color: #000000;">Es müssen mehrere Voraussetzungen vorliegen, damit die Rentenversicherungspflicht vorliegt. Und zwar</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">keine Beschäftigung eines Mitarbeiters UND</span></li>
<li><span style="color: #000000;">auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig UND</span></li>
<li><span style="color: #000000;">im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Erst wenn alle drei Voraussetzungen vorliegen, greift die Versicherungspflicht. Im Umkehrschluss liegt also keine Versicherungspflicht vor, sobald EINE Voraussetzung NICHT erfüllt wird.</span></p>
<ol>
<li>
<h3><span style="color: #000000;"><strong>(K)eine Beschäftigung eines Mitarbeiters</strong></span></h3>
</li>
</ol>
<p><span style="color: #000000;">Die Rentenversicherungspflicht entfällt, wenn der Selbstständige einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Dann wird keine Scheinselbstständigkeit mehr angenommen. Hintergrund dieser Eingruppierung ist, dass mit der Beschäftigung eines Mitarbeiters die wirtschaftliche Lage wesentlich günstiger eingestuft wird. Eine eigenständige Altersvorsorge ist aufgrund dieser (besseren) wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers möglich und die Schutzbedürftigkeit entfällt. </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Unter einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer versteht man Personen, die gegen Entgelt beschäftigt werden. Dabei müssen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Das bedeutet, dass der Mitarbeiter oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze</span> <span style="color: #000000;">verdienen muss. Die Geringfügigkeit sind die sog. Minijobs (im Jahre 2024 sind das Jobs mit einem Gehalt/Lohn bis max. 538,00 Euro pro Monat, aber dem Jahre 2025 steigt die Grenze auf 556,00 Euro) geregelt im § 5 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB VI. </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Werden mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, können die Entgelte addiert werden &#8211; das Gesamtsumme muss die Geringfügigkeit je Mitarbeiter überschreiten.</span> <span style="color: #000000;">Die Beschäftigung der Mitarbeiter muss regelmäßig erfolgen. Eine kurzfristige Beschäftigung eines Arbeitnehmers oder mehrerer Arbeitnehmer erfüllt die Voraussetzungen für eine Rentenversicherungsfreiheit des Selbstständigen nicht. Regelmäßig bedeutet, dass entweder ein oder mehrere Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt werden oder ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer durch einen neuen Arbeitnehmer zeitnah ersetzt wird. Kurze Unterbrechungen der Beschäftigungen sind unschädlich. Kann bei einer längeren Unterbrechung bewiesen werden, dass die Suche nach einer (qualifizierten) Kraft länger dauert, so ist diese Unterbrechung ebenfalls unschädlich. Es zählen auch Mitarbeiter, die berufliche Kenntnisse beim Selbstständigen erwerben wollen. Wird innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses Elternzeit genommen oder ist ein Wehr- oder Zivildienst zu leisten, gelten diese Personen immer noch als sozialversicherungspflichtige Angestellte, soweit das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wurde. In diesem Fall wird die Deutsche Rentenversicherung das zuletzt bezahlte Entgelt als Grundlage zur Prüfung der Rentenversicherungspflicht des Selbständigen hinzuziehen. Zu beachten ist, dass der Mitarbeiter einen Bezug zur Selbstständigkeit direkt vorweisen kann, eine private Unterstützung, etwa eine Hilfe im Haushalt des Selbstständigen zählt nicht zur Selbstständigkeit.</span></p>
<h3 style="padding-left: 40px;"><span style="color: #000000;"><strong>2. Gewinn ist geringfügig</strong></span></h3>
<p><span style="color: #000000;">Versicherungsfreiheit besteht, solange der Gewinn des Selbstständigen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.</span> <span style="color: #000000;">Da die Deutsche Rentenversicherung stets die Steuerbescheide anfordert, wird der Jahresgewinn, der im Steuerbescheid ausgewiesen wird, als Grundlage herangezogen. Der Jahresgewinn (vereinfacht: Jahresumsatz abzüglich Kosten) wird dem Finanzamt gemeldet (selbst oder vom Steuerberater).</span> <span style="color: #000000;">Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden addiert, nicht jedoch eine geringfügige selbständige Tätigkeit und eine Angestelltenposition bei der Beurteilung der Geringfügigkeit.</span></p>
<h3 style="padding-left: 40px;"><span style="color: #000000;"><strong>3. Ein Auftraggeber</strong></span></h3>
<p><span style="color: #000000;">Wird ein Selbständiger auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig, soll dies Rückschlüsse zur wirtschaftlichen Lage vorweisen und zum Abhängigkeitsverhältnis von einem Auftraggeber. Diese schwierige Situation verweist auf die Schutzbedürftigkeit und initiiert somit eine Rentenversicherungspflicht.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Als Auftraggeber gilt jede natürlich Person, Personengruppen oder eine juristische Person (zum Beispiel eine GmbH oder ein Konzern). Werden zwar für mehrere Unternehmen Aufträge erfüllt, stehen diese Unternehmen aber unter einer einheitlichen Leitung (zum Beispiel bei einem Konzern), so gilt diese Tätigkeit nur bei einem Auftraggeber als erfüllt. </span><span style="color: #000000;">Beispiel: Es werden Aufträge erfüllt für verschiedene GmbHs, alle GmbHs werden von demselben Geschäftsführer geleitet, der auch erhebliche Anteile an den GmbHs besitzt = es handelt sich (sozialversicherungsrechtlich) um einen Auftraggeber mit dem Ergebnis, dass der Auftragnehmer (wenn auf Dauer und im Wesentlichen nur für diesen Auftraggeber tätig) rentenversicherungspflichtig ist.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Auch eine Tätigkeit für Produktpartner oder Kooperationspartner vom Stamm-Auftraggeber gelten nicht als eigenständige Auftraggeber, wenn der Auftragnehmer diese Arbeiten mit dem Alt-Auftraggeber vereinbart hat. Hierbei handelt es sich somit ebenfalls – im sozialversicherungsrechtlichen Sinne – um einen Auftraggeber. Typische Vereinbarungen, die für den Auftragnehmer zur Sozialversicherungspflicht führen, sind: Franchisesysteme, Direktvertriebe, Makler und vertragliche Dreiecksverhältnisse. Innerhalb von Franchisesystemen werden Verträge erstellt, die den Auftragnehmer verpflichten, ein bestimmtes Produkt oder dergleichen, für seine Tätigkeit zu nehmen bzw. zu verkaufen. Auch im Direktvertrieb werden Produkte im Namen von Auftraggebern verkauft und ggf. weitere Personen für den Direktvertrieb angeworben. Makler (nicht Handelsmakler), wie Immobilienmakler,</span> <span style="color: #000000;">Ehevermittler oder Hypotheken- und Darlehensmakler, handeln im Namen eines Auftraggebers und sind in einem Vertriebskonzept eingebunden. Ein sozialrechtliches Dreiecksverhältnis besteht, wenn zum Beispiel das Jugendamt Sozialleistungen nicht direkt an den Bedürftigen weitergibt, sondern dies durch einen externen freien Träger vollbringen lässt. Der freie Träger wäre somit der Auftraggeber für einen selbständigen Auftragnehmer, der die konkrete Durchführung übernimmt.</span></p>
<p><span style="color: #000000;"><strong>Ausnahmen:</strong></span> <span style="color: #000000;">Ein einheitlicher Auftraggeber besteht nicht, wenn mehrere Unternehmen zum Beispiel nur in Form einer Kooperation oder sonstiger Gemeinschaft zusammengefasst werden. Hier tritt keine Sozialversicherungspflicht ein (BSG vom 09.11.2011 AZ: B 12 R 1/10 R). Oder auch es werden eigenständige Vereinbarungen mit dem Kooperations- bzw. Produktpartner des Alt-Auftraggebers vereinbart. Ist der Makler nicht verpflichtet, tätig zu werden, so besteht kein Auftragsverhältnis.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Wird im Vertrag zum Beispiel eine „Ausschließlichkeitsbindung“ vereinbart, ergibt dies ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Eine Ausschließlichkeitsbindung beschreibt eine vertragliche Verpflichtung eines Vertragspartners, seine Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise nur mit dem Vertragspartner durchzuführen. Oft wird diese Ausschließlichkeitsbindung mit Exklusivrechten versehen, etwa ein Alleinvertriebsrecht für einen bestimmten Ortskreis.</span></p>
<p><span style="color: #000000;"><strong>Scheinselbstständigkeit in einer Gesellschaft:</strong></span> <span style="color: #000000;">Mitarbeitende Gesellschafter (soweit sie sozialversicherungsrechtlich selbststständig sind) einer Personen- oder Kapitalgesellschaft können ebenfalls nach § 2 Nr. 9 SGB rentenversicherungspflichtig werden. Die Mitarbeiter der Gesellschaft gelten allerdings als Mitarbeiter der Gesellschafter. Dem Gesellschafter zugeordnet werden allerdings auch die Auftraggeber der Gesellschaft. Wenn also die <em>Gesellschaft</em> auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist (und kein sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter beschäftigt wird), tritt Rentenversicherungspflicht für den <em>Gesellschafter</em> ein.</span> <span style="color: #000000;">Besonderheiten gelten bei der Verwaltungs-GmbH (ohne weiteren Unternehmenszweck), wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer unbeschränkt haftet innerhalb einer GmbH &amp; Co KG. Die Betrachtung des jeweiligen Unternehmens (die GmbH und die KG) tritt in den Hintergrund, hier wird das Außenverhältnis der KG ermittelt und ob ein sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter beschäftigt wird.</span></p>
<h3 style="padding-left: 40px;"><span style="color: #000000;"><strong>4. Auf <em>Dauer</em> nur für einen Auftraggeber tätig</strong></span></h3>
<p><span style="color: #000000;">Die tatsächlichen Verhältnisse spielen eine übergeordnete Rolle bei der Prüfung, ob eine dauerhafte Tätigkeit bei einem Auftraggeber vorhanden ist. Dabei müssen neben den tatsächlich laufenden Aktivitäten auch berücksichtigt werden, ob (fast) die gesamte Arbeitskraft jetzt und in Zukunft (etwa durch weitere Aufträge beim selben Auftraggeber) gebunden wird.</span> <span style="color: #000000;">Auszug Bundestags-Drucksache (BT) 14/1855, S. 6f.: „Von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber ist auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses für denselben Auftraggeber erfolgt. Hierbei sind neben den zeitlichen auch wirtschaftliche Kriterien zu beachten und branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen.“</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Urteil vom LSG München vom 17.12.2015 AZ: L 14 R 579/14: „Es kommt darauf an, ob der Selbstständige nach seinem längerfristigen (jedoch auf weniger als drei Jahre angelegten &#8211; vgl. Fichte in Hauck/Haines, Rdnr. 83 zu <a style="color: #000000;" href="https://rewis.io/gesetze/sgb-6/p/sgb-6-2/">§ 2 SGB VI</a>) Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebt und dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten auch erwartet werden kann. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn der Auftragnehmer für mehrere Auftraggeber tätig sein darf, dies aber nach den tatsächlichen Umständen nicht kann (BT-Drucks 14/1855 S 11; s. a. KassKomm <a style="color: #000000;" href="https://rewis.io/gesetze/sgb-6/p/sgb-6-2/">§ 2 SGB VI</a> Anm. 39).“</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Beispiele Rentenversicherungspflicht:</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">BSG vom 04.11.2009 AZ: B 12 R 7/08: selbständiger Handelsvertreter mit einem Auftrag über 17 Monate bei einem Auftraggeber ist rentenversicherungspflichtig</span></li>
<li><span style="color: #000000;">LSG Berlin-Brandenburg vom 13.12.2012 AZ: L 21 R 387/12 WA: selbständiger Informatiker mit einem Rahmenvertrag – Begrenzung lag oberhalb eines Jahres mit einem Auftraggeber &#8211; ist rentenversicherungspflichtig. Hintergrund war zunächst ein ITProjekt, sollte aber eine Fortführung „Pflege des IT-Projektes“ erfahren.</span></li>
</ul>
<h3 style="padding-left: 40px;"><span style="color: #000000;">5. Im <em>Wesentlichen</em> für einen Auftraggeber tätig</span></h3>
<p><span style="color: #000000;">Ein Auftragnehmer ist von einem Auftraggeber abhängig (und damit rentenversicherungspflichtig), wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen bei einem Auftraggeber erwirkt. Als Berechnungsgrundlage dienen alle Betriebseinnahmen aus allen selbständigen Tätigkeiten. Hierbei ist auf ein Kalenderjahr abzustellen (LSG Baden-Württemberg vom 19.02.2014 AZ: L 5 R 1684/13).</span> <span style="color: #000000;">Die 5/6tel-Prüfung wird auf der Grundlage der Betriebseinnahmen (nicht auf den Gewinn) abgestellt. Das bedeutet, dass nicht das Arbeitseinkommen (Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben) die Grundlage bilden, sondern nur die Einnahmen. Die Vorlage eines Steuerbescheides ist somit nicht ausschlaggebend, da hier der Gewinn des Selbständigen eingetragen wird.</span> <span style="color: #000000;">Entgelte aus sonstigen Beschäftigungen (zum Beispiel aus einer Angestelltenposition) gehören nicht in die Bemessungsgrundlage (BSG vom 02.03.20210 AZ: B 12 R 10/09 R).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Beispiel:</span> <span style="color: #000000;">Ein Selbständiger ist als Versicherungsvertreter für ein Versicherungsunternehmen tätig und vermittelt daneben gelegentlich Immobilien für verschiedene Kunden. Folgende Betriebseinnahmen im Kalenderjahr sind zu verzeichnen:</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">Versicherungsvertreter = 30.000 Euro</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Immobilien-Provision = 4.000 Euro</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Berechnung: 30.000 Euro + 4.000 Euro = 34.000 Euro</span> <span style="color: #000000;">5/6tel von 34.000 Euro = 28.333,33 Euro</span> <span style="color: #000000;">Ergebnis: Die Betriebseinnahmen von 30.000 Euro durch die Versicherungsvertretertätigkeit überschreiten die 5/6tel-Grenze. Der Selbständige ist somit rentenversicherungspflichtig.</span> <span style="color: #000000;"><em>Quelle: Kommentar der Deutschen Rentenversicherung „Selbständige“</em></span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Ausnahme der Rentenversicherungspflicht für Scheinselbständige</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Erst wenn alle drei Voraussetzungen vorliegen, greift die Versicherungspflicht. Im Umkehrschluss liegt also keine Versicherungspflicht vor, sobald eine Voraussetzung nicht erfüllt wird.</span> <span style="color: #000000;">Nochmals die Voraussetzungen:</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">keine Beschäftigung eines Mitarbeiters UND</span></li>
<li><span style="color: #000000;">auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig UND</span></li>
<li><span style="color: #000000;">im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Keine Versicherungspflicht:</span> <span style="color: #000000;">Von einer dauerhaften Tätigkeit bei einem Auftraggeber ist grundsätzlich nicht auszugehen, wenn der Auftragnehmer innerhalb eines Jahres nacheinander für verschiedene Auftraggeber tätig ist und im Weiteren sich auch keines der Auftragsverhältnisse regelmäßig wiederholt.</span> <span style="color: #000000;">Die wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Auftraggeber entfällt, wenn dieser Auftraggeber lediglich Dienstleistungen erbringt. Diese Dienstleistungen sind zum Beispiel die Abrechnungen erstellen und den Inkassodienst übernehmen, die Leistungen werden vom Auftragnehmer bezahlt. Wichtig ist, dass der Auftragnehmer nicht zu Leistungen verpflichtet wird und in einem Unternehmens-Netz verflochten wird (LSG Baden-Württemberg vom 19.02.2014 AZ: L 5 R 1684/13).</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Befreiung von der Versicherungspflicht</span></h2>
<p><span style="color: #000000;"><strong><em> 6 Abs. 1a SGB VI – Auszug:</em></strong></span> <span style="color: #000000;"><em>(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit</em></span></p>
<ol>
<li><span style="color: #000000;"><em> für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,</em></span></li>
<li><span style="color: #000000;"><em> nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.</em></span></li>
</ol>
<p><span style="color: #000000;"><em>Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.</em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><strong>Ab Aufnahme selbständige Tätigkeit:</strong></span> <span style="color: #000000;">Es ist die Möglichkeit vorhanden, sich <u>vorübergehend</u> von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen (BSG vom 04.11.2009 AZ: B 12 R 7/08R). Hintergrund ist, dass Personen in einer Existenzgründungs- oder Aufbauphase häufig nur eine zeitlang die Voraussetzungen zur Rentenversicherungspflicht erfüllen.</span> <span style="color: #000000;">Voraussetzung zur Befreiung ist, dass nach § 2 Nr. 9 SGB VI auch tatsächlich eine Versicherungspflicht besteht. Es muss somit zunächst die Versicherungspflicht festgestellt werden. Anschließend (oder gleichzeitig) kann ein Antrag auf Befreiung gestellt werden,</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">für die ersten drei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit (wenn die ersten drei Jahre noch nicht abgelaufen sind) UND</span></li>
<li><span style="color: #000000;">es sich um die erstmalige oder auch zweitmalige Aufnahme der Tätigkeit handelt UND</span></li>
<li><span style="color: #000000;">der Antrag fristgerecht eingereicht wird.</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Die Befreiung ist für die erste selbständige Tätigkeit nach § 2 Nr. 9 SGB VI möglich. Auch eine zweite Tätigkeit nach den genannten Kriterien kann befreit werden. Bei der zweiten Tätigkeit muss allerdings (rechtlich) auch eine Neugründung vorliegen. Eine bloße Änderung der ersten Tätigkeit, etwa durch Umbenennung des Unternehmens, erfüllt die Voraussetzungen nicht.</span></p>
<p><span style="color: #000000;"><strong>Ab Vollendung des 58. Lebensjahres:</strong></span> <span style="color: #000000;">Auch nach Vollendung des 58. Lebensjahres ist eine Befreiung möglich – hier auch eine <u>dauerhafte</u> Befreiung, wenn</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">festgestellt worden ist, dass es sich um eine Tätigkeit nach § 2 Nr. 9 SGB VI handelt und Versicherungspflicht vorliegt UND</span></li>
<li><span style="color: #000000;">das 58. Lebensjahr vollendet ist UND</span></li>
<li><span style="color: #000000;">vor der Vollendung des 58. Lebensjahres eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist und erstmalig nach Vollendung des 58. Lebensjahres Versicherungspflicht eintritt UND</span></li>
<li><span style="color: #000000;">der Antrag fristgerecht eingereicht wird.</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Es muss sich nicht um die gleiche Tätigkeit vor und nach dem 58. Lebensjahr handeln. Auch ist es möglich zum Beispiel nach dem Ausscheiden aus der (eigenen) Firma noch einen Beratervertrag abzuschließen mit also einem Auftraggeber (der bisherigen Firma). Allerdings muss der Wechsel „lückenlos“ erfolgen.</span> <span style="color: #000000;">Unterlag die bisherige selbständige Tätigkeit der Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI und es wurden Pflichtbeiträge gezahlt, ist eine dauerhafte Befreiung nach dem 58. Lebensjahr nicht möglich, da der Tatbestand „erstmalig“ nicht vorliegt.</span></p>
<p>Checkliste zur Ausgestaltung der Tätigkeit bei Selbstständigen</p>
<p><a href="https://inbere.de/scheinselbstaendigkeit-pruefungsdetails-der-rentenversicherung/"><span style="color: #3366ff;"><strong>Prüfungsdetails</strong></span></a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Umfangreiche Darstellung mit Beispielen im Buch</p>
<p><a href="https://inbere.de/buch/rentenversicherungspflicht-fuer-solo-selbstaendige-und-freiberufler/"><strong><span style="color: #3366ff;">Rentenversicherungspflicht für Soloselbständige?</span></strong></a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/scheinselbststaendigkeit/">Scheinselbstständigkeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Klage nach erfolglosem Widerspruch</title>
		<link>https://inbere.de/klage-nach-erfolglosem-widerspruch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Dec 2023 16:01:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erörterungstermin]]></category>
		<category><![CDATA[Klage]]></category>
		<category><![CDATA[Klagebegründung]]></category>
		<category><![CDATA[Klagefrist]]></category>
		<category><![CDATA[medizinisches Gutachten]]></category>
		<category><![CDATA[Nichterscheinen vor Gericht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Termin versäumt]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruch]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://inbere.de/?p=5489</guid>

					<description><![CDATA[<p>Klage nach erfolglosem Widerspruch   Klage beim Sozialgericht einreichen Wurde ein Ablehnungsbescheid gegen den Widerspruch von der Behörde gesandt, so kann der Versicherte bzw. Bescheidempfänger Klage beim Sozialgericht einreichen. Auch vor einem Sozialgericht ist - wie bei einem Widerspruch bei einer Behörde - kein Anwaltszwang vorgesehen. Dennoch ist es natürlich möglich, einen Rechtsanwalt (ggf. Fachanwalt  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/klage-nach-erfolglosem-widerspruch/">Klage nach erfolglosem Widerspruch</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1><span style="color: #000000;">Klage nach erfolglosem Widerspruch</span></h1>
<p>&nbsp;</p>
<h2><span style="color: #000000;">Klage beim Sozialgericht einreichen</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Wurde ein Ablehnungsbescheid gegen den Widerspruch von der Behörde gesandt, so kann der Versicherte bzw. Bescheidempfänger Klage beim Sozialgericht einreichen. Auch vor einem Sozialgericht ist &#8211; wie bei einem Widerspruch bei einer Behörde &#8211; kein Anwaltszwang vorgesehen. Dennoch ist es natürlich möglich, einen Rechtsanwalt (ggf. Fachanwalt für Sozialrecht) oder einen Rentenberater mit der Klagedurchführung zu beauftragen.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Im Ablehnungsbescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung erkennbar sein. Es muss aufgeführt werden, bei welchem Sozialgericht bis wann eine Klage eingereicht werden kann.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;"><span style="color: #000000;">Klagefrist</span></span></h2>
<p>Nach Zugang des Ablehnungsbescheides im Rahmen des Widerspruchsverfahrens besteht eine Frist für die Einreichung einer Klage von einem Monat. Liegt der Wohnsitz des Bescheidempfängers im Ausland verlängert sich die Frist auf drei Monate. Wurde der Bescheid nicht ordnungsgemäß ausgestellt (zum Beispiel fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung), so verlängert sich die Frist zur Einreichung der Klage auf ein Jahr. Die Klagefrist im Inland beginnt am Tag nach der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides und beträgt, wie oben erläutert, einen Monat.</p>
<p>Die Klage muss schriftlich zum zuständigen Sozialgericht gesandt werden. Die Klage kann allerdings auch mündlich direkt bei Gericht eingereicht werden (bei der Rechtsantragsstelle). Auch hier kann die Begründung, wie beim Widerspruch, nachgereicht werden.</p>
<h2>Klage einreichen</h2>
<p>D<span style="color: #000000;">as Klageschreiben kann wie folgt aussehen:</span></p>
<p><span style="color: #000000;">&#8220; Gegen den Erstbescheid der Behörde XY vom Datum&#8230; habe ich fristgerecht Widerspruch eingelegt. Mit Bescheid vom Datum&#8230; der Behörde XY wurde mein Widerspruch abgelehnt.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Ich erhebe deshalb Klage gegen die Bescheide. Die Begründung folgt mit separatem Schreiben.&#8220;</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Unterschrift</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Klagebegründung</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Bei Sozialgerichten wird zwar von Amts wegen ermittelt, dennoch ist es ratsam, Dokumente, die den Sachverhalt erläutert und auch dazu beitragen, dass die Klage erfolgreich durchgeführt werden kann, beizulegen. Besonders ist darauf zu achten, dass die Gründe, die zur Ablehnung der Behörde geführt haben, aufgegriffen werden und diesen im Detail mit Begründung widersprochen wird.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Beispiel:</span></p>
<p><span style="color: #000000;">&#8222;Zur Klage vom &#8230;. gegen&#8230;. </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Es wird beantragt, festzustellen, dass eine Erwerbsminderung vorliegt.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Begründung:</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Ich beantragte am …. eine Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Mit Bescheid vom … erklärte die Deutsche Rentenversicherung (Beklagte), dass keine Erwerbsminderung vorliegt, da die medizinischen Voraussetzungen nicht vorliegen. Es wurde fristgerecht Widerspruch eingelegt.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Im Widerspruchsverfahren wurden vom Gutachter der Deutschen Rentenversicherung, Herr.., die Beurteilung meines Gesundheitszustandes nicht ausreichend festgestellt. Wesentliche Gutachten, wie &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;, wurden nicht berücksichtigt. In diesen Gutachten wird eine deutliche Einschränkung meiner Erwerbsfähigkeit festgestellt. Ich verweise insbesondere auf das Gutachten&#8230;, hier wird aufgeführt, dass nur noch ein Restleistungsvermögen von unter drei Stunden pro Tag vorhanden ist (siehe Anlagen).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Vor diesem Hintergrund ist antragsgemäß zu entscheiden.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">(Unterschrift)</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Sozialgericht &#8211; Ablauf eines Gerichtstermins</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Die Sozialgerichte sind dreistufig aufgebaut. Die erste Instanz sind grundsätzlich die Sozialgerichte (mit einem Berufsrichter und ehrenamtlichen Richtern besetzt). Die Klage nach erfolglosem Widerspruch geht an diese Sozialgerichte. Die weiteren Gerichte sind die Landessozialgerichte und schließlich das Bundessozialgericht.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Vor dem Sozialgericht gibt es den sog. Amtsermittlungsgrundsatz (§103 SGG). Das Gericht muss von Amts wegen eigene Ermittlungen durchführen. Wurde durch das Gericht ausreichend ermitteln, kann es zu einem Erörterungstermin kommen. Im Erörterungstermin wird meistens auch eine Beweisaufnahme durchgeführt &#8211; zum Beispiel Zeugenvernehmung &#8211; und es besteht die Möglichkeit, dass die Angelegenheit besprochen wird. In diesem Erörterungstermin legt das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Klägers dar.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Als Ergebnis kann der Gegner den Anspruch des Klägers bzw. Bescheidempfängers anerkennen oder nur teilweise anerkennen oder ablehnen. Der Kläger kann weiter die Klage aufrecht halten oder die Klage zurücknehmen oder es wird ein einvernehmlicher Vergleich geschlossen. Ein weiterer Beendigungsgrund ist der Erlass eine Gerichtsbescheids (ersetzt das Urteil). Diese Form wird gewählt, wenn alle Fragen geklärt sind, keine rechtlichen Fragen mehr anstehen und der Gerichtsbescheid ergehen kann.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Als Ergebnis kann auch ein anschließender Verhandlungstermin sein, wenn weder der Erörterungstermin noch auf schriftlichem Wege eine Einigung erzielt werden konnte. Hier sind ein Berufsrichter und zwei Laienrichter (ehrenamtliche Richter) anwesend. Der Berufsrichter informiert die Laienrichter über den Sachverhalt, über die Anträge und bisherigen Ermittlungen und vorliegende Gutachten. Anschließend werden die Parteien befragt. Die Beendigung kann von den Parteien ebenso erfolgen, wie oben erwähnt. Wird keine Einigung geschlossen, ziehen sich die Richter zur Beratung zurück &#8211; und anschließend wird ein Urteil verkündet mit mündlicher Begründung. Das Urteil wird den Parteien schriftlich zugestellt. Wie auch der Widerspruchsbescheid enthält das Urteil eine Rechtsbehelfsbelehrung mit den Hinweisen, ob und wo noch weitere Rechtsmittel eingelegt werden können &#8211; zum Bespiel Berufung bei einem Landessozialgericht.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;"><strong>Nichterscheinen vor Gericht</strong></span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Mindestens zwei Wochen vor  einer mündlichen Verhandlung erhalten die Parteien, Kläger, Beklagter und die Vertreter, eine Terminmitteilung für eine mündliche Verhandlung (Sitzungstag, Uhrzeit, Sitzungssaal). Vom Gericht kann das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet werden (§ 111 SGG). Notwendige Kosten werden auf Antrag erstattet (Formular liegt der Einladung bei).</span></p>
<p>Wird der Termin vom Kläger nicht wahrgenommen und liegt auch keine Entschuldigung vor, so kann<span style="color: #000000;"> (nicht muss) ein Ordnungsgeld (§ 202 SGG iVm § 141 ZPO) verhängt werden. Das Ordnungsgeld des Gerichts ist eine Ermessensentscheidung. Das bedeutet, dass das Gericht nur bei einem Nichterscheinen des Klägers ein Ordnungsgeld verhängen kann, wenn dadurch ggf. das Verfahren verzögert oder wichtige Sachverhalte nicht aufgeklärt werden können (Bayr. LSG Urteil vom 10.11.2022, L 2 AS 492/22 B). Bei nachvollziehbaren Verhinderungsgründen wird der Termin verschoben.</span></p>
<p>E<span style="color: #000000;">ine Krankmeldung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) reicht im Normalfall nicht aus. Es wird seitens vom Gericht geprüft, ob Verhandlungsunfähigkeit oder Wegeunfähigkeit vorliegt. Das Bundesverfassungsgericht hat z.B. wesentliche Anforderungen an die medizinische Verhandlungsunfähigkeitsbescheinigung bzw. Wegeunfähigkeitsbescheinigung dargelegt (zum Beispiel BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22.09.1993 – 2 BvR 173/93). Aus dem ärztlichen Attest muss somit vom Sozialgericht überprüfbare Tatsachen ablesbar sein, die dem Patienten bzw. Kläger es unmöglich machen, an der Verhandlung teilzunehmen bzw. die Reise dahin antreten zu können.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Wurde kein persönliches Erscheinen angeordnet, ist eine Teilnahme nicht erforderlich. Da die Sitzungen grundsätzlich öffentlich sind, kann jeder Interessierte den Termin als Zuhörer wahrnehmen. Für die Nichteingeladenen wird allerdings keine Kostenerstattung gezahlt. Prozessbevollmächtigte des Klägers und Vertreter der Beklagten erhalten ebenfalls eine Einladung zur mündlichen Verhandlung.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Medizinisches Gutachten</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Reichen die vorhandenen medizinischen Unterlagen für eine weitere Prozessführung nicht aus, so wird häufig ein weiteres Gutachten verlangt. Dies kann entweder vom Gericht (§ 106 SGG) oder vom Kläger selbst (§ 109 SGG) beantragt werden.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Wurde die gesundheitliche Darstellung und deren Schwere sowie die Auswirkungen bisher nicht deutlich bzw. umfassend genug dargestellt, so kann der Kläger selbst jederzeit während des Gerichtsverfahrens eine (oder mehrere) Begutachtungen beantragen. Dabei ist es möglich, sowohl die Gutachterstelle als auch das Fachgebiet selbst zu bestimmen. Zu empfehlen ist, eine fachkundige Stelle, etwa ein Krankenhaus oder einen unabhängigen medizinischen Verband, mit der Erstellung zu beauftragen, damit das neue Gutachten eine unabhängige medizinisch fundierte Darstellung des Krankheitszustandes deutlich zum Ausdruck bringen wird. Sozialgerichte dürfen diese Anträge auf ein (neues) Gutachten nicht ablehnen (LSG NRW 29.01.03, L 10 SB 97/02).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Kosten hat der Kläger selbst zu tragen. Ggf. übernimmt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Gebühren. Zu beachten ist, dass derartige Gutachten meist über 3.000 Euro Honorarkosten verursachen. Unter Umständen kann auch eine Übernahme der Gebühren durch die Staatskasse erfolgen. Allerdings ist die Voraussetzung, dass das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von Bedeutung ist und die Sachaufklärung objektiv in wesentlicher Weise gefördert hat. Gegen eine Übernahme der Gutachterkosten spricht, wenn derartige medizinische Erkenntnisse einfacher bzw. kostengünstiger hätten geklärt werden können (LSG Niedersachsen-Bremen, L 13 SB 71/20 B, Beschluss vom 12.08.2020).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes ist das Gericht verpflichtet, sich zu Beginn des Gerichtsverfahrens umfassend über den Gesundheitszustand des Klägers (Bescheidempfängers) zu informieren. Unterstützt wird dies zunächst durch die bereits vorhandenen Dokumente medizinischer Fachleute. Ergänzend kann das Gericht ein weiteres Gutachten anfordern. Die Anforderung erfolgt ggf. bereits vor Prozessbeginn oder während des Verfahrens, weil die Aussagen der beiden Parteien die offenen Fragen nicht eindeutig beantworten können. Das zusätzlich angeforderte Gutachten ist für den Kläger kostenfrei (siehe oben).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Bei einem Urteil wird durch das Gericht auch über die Verteilung der außergerichtlichen Kosten (Rechtsanwalt, Rentenberater usw. des Klägers bzw. Bescheidempfängers) entscheiden. Die Höhe richtet sich nach einer gesetzlichen Rahmengebühr (RVG, Rechtsanwaltsvergütungsverordnung). Dem Grund nach muss der „Verlierer“ die Rahmengebühren tragen.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Weitere Informationen:</span></strong></p>
<p><a href="https://inbere.de/widerspruch-gegen-bescheide/"><span style="color: #3366ff;"><strong>Widerspruch</strong></span></a></p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Widerspruch gegen Bescheide</title>
		<link>https://inbere.de/widerspruch-gegen-bescheide/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 03 Dec 2023 15:45:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Klage]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruchsbegründung]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruchsfristen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Widerspruch gegen einen Bescheid Gegen Bescheide einer Behörde (Deutsche Rentenversicherung oder die gesetzlichen Krankenkassen etc.) kann ein Widerspruch eingelegt werden. Ein Bescheid ist die rechtsverbindliche Feststellung eines Sachverhaltes (§ 31 SGB X). Der Bescheid wird nach Zugang wirksam. Bei Versand durch die Post gilt der Zugang der dritte Tag nach Versand der Mitteilung. Wird der  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1><span style="color: #000000;">Widerspruch gegen einen Bescheid </span></h1>
<p><span style="color: #000000;">Gegen Bescheide einer Behörde (Deutsche Rentenversicherung oder die gesetzlichen Krankenkassen etc.) kann ein Widerspruch eingelegt werden. Ein Bescheid ist die rechtsverbindliche Feststellung eines Sachverhaltes (§ 31 SGB X). Der Bescheid wird nach Zugang wirksam. Bei Versand durch die Post gilt der Zugang der dritte Tag nach Versand der Mitteilung. Wird der Zugang bestritten, muss die Behörde den Zugang nachweisen.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Gegen einen Bescheid einer Sozialbehörde <strong>muss</strong> zunächst ein Widerspruch eingelegt. Dies gilt als Vorverfahren nach § 78 Abs. 1 SGG, eine sofortige Klage ist nicht zulässig. Am Ende eines Bescheides muss eine „Rechtsbehelfsbelehrung“ stehen. Hier wird aufgeführt, welche Rechtsmittel möglich sind und bis wann der Widerspruch bei der Behörde eingehen muss.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Keine Pflicht, sich von einem Rechtsanwalt oder Rentenberater vertreten zu lassen</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Für einen Widerspruch ist kein Rechtsanwalt nötig. Auch entstehen keine Kosten, bei einer Behörde einen Widerspruch gegen einen Bescheid einzulegen.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Widerspruchsfrist</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Die Widerspruchsfrist im Inland beginnt am Tag nach der Bekanntgabe des Bescheides und beträgt einen Monat. Wird der Widerspruch per Post mit einfachem Brief versandt, gilt eine Zustellungsfrist von drei Tagen &#8211; siehe wie eben erläutert.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Beispiel:</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Der Bescheid wird von der gesetzlichen Krankenkasse am 19.06. versandt und per Brief zugestellt. Als Zugegangen gilt dieser Brief somit am 22.06. Am darauffolgenden Tage beginnt die Widerspruchsfrist, somit am 23.06. und endet am 22.07.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Wurde die Rechtsbehelfsbelehrung nicht ordnungsgemäß erstellt oder sie fehlt, so ändert sich die Frist (nicht der Bescheidinhalt), bis zu dem der Widerspruch bei der Behörde eingehen muss. </span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">Die „normale“ Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. </span></li>
<li><span style="color: #000000;">Antragsteller, die im Ausland leben, müssen innerhalb von drei Monate einen Widerspruch einlegen. </span></li>
<li><span style="color: #000000;">Wurde der Bescheid nicht ordnungsgemäß ausgestellt (Rechtsbehelfsbelehrung fehlt), so verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.</span></li>
</ul>
<h2>Widerspruchsfrist versäumt</h2>
<p>K<span style="color: #000000;">onnte die Widerspruchsfrist nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit nach § 67 SGG &#8222;Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand&#8220;. Der Antrag kann bei der Behörde gestellt werden, wenn die Frist unverschuldet nicht eingehalten werden konnte. So könnte wegen einer längeren schweren Krankheit der Bescheidempfänger nicht in der Lage gewesen sein, den Widerspruch einzulegen bzw. eine Person mit der Ausführung zu beauftragen. Ein Formfehler (Begründung im Bescheid fehlt) nach § 41 SGB X führt ebenfalls zu einer Fristverlängerung. Auch eine Abwesenheit von bis zu sechs Wochen (Urlaub) kann als Grund gelten (BSG, Urteil vom 24.08.1976, 8 RU 130/75). Die Gründe sind nachzuweisen.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand muss innerhalb eines Monats gestellt werden. Die Monatsfrist beginnt nach Wegfall des Hinderungsgrundes. Der Antrag geht an die ausstellende Behörde des Bescheides der angefochten werden soll. Die Frist verlängert sich auf ein Jahr, falls höhere Gewalt vorliegt.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Widerspruchsbegründung</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Eine Widerspruchsbegründung kann &#8211; ggf. aus Zeitgründen &#8211; zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Um genau erkennen zu können, warum die Behörde einen Bescheid erlassen hat, der angefochten werden soll, wäre es ratsam, die Akte von der Behörde einzufordern. Die Akte enthält alle maßgeblichen Sachverhalte, die zu der Entscheidung, die im Bescheid dargelegt wird, geführt hat. Nach § 25 SGB X ist es möglich, die eigene Akte bei der entsprechenden Behörde bzw. deren Beratungsstellen einzusehen. </span><span style="color: #000000;">Im Widerspruchsverfahren ist § 120 SGG analog anzuwenden. Hier gilt, dass die Akten an den Widerspruchsführer versandt werden (können), allerdings nicht an Privatpersonen (BT-Drucksache 11/817, Seite 143). </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Der Bescheid enthält (in den meisten Fällen) eine detaillierte Begründung, warum der Bescheid so erlassen worden ist (zum Beispiel, warum eine Nachzahlung von Beiträgen zu leisten ist). In der Widerspruchsbegründung ist darzulegen, warum die Angaben der Behörde nicht richtig sein können.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Behörde (zum Beispiel die Rentenversicherung) entscheidet nicht</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Die Behörde muss innerhalb von drei Monaten (bei einem laufenden Widerspruchsverfahren) über den angefochteten Bescheid entscheiden. Stehen wesentliche Punkte gegen eine Fristeinhaltung, so ist die Behörde angehalten, den Bescheidempfänger bzw. betroffenen Versicherten entsprechend zu informieren. Fehlen derartige Informationen kann nach sechs Monaten eine Untätigkeitsklage bei einem Sozialgericht eingereicht werden (§ 88 SGG). Eine Untätigkeitsklage beinhaltet die Aufforderung über einen Antrag (Widerspruch) zu entscheiden, die Untätigkeitsklage ist nicht geeignet, ein bestimmtes Ergebnis einzuklagen.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Widerspruchsbescheid</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Der im Widerspruchsverfahren angefochtene Bescheid wird von der Behörde auf Recht- und Zweckmäßigkeit schließlich geprüft. Werden Fehler festgestellt, so wird der Bescheid korrigiert &#8211; es ergeht ein Abhilfebescheid. Werden keine Fehler festgestellt, wird der Widerspruch an den Widerspruchsausschuss weitergeleitet. Die Ausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit und können die Bescheide der Behörde akzeptieren, ändern oder überprüfen lassen. Eine Überprüfung erfolgt häufig bei medizinischen Sachverhalten.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Wurde der Bescheid gemäß dem Antrag im Widerspruchsverfahren abgeändert, kann &#8211; falls rechtliche Hilfe in Anspruch genommen wurde &#8211; die Behörde aufgefordert werden, die Kosten der Rechtshilfe zu übernehmen. Die &#8222;Abrechnung&#8220; mit der Behörde übernimmt im Regelfall der Rechtsanwalt bzw. der Rentenberater. Die Kostenerstattung erfolgt in Höhe einer sog. Rahmengebühr nach RVG (Rechtsanwaltsgebührenverordnung).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann innerhalb einer Frist Klage beim zuständigen Sozialgericht eingelegt werden.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Weitere Informationen:</span></strong></p>
<p><a href="https://inbere.de/klage-nach-erfolglosem-widerspruch/"><strong><span style="color: #3366ff;">Klage vor einem Sozialgericht</span></strong></a></p>
<p><a href="https://inbere.de/buecher/"><strong><span style="color: #3366ff;">Detaillierte Informationen zu Widerspruch und Klage, Klagevertreter etc. in den Büchern</span></strong></a></p>
<p><span style="color: #000000;">Umfangreiches Kapitel mit Formulierungsbeispielen im Buch &#8222;Erwerbsminderungsrente bei psychischen Erkrankungen&#8220; &#8211; Erscheint im Frühjahr 2024</span></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Betriebsprüfung &#8211; Rechtssicherheit</title>
		<link>https://inbere.de/betriebspruefung-rechtssicherheit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Nov 2021 17:09:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtssicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Sozialversicherungsrecht Mehr Rechtssicherheit für Betriebe bei beanstandungsfreien Betriebsprüfungen Pressemitteilung BSG Ausgabejahr 2019 Nummer 41 Datum 19.09.2019 Betriebsprüfungen müssen künftig auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend durch einen Verwaltungsakt, der insbesondere den Umfang, die geprüften Personen und das Ergebnis der Betriebsprüfung festhält, beendet werden. Das wird zu mehr Rechtssicherheit führen. Denn weder die "Kopf-und-Seele"-Rechtsprechung einzelner Senate des  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1 class="isFirstInSlot">Sozialversicherungsrecht</h1>
<h1 class="isFirstInSlot">Mehr Rechtssicherheit für Betriebe bei beanstandungsfreien Betriebsprüfungen</h1>
<p class="docData pressrelease"><strong class="label">Pressemitteilung BSG</strong></p>
<p class="docData pressrelease"><strong class="label">Ausgabejahr </strong><span class="value">2019</span><br />
<strong class="label">Nummer </strong><span class="value">41</span><br />
<strong class="label">Datum </strong><span class="value">19.09.2019</span></p>
<div class="abstract">
<p>Betriebsprüfungen müssen künftig auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend durch einen Verwaltungsakt, der insbesondere den Umfang, die geprüften Personen und das Ergebnis der Betriebsprüfung festhält, beendet werden. Das wird zu mehr Rechtssicherheit führen. Denn weder die &#8222;Kopf-und-Seele&#8220;-Rechtsprechung einzelner Senate des Bundessozialgerichts noch Betriebsprüfungen, die mangels Beanstandungen ohne Bescheid beendet wurden, vermitteln Vertrauensschutz. Dies hat heute der 12. Senat des Bundessozialgerichts entschieden und vier Revisionen von mittelständischen Unternehmen zurückgewiesen <em>(Aktenzeichen B 12 R 25/18 R und weitere)</em>.</p>
</div>
<p>Die Geschäftsführer der klagenden GmbHs unterlagen aufgrund Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht. Das familiäre Näheverhältnis zwischen Geschäftsführern und Mehrheitsgesellschaftern einer <abbr class="has-tip tip-bottom" title="Gesellschaft mit beschränkter Haftung" data-tooltip="" aria-haspopup="true">GmbH</abbr> ändert daran nichts. Frühere anderslautende Entscheidungen der für das Unfallversicherungsrecht und das Recht der Arbeitsförderung zuständigen Senate des Bundessozialgerichts vermitteln kein Vertrauen in eine hiervon abweichende Beurteilung. Es handelte sich dabei stets um spezifische Einzelfälle. Der für das Versicherungs- und Beitragsrecht zuständige 12. Senat des Bundessozialgerichts hat diesen Aspekt nur höchst selten und als einen Einzelaspekt in eine Gesamtabwägung eingebracht. Ebenso wenig begründen Betriebsprüfungen, die ohne Beanstandungen beendet wurden und ohne dass ein entsprechender feststellender Bescheid erging, Vertrauensschutz, weil es an einem Anknüpfungspunkt hierfür fehlt.<br />
Seit einer Änderung der Beitragsverfahrensordnung zum 1.1.2017 müssen allerdings Betriebsprüfungen künftig auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend durch einen Verwaltungsakt beendet werden. Die darin enthaltenen Feststellungen sind bei neuerlichen Betriebsprüfungen zu beachten und können unter Umständen einer anderslautenden Beurteilung entgegen gehalten werden. Zudem sind die prüfenden Rentenversicherungsträger verpflichtet, die Betriebsprüfung auf die im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie geschäftsführende <abbr class="has-tip tip-bottom" title="Gesellschaft mit beschränkter Haftung" data-tooltip="" aria-haspopup="true">GmbH</abbr>-Gesellschafter zu erstrecken, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist.</p>
<p><strong>Hinweise zur Rechtslage:</strong></p>
<p><strong>§ 7 Absatz 1 <abbr class="has-tip tip-bottom" title="Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung" data-tooltip="" aria-haspopup="true">SGB IV</abbr> Beschäftigung</strong></p>
<p><sup>1</sup>Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. <sup>2</sup>Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.</p>
<p><strong>§ 28p Absatz 1 Satz 1 und Satz 5 <abbr class="has-tip tip-bottom" title="Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung" data-tooltip="" aria-haspopup="true">SGB IV</abbr> Prüfung bei den Arbeitgebern</strong></p>
<p><sup>1</sup>Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. (…) <sup>5</sup>Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken , Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; (…)</p>
<p><strong>§ 7 Absatz 4 Satz 1 bis Satz 3 Beitragsverfahrensordnung</strong></p>
<p><sup>1</sup>Das Ergebnis der Prüfung ist dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen; auf Wunsch des Arbeitgebers kann dies durch Datenübertragung erfolgen. <sup>2</sup>Der Arbeitgeber soll durch den Prüfbescheid oder das Abschlussgespräch zur Prüfung Hinweise zu den festgestellten Sachverhalten erhalten, um in den weiteren Verfahren fehlerhafte Angaben zu vermeiden. 3Die Mitteilung ist vom Arbeitgeber bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. (…)</p>
<p><strong>§ 11 Absatz 1 Satz 1 Beitragsverfahrensverordnung</strong></p>
<p><sup>1</sup>Die Prüfung der Aufzeichnungen nach den §§ 8 und 9 kann auf Stichproben beschränkt werden. (…)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weitere Informationen:</strong></p>
<p><span style="color: #000000;">Umfangreiche Darstellungen zum Thema sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung im Buch</span></p>
<p><a href="https://inbere.de/buch/betriebspruefung-der-deutschen-rentenversicherung-aus-der-praxis-fuer-die-praxis/"><strong><span style="color: #3366ff;">Praxishandbuch Betriebsprüfung im Sozialversicherungsrecht</span></strong></a></p>
<p><a href="https://inbere.de/sozialversicherungsrechtliche-betriebspruefung/"><strong><span style="color: #3366ff;">Checkliste für Betriebsprüfungen</span></strong></a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/betriebspruefung-rechtssicherheit/">Betriebsprüfung &#8211; Rechtssicherheit</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Betriebsprüfung &#8211; Checkliste</title>
		<link>https://inbere.de/betriebspruefung-checkliste/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Sep 2016 16:43:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Checkliste]]></category>
		<category><![CDATA[Nachzahlungen vermeiden]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung: Checkliste]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung - Checkliste Betriebsprüfungen sind eine große Herausforderung und bedeuten häufig hohe Nachzahlungskosten für den Unternehmer. Eine gute Vorbereitung kann helfen, die Prüfung gut strukturiert durchlaufen zu lassen.   Vor der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung Name des Prüfers: In der Prüfungsankündigung wird der Name des Prüfers aufgeführt. Termin: Eine sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung wird im Allgemeinen (mindestens) 14  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung &#8211; Checkliste</h1>
<h2>Betriebsprüfungen sind eine große Herausforderung und bedeuten häufig hohe Nachzahlungskosten für den Unternehmer. Eine gute Vorbereitung kann helfen, die Prüfung gut strukturiert durchlaufen zu lassen.</h2>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Vor der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung</h3>
<ul>
<li>Name des Prüfers: In der Prüfungsankündigung wird der Name des Prüfers aufgeführt.</li>
<li>Termin: Eine sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung wird im Allgemeinen<br />
(mindestens) 14 Tage vorher angekündigt. Kann der Termin aufgrund betriebsinterner<br />
Gegebenheiten nicht eingehalten werden, so ist (nach Absprache) mit dem Prüfer eine<br />
Verschiebung häufig möglich.</li>
<li>Umfang der Prüfung: Die schriftliche Ankündigung der Prüfung enthält häufig auch<br />
den Umfang der prüfungsrelevanten Tatbestände. Ist keine Aussage zum Umfang vorhanden,<br />
so ist es möglich, diese beim Prüfer nachzufragen. Häufig sind auch Prüfungsschwerpunkte<br />
möglich, so dass auch die nötigen Unterlagen, zuständigen Ansprechpartner<br />
und der Zeitfaktor vorher mit dem Prüfer abgesprochen werden kann, so dass<br />
auch die Prüfung im laufenden Betriebsablauf besser organisiert werden kann.</li>
<li>Ort der Prüfung: Grundsätzlich wird im Unternehmen die Betriebsprüfung durchgeführt.<br />
Es existiert jedoch ein Wahlrecht (§ 98 Abs. 1 SGB X), so dass auch beim Steuerberater<br />
oder bei der Deutschen Rentenversicherung geprüft werden kann. Eine Vorlageprüfung<br />
ist möglich, wenn nicht mehr als 19 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Hierbei werden<br />
die zu prüfenden Unterlagen in Kopie bei der Deutschen Rentenversicherung eingereicht.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Während der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung</h3>
<ul>
<li>Mitwirkungspflicht: In erster Linie besteht die Pflicht, dem Prüfer einen geeigneten<br />
Raum zur Verfügung zu stellen, alle nötigen Unterlagen vorzubereiten und einen<br />
Ansprechpartner zu benennen. Im eigenen Interesse einer zügigen Durchführung ist<br />
eine optimale Vorbereitung der Unterlagen und ein gute Organisation von Raum und<br />
Ansprechpartner durchzuführen. Eine gute Vorbereitung der verlangten Unterlagen<br />
nebst elektronischen Aufzeichnungen spart „eigenes“ Suchen des Prüfers in allen, vielleicht<br />
auch nicht nötigen Unterlagen.</li>
<li>Auskunftspflichten: Auch die Befragung von Beschäftigten bezüglich der Beschäftigungsverhältnisse ist statthaft. Zu empfehlen ist vor jeder Befragung, dass ein Vorabgespräch des Arbeitgebers mit dem Prüfer stattfindet um im Vorfeld unklare Sachverhalte<br />
oder Missverständnisse aufzuklären.</li>
<li>Schlussbesprechung: Eine Betriebsprüfung schließt mit einem gemeinsamen Gespräch,<br />
in dem alle wesentlichen Ergebnisse der Betriebsprüfung dargelegt werden. Das<br />
Schlussgespräch gilt als Anhörung im Verwaltungsverfahren und gibt dem Arbeitgeber<br />
Gelegenheit, sich zu einzelnen Tatbeständen nochmals zu äußern. Es ist anzuraten, ein<br />
Besprechungsprotokoll zu führen. Häufig können in der Besprechung auch Themen<br />
bereinigt werden, die zu Missverständnissen führen können. Aus praktischen Erfahrungen<br />
kann berichtet werden, dass auch Kompromisse möglich sind.</li>
<li>Mängel: Die festgestellten Mängel müssen beseitigt werden und es müssen (nachweisbar)<br />
Vorkehrungen getroffen werden, dass eine Wiederholung der Fehler ausgeschlossen<br />
werden kann.</li>
<li>Kosten: Nach § 7 Abs. 2 BVV sind Kosten, die durch die Prüfung entstehen, etwa für die aufgewandte Arbeitszeit, durch das Unternehmen zu tragen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Nach der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung</h3>
<ul>
<li>Prüfmitteilung bzw. Beitragsbescheid: Der Prüfer hat innerhalb von zwei Monaten nach<br />
Abschluss der Betriebsprüfung einen schriftlichen Prüfbericht zu übersenden. Eventuelle<br />
Beanstandungen müssen in der Prüfmitteilung erläutert werden (7 Abs. 4 Satz 1<br />
BVV). Bei einer Beitragsnachforderung enthält die Prüfmitteilung bzw. der Beitragsbescheid<br />
eine Zahlungsaufforderung, den Zahlungstermin und eine Rechtsbehelfsbelehrung.</li>
<li>Summenbescheid: Ist nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet worden und ist es deshalb<br />
nicht möglich, die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht oder auch die Beitragshöhe feststellen<br />
zu können, werden sog. Summenbescheide (§ 28f Abs. 2 SGB IV) erlassen in<br />
denen die nachzuentrichtenden Beiträge geschätzt werden.</li>
<li>Verjährung: Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge verjähren in vier Jahren nach<br />
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).</li>
<li>Hemmung: Eine Hemmung der Verjährung bewirkt, dass der Zeitraum der Hemmung,<br />
in die Verjährungsfrist mit eingerechnet wird (§ 205 BGB). Der Hemmungszeitraum<br />
verlängert somit den Verjährungszeitraum. Zum Beispiel hemmt eine Betriebsprüfung<br />
die Verjährungsfrist.</li>
<li>Unterbrechung: Bei einer Unterbrechung beginnen die Verjährungsfristen völlig neu.<br />
Eine Unterbrechung wird ausgelöst durch zum Beispiel Abschlagszahlungen des Arbeitgebers<br />
aufgrund eines Beitragsbescheides.</li>
<li>Widerspruch: Gegen einen Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats ein (schriftlicher)<br />
Widerspruch eingelegt werden. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung verlängert sich<br />
die Frist auf ein Jahr. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, die Zahlungspflicht<br />
gegenüber der Einzugsstelle (Krankenkasse) besteht also weiterhin.</li>
<li>Klageverfahren: Nach erfolglosem Widerspruch kann beim zuständigen Sozialgericht<br />
innerhalb eines Kalendermonats (§ 87 SGG) eine Klage eingereicht werden. Auch das<br />
Klageverfahren hat keine aufschiebende Wirkung.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weitere Informationen:</strong></p>
<p>Eine umfangreiche, detaillierte Beschreibung von Einzelheiten zur sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung erhalten Sie im Buch &#8222;Praxishandbuch <strong><span style="color: #3366ff;"><a style="color: #3366ff;" href="https://inbere.de/buch/betriebspruefung-der-deutschen-rentenversicherung-aus-der-praxis-fuer-die-praxis/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Betriebsprüfung</a> </span></strong>im Sozialversicherungsrecht&#8220; ISBN 978-3-658-15944-3 (2. Auflage), erschienen im Springer-Verlag.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ihre Rentenberaterin</p>
<p>Petra Schewe</p>
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