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	<title>Krankenversicherung Archive - InBeRe</title>
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	<description>Institut für Betriebswirtschaft und Rentenberatung</description>
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	<title>Krankenversicherung Archive - InBeRe</title>
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		<title>Rentenverzicht und finanzielle Vorteile erreichen</title>
		<link>https://inbere.de/rentenverzicht-und-finanzielle-vorteile-erreichen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 09 Feb 2024 15:36:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Altersrenten]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilfe]]></category>
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		<category><![CDATA[Teilrente]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Durch einen Rentenverzicht finanzielle Vorteile erreichen Statt einer Altersrente als Vollrente, also 100 Prozent einer möglichen Höhe, kann bei einem Rentenantrag auch eine Teilrente beantragt werden. Die Wunschhöhe kann zwischen 10 und 99,9 Prozent der Rente betragen (siehe auch Bayrisches Landessozialgericht vom 14.09.2021 AZ: L 6 R 1991/12). Die Rechtsgrundlage befindet sich im § 42  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1><span style="color: #000000;"><strong>Durch einen Rentenverzicht finanzielle Vorteile erreichen</strong></span></h1>
<p><span style="color: #000000;">Statt einer Altersrente als Vollrente, also 100 Prozent einer möglichen Höhe, kann bei einem Rentenantrag auch eine Teilrente beantragt werden. Die Wunschhöhe kann zwischen 10 und 99,9 Prozent der Rente betragen (siehe auch Bayrisches Landessozialgericht vom 14.09.2021 AZ: L 6 R 1991/12). Die Rechtsgrundlage befindet sich im § 42 SGB VI. Ein formloser Antrag auf eine Teilrente genügt.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Bei einer Teilrente (oder auch Flexirente) handelt es sich nicht um eine neue Rentenart, sondern die beantragte Rente wird lediglich nur zum Teil ausgezahlt. Es muss sich allerdings um eine Altersrente handeln, wie die Rente für langjährig Versicherte, Rente für schwerbehinderte Menschen oder die Regelaltersrente. Eine Rente wegen Erwerbsminderung kann nicht als Teilrente beantragt werden. </span></p>
<h2><span style="color: #000000;"><strong>1) Durch eine Teilrente neue Rentenansprüche aus einer Pflegetätigkeit erhalten</strong></span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Wer Angehörige pflegt, erhält zusätzliche Rentenpunkte von der Pflegekasse ins Rentenkonto gutgeschrieben. Das gilt nicht für pflegende Angehörige, die eine Vollrente, also eine volle Rente erhalten. Dieser Personenkreis gilt als versicherungsfrei und kann daher auch als pflegende Person nicht versicherungspflichtig werden. Wer nun von der Vollrente zur Teilrente wechselt oder von Anfang an nur eine Teilrente beantragt, wird automatisch versicherungspflichtig und die Pflegekasse zahlt einen Rentenbeitrag, der Pflegende zahlt nichts. Die Teilrente kann dabei 99,9 Prozent sein – die Pflegekasse zahlt trotzdem den vollen Beitrag und die Rente steigt. Voraussetzung ist, dass es sich um</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">keine erwerbsmäßige Pflege handelt</span></li>
<li><span style="color: #000000;">der Pflegegrad der zu pflegenden Person ist mindestens zwei oder mehr und wurde vom MDK festgestellt</span></li>
<li><span style="color: #000000;">der Pflegende arbeitet zusätzlich nicht mehr als 30 Stunden pro Woche</span></li>
<li><span style="color: #000000;">der Mindestpflegeaufwand beträgt 10 Stunden pro Woche</span></li>
<li><span style="color: #000000;">der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort ist Deutschland, im Europ. Wirtschaftsraum oder in der Schweiz</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Die Zusatzrente beträgt für ein Jahr Pflege je nach zeitlichem Aufwand und Pflegegrad der zu pflegenden Person zwischen rund 6,50 Euro und 35 Euro Rente pro Monat.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Auch Erwerbsminderungsrentner, die Pflegedienste erbringen, erhalten diese zusätzlichen Rentenpunkte.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;"><strong>2) Wechsel von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung</strong></span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Privat Krankenversicherte, die über einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung nachdenken, könnten hier einen Weg finden, wieder zurück in eine (ggf. preiswertere) gesetzliche Krankenkasse zu wechseln. Ist allerdings die magische Altersgrenze von 55 Jahren erreicht, ist dieser Weg im Normalfall versperrt. Einzelheiten im Text </span></p>
<p><a href="https://inbere.de/zurueck-in-die-gesetzliche-krankenversicherung/"><strong><span style="color: #3366ff;">Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung</span></strong></a></p>
<p><span style="color: #000000;">oder sehr ausführlich im Buch</span></p>
<p><a href="https://inbere.de/buch/zurueck-in-die-gesetzliche-krankenversicherung-ein-leitfaden-buch/"><strong><span style="color: #3366ff;">Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung &#8211; ein Wechsel sollte wohlüberlegt sein</span></strong></a></p>
<p><span style="color: #000000;">Nicht versperrt bleibt der Weg bei einer vorhandenen Familienversicherung. Hier gilt die 55-Jahres-Grenze nicht. Wer einen gesetzlich versicherten Ehe- oder offiziellen Lebenspartner vorweisen kann, kann dem Grund nach im Alter bei dem Partner familienversichert sein bzw. bleiben. Voraussetzungen sind allerdings</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">die Voraussetzungen für die Pflichtkrankenversicherung der Rentner werden nicht erfüllt</span></li>
<li><span style="color: #000000;">es liegt keine hauptberufliche Selbstständigkeit vor und</span></li>
<li><span style="color: #000000;">das eigene monatliche Gesamteinkommen liegt unterhalb von 485 Euro (für 2023) bzw. 505 Euro für 2024</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Wird nun ein eigener Rentenanspruch in Anspruch genommen, wäre ggf. eine Teilrente sinnvoll, wenn dadurch die Familienversicherung bei der Krankenversicherung noch greifen könnte. Dabei ist natürlich genau zu prüfen, dass die Höchstgrenze „Gesamteinkommen“ nicht überschritten wird. Zum Gesamteinkommen zählen alle Einkommen, wie die eigene Rente, Betriebsrenten, Kapitaleinkünfte, Mieteinkünfte usw. Der letzte Einkommensteuerbescheid sollte als Überlegungs-Grundlage dienen.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;"><strong>3) Rente erhöhen durch freiwillige Beiträge</strong></span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Wird eine Altersvollrente (Regelaltersrente) bezogen, entfällt die Versicherungspflicht für Beiträge ins eigene Rentenkonto – auch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist nicht mehr möglich.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Wird nun nur eine Teilrente bezogen, ist eine Zahlung bzw. Weiterzahlung von freiwilligen Beiträgen möglich. Im Jahre 2024 kann zwischen dem Mindestbeitrag von 100,07 Euro und dem Höchstbetrag von 1.404,30 Euro im Monat jeder Betrag gewählt werden. Wird zum Beispiel ein Jahr der Höchstbeitrag gezahlt, erhöht sich die Rente um rund 80 Euro pro Monat – ein Leben lang. Die Zahlungshöhe hat Auswirkungen auf den Ertrag, auf die zu erwartende Rentenerhöhung. Erworben werden durch Zahlungen ins Rentenkonto sog. Rentenpunkte. Der Wert des Rentenpunktes orientiert sich am Durchschnittsverdienst. Wir zum Beispiel der &#8222;Durchschnitt&#8220; in einem sozialversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis verdient, so erhält man 1,0 Rentenpunkte. Wie hoch die Investition mit freiwilligen Beiträgen zurzeit für einen Rentenpunkt ist, kann im Rechner nachgesehen werden:</span></p>
<p><a href="https://www.ihre-vorsorge.de/rechner/freiwillige-rentenversicherung/ergebnis?rawValues=%7B%22jahr%22%3A%222023%22%2C%22beitrag%22%3A200%7D&amp;formValues=%7B%22F%C3%BCr+welches+Jahr+m%C3%B6chten+Sie+Beitr%C3%A4ge+%28nach-%29zahlen%3F+*%22%3A%222023%22%2C%22Gew%C3%BCnschter+monatlicher+Beitrag+*%22%3A%22200+%E2%82%AC%22%7D&amp;results=%7B%22Das+entspricht+Jahresbeitr%C3%A4gen+in+H%C3%B6he+von%22%3A2400%2C%22Das+bringt+Entgeltpunkte%22%3A%220.2991+Punkte%22%2C%22Das+bringt+eine+monatliche+Rente+in+H%C3%B6he+von%22%3A11.25%2C%22Das+bringt+j%C3%A4hrliche+Rentenanspr%C3%BCche+in+H%C3%B6he+von%22%3A134.95%7D"><strong><span style="color: #3366ff;">Investition in den Rentenpunkt</span></strong></a></p>
<p><span style="color: #000000;">Hier ist auch zu beachten, dass (zusätzliche) Beiträge steuermindernd sein können. Rentenversicherungsbeiträge für das eigene Rentenkonto können steuermindernd geltend gemacht werden, also die Steuerlast senken. Einzahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen sind Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG). Weitere Einzelheiten im Artikel</span></p>
<p><a href="https://inbere.de/steuern-mindern-und-rente-erhoehen/"><strong><span style="color: #3366ff;">Steuern mindern und Rente erhöhen</span></strong></a></p>
<h2><span style="color: #000000;"><strong>4) Rente erhöhen durch Verschiebung der Zahlung</strong></span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Wird angestrebt, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, werden diese Renten häufig mit Abschlägen belegt. Diese Abschläge gelten das ganze restliche Leben. Nun wäre zu überlegen, ob auch eine Teilrente auskömmlich sein könnte. Die Auszahlung der restlichen Rente somit auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Je später der Rest der Rente in Anspruch genommen wird, desto höher wird diese Rente. Zum Einen werden die Abschläge immer geringer (je 0,3 Prozent je Monat) und ggf. können auch weitere Zahlungen ins eigene Rentenkonto erfolgen (zum Beispiel durch Weiterarbeit). Welche Rentenart für den jeweiligen Versicherten maßgeblich ist, wird in der Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung erläutert. Umfangreiche Erläuterungen im Buch</span></p>
<p><a href="https://inbere.de/buch/rentenauskunft-richtig-verstehen-fuer-eine-optimale-rentenplanung/"><strong><span style="color: #3366ff;">Rentenauskunft richtig verstehen</span></strong></a></p>
<p><span style="color: #000000;">Daneben können im Rentenbeginn bzw. Rentenerhöhungs-Rechner der Deutschen Rentenversicherung mit einigen wenigen Daten geprüft werden, welche Rentenart möglich wäre und mit welchen Abschlägen:</span></p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Services/Online-Rechner/RentenbeginnUndHoehenRechner/rentenbeginnrechner_node.html"><strong><span style="color: #3366ff;">Rentenrechner</span></strong></a></p>
<p><span style="color: #000000;">Eine weitere Erhöhung könnte verbucht werden, wenn die Rest-Rente über die Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen wird. Diese Rest-Rente erhöht sich dann um 0,5 Prozent je Monat.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;"><strong>5) Anspruch auf Krankengeld, Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld</strong></span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Wird eine Vollrente bezogen und zusätzlich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, kann durch die Zahlung von eigenen Rentenversicherungsbeiträgen ins Rentenkonto die Rente erhöht werden – der Arbeitgeber zahlt wie vorher die Hälfte. Für die Möglichkeit der eigenen Beitragszahlung muss der Altersvollrente auf die Versicherungsfreiheit bei der Rentenversicherung verzichten (Antrag beim Arbeitgeber für die Lohnbuchhaltung).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Ein Altersvollrentner zahlt nur einen ermäßigten Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Das hat den Effekt, dass kein Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse besteht. Bei dem Bezug einer Teilrente wird diese Vorgehensweise durchbrochen. Der Rentenbezieher muss dann allerdings den vollen Beitrag zur Krankenversicherung zahlen.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Ein Altersvollrentner ist versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. Demzufolge kann auch kein Arbeitslosengeld gezahlt werden (offiziell „ruht“ der Anspruch). Nun gilt hier der § 156 SGB III. Denn bei einer Altersteilrente wird das Arbeitslosengeld bis zum Ende des dritten Kalendermonats gezahlt, wenn die Teilrente mindestens sechs Monate parallel zur Beschäftigung vorlag.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Ein mögliches Kurzarbeitergeld ruht ebenfalls und wird deshalb für Altersvollrentner nicht gezahlt (§ 107 SGB III). Reduziert der Altersvollrentner auf eine Teilrente, wird Kurzarbeitergeld in voller Höhe fällig.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;"><strong>6) Beamtengatte bzw. Beamtengattin und die Beihilfe</strong></span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Die Beihilfe im öffentlichen Dienst ist ein eigenständiges Krankenversicherungssystem für die Beamten und Richter. Leistungen des Beihilfesystems werden grundsätzlich als Kostenerstattungen organisiert. Der Beihilfesatz beträgt zwischen 50 und 80 Prozent der Kosten.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Ehe- bzw. Lebenspartner sind in diesem System berücksichtigt, solange diese nicht selbst versichert sind und darüber hinaus nicht selbst einen finanziellen Betrag erhalten. Eine eigene Krankenversicherung ist immer vorrangig. Der Höchstbetrag für Einkünfte, wie Rentenzahlungen, Miet- oder Zinseinkünfte beträgt im Jahre 2024 insgesamt 20.878 Euro. Hier gilt zu prüfen, ob es möglich ist, durch die Verringerung einer Vollrente auf eine Teilrente, das Beihilfesystem aufrecht erhalten werden kann und die zusätzliche Beihilfe zum Verhältnis der Vollrente/Teilrente rechnen.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;"><strong>7) Achtung bei Betriebsrenten – ein möglicher Nachteil droht</strong></span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Bevor eine Teilrente in Anspruch genommen wird, sollte der zuständige Betriebsrententräger kontaktiert werden. In vielen Fällen gilt, dass erst bei Zahlung einer Vollrente auch die Betriebsrente zur Auszahlung gelangt. Bei Zahlung einer Teilrente kann es also durchaus sein, dass die Betriebsrente nicht gezahlt wird.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">So wird bei der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder &#8211; Anstalt des öffentlichen Rechts) explizit darauf hingewiesen, dass der Bezug einer Teilrente keinen &#8222;Versicherungsfall&#8220; ausgelöst. Im Ergebnis wird bei der VBL keine Rente gezahlt, wenn nicht auch von der Deutschen Rentenversicherung eine Vollrente in Anspruch genommen wird.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Im Grunde genommen müssen beim Bezug einer Betriebsrente häufig folgende Voraussetzungen erfüllt werden (Beispiel):</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">Erfüllung einer Wartezeit</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Bezug einer gesetzlichen Rente als Vollrente oder</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Bezug einer Erwerbsminderungsrente oder</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Bezug einer Hinterbliebenenrente</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">In jedem Falle ist zu empfehlen, vor der Entscheidung Vollrente oder Teilrente von der Deutschen Rentenversicherung den zuständigen Versorgungsträger für die betriebliche Altersvorsorge anzusprechen.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Krankenversicherung: Hinzuverdienstgrenzen beachten</title>
		<link>https://inbere.de/krankenversicherung-hinzuverdienstgrenzen-beachten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Nov 2023 15:50:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Hinzuverdienst]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenkasse]]></category>
		<category><![CDATA[KV: Hinzuverdienste beachten]]></category>
		<category><![CDATA[Rentner]]></category>
		<category><![CDATA[zurück in die gesetzliche Krankenversicherung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rentner und die Krankenversicherung Hinzuverdienste bei der gesetzlichen Krankenkasse Pflichtmitgliedschaft Grundsätzlich kann bei weiterarbeitenden Rentnern eine Krankenversicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse vorliegen, oder auch eine freiwillig Mitgliedschaft bzw. eine Familienversicherung. Bestand eine private Krankenversicherung ist hier die Fortführung möglich. Die Pflegeversicherung folgt stets der Krankenversicherung. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung Alle Einnahmen sind innerhalb der gesetzlichen  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1><span style="color: #000000;">Rentner und die Krankenversicherung</span></h1>
<h1><span style="color: #000000;">Hinzuverdienste bei der gesetzlichen Krankenkasse</span></h1>
<h2><span style="color: #000000;">Pflichtmitgliedschaft</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Grundsätzlich kann bei weiterarbeitenden Rentnern eine Krankenversicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse vorliegen, oder auch eine freiwillig Mitgliedschaft bzw. eine Familienversicherung. Bestand eine private Krankenversicherung ist hier die Fortführung möglich. Die Pflegeversicherung folgt stets der Krankenversicherung.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Alle Einnahmen sind innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erst einmal grundsätzlich beitragspflichtig. Beiträge müssen bis zu einem Höchstbeitrag gezahlt werden, dieser bemisst sich an der Beitragsbemessungsgrenze (für das Kalenderjahr 2023 beträgt die BBG 4.987,50 Euro pro Monat für die gesetzliche Krankenversicherung; 2024 = 5.175 Euro; 2025 = 5.512,50 Euro). Auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze errechnet ein Prozentsatz die Beitragshöhe (für das Kalenderjahr 14,6 Prozent auf die tatsächlich gezahlten Renten bis höchstens zur BBG). Für laufende Rentenzahlungen erhält der Rentner einen Beitragszuschuss von 50 Prozent von der Deutschen Rentenversicherung. Der Zuschuss wird für die gesetzliche Krankenversicherung gezahlt. Der Beitragszuschuss gilt auch für eine private Krankenkasse, dabei wird die Zuschusshöhe wie bei einem gesetzlich Versicherten berechnet, auch wenn die Gesamtkosten der privaten Krankenkasse wesentlich höher liegen. Die Beiträge zur Pflegeversicherung zahlt der Rentner allein.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Freiwillige Mitgliedschaft</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Greift die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht (etwa, weil die Vorversicherungszeiten fehlen), so gibt es häufig die Möglichkeit, eine freiwillige Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenversicherung einzugehen. Allerdings werden bei einer freiwilligen Mitgliedschaft alle Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen und nicht nur die Altersvorsorgeleistungen. Einzelheiten zu den Berechnungen sind im Buch „<span style="color: #3366ff;"><strong><a style="color: #3366ff;" href="https://inbere.de/buch/zurueck-in-die-gesetzliche-krankenversicherung-ein-leitfaden-buch/">Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung</a></strong></span> – ein Wechsel sollte wohlüberlegt sein“ sehr detailliert aufgeführt.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><span style="color: #000000;">Familienversicherung</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Ggf. kann auch (weiterhin) eine kostenlose Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten. Als Grundlage könnte das Fehlen der Vorversicherungszeiten und das Fehlen von Hinzuverdiensten dienen. </span></p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><span style="color: #000000;">Hinzuverdienstgrenzen</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Die Voraussetzungen und die Hinzuverdienstgrenze für eine kostenlose Familienversicherung ist in § 10 Abs. 1 SGB V geregelt. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße. Die Bezugsgröße änderte sich ebenfalls jährlich (Bezugsgröße 2023 = 3.395 Euro/West, die Hinzuverdienstgrenze somit 485 Euro pro Monat; 2024 = 505 Euro; 2025 = 535 Euro). </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Eine Ausnahme bildet die Aufnahme bzw. Weiterführung eines Minijobs – hier gilt die Minijobgrenze (im Kalenderjahr 2023 somit 520 Euro pro Monat; 2024 = 538 Euro; 2025 = 556 Euro). Diese zusätzlichen Einnahmen müssen angegeben werden und führen, falls die Grenzen überschritten werden, zu einer weiteren Beitragslast für die Krankenversicherung. Werden die Hinzuverdienstgrenzen überschritten, so kann es möglich sein, dass das Familienmitglied als &#8222;freiwilliges Mitglied&#8220; bei der Krankenversicherung geführt wird und nun auf den Gewinn und ggf. auf weitere Einnahmen laut Steuerbescheid Krankenversicherungsbeiträge zahlen muss.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Grundsätzlich zählen zu den Einnahmen alle Einnahmequellen – auch Renten. Nicht zu den Einkunftsarten zählen Kindererziehungszeiten, die im Rentenbetrag enthalten sind. Übersteigt also zum Beispiel die Rentenzahlung diese Grenze, kann bei der Deutschen Rentenversicherung der Beitrag zur Kindererziehung errechnet werden, so dass ggf. doch die kostenlose Familienkrankenversicherung in Anspruch genommen werden kann. Wird die Grenze (trotzdem) überschritten, so wird der Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert (pflichtversichert, oder freiwillig versichert, wenn die Vorversicherungszeit fehlt).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">In der Lohn- und Gehaltsabrechnungen sind weiterarbeitende Rentner – wie bisher – krankenversicherungspflichtig. Vollrentner (Zahlung einer vollen Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung) zahlen nur einen ermäßigten Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Hintergrund ist, dass diese Rentner kein Krankengeld erhalten.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Hauptberuflich Selbständige sind grundsätzlich freiwilliges Mitglied und können keine Familienversicherung abschließen.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weitere Informationen:</strong></p>
<p><span style="color: #000000;">Umfangreiche Informationen sind im Buch &#8222;<a href="https://inbere.de/buch/zurueck-in-die-gesetzliche-krankenversicherung-ein-leitfaden-buch/"><span style="color: #3366ff;"><strong>Zurück in die GKV</strong></span></a>&#8220; mit zahlreichen Beispielen aufgeführt.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #000000;">Ihre Rentenberaterin</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Petra Schewe</span></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung</title>
		<link>https://inbere.de/zurueck-in-die-gesetzliche-krankenversicherung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 12 Nov 2023 15:15:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[GKV]]></category>
		<category><![CDATA[zurück in die gesetzliche Krankenversicherung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Krankenversicherung Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung Wer einmal von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung gewechselt ist, kann nicht wieder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), ohne bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Im Übrigen folgt die Pflegeversicherung der Krankenversicherung. Ein Wechsel der Krankenversicherung ist somit auch immer ein Wechsel in der Pflegeversicherung.   Prüfungsvoraussetzungen für  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/zurueck-in-die-gesetzliche-krankenversicherung/">Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2><span style="color: #000000;"><strong>Krankenversicherung</strong></span></h2>
<h1><span style="color: #000000;"><strong>Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung</strong></span></h1>
<p><span style="color: #000000;">Wer einmal von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung gewechselt ist, kann nicht wieder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), ohne bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Im Übrigen folgt die Pflegeversicherung der Krankenversicherung. Ein Wechsel der Krankenversicherung ist somit auch immer ein Wechsel in der Pflegeversicherung.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #000000;">Prüfungsvoraussetzungen für einen Wechsel sind in erster Linie</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">eine Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">das Alter des Versicherten und</span></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Versicherungspflicht:</h2>
<p><span style="color: #000000;">Vom Grundsatz sind viele Personen kraft Gesetzes versicherungspflichtig und müssen sich in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern lassen. Dieser Personenkreis wird im § 5 SGB V aufgeführt:</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">Auszubildende</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Arbeitnehmer mit einem Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Bezieher von Arbeitslosengeld gemäß SGB III</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV oder Grundsicherung für Arbeitssuchende) gemäß SGB II, wenn sie am Tag der Antragstellung in der GKV Mitglied sind</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Bezieher von Grundleistung gemäß SGB XII (Sozialhilfe), wenn sie am Tag der Antragstellung in der GKV Mitglied sind</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Landwirte (KVLG)</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Künstler und Publizisten (KSVG)</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Studenten an einer Hochschule</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Rentner, die die zweite Hälfte des Erwerbslebens in der GKV versichert waren und am Tag der Rentenantragstellung in der GKV versichert sind</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Berufspraktikanten</span></li>
<li><span style="color: #000000;">behinderte Menschen in bestimmten Einrichtungen</span></li>
<li><span style="color: #000000;">bestimmte weitere Sonderfälle</span></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<h2><span style="color: #000000;">Alter des Versicherten:</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Hat der Versicherte das Alter von 55 Jahren noch nicht erreicht, kann sich die Prüfung auf eine mögliche Versicherungspflicht (in der GKV), eine ggf. vorhandene Wahlmöglichkeit oder eine Versicherungsfreiheit konzentrieren.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #000000;">Haben die Rückkehrwilligen das 55. Lebensjahr vollendet, ist ein Zurück von der privaten Krankenkasse in eine gesetzliche Kasse in nur sehr wenigen Fällen noch möglich. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 eine Regelung geschaffen, welche Versicherten, die bisher in einer privaten Krankenversicherung waren, die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung erschwert (siehe Spitzenverbände der Krankenkasse „Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000“ vom 22. Dezember 1999).</span></p>
<h2></h2>
<h2>Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung für Personen oberhalb des 55. Lebensjahres:</h2>
<p><span style="color: #000000;">Die Prüfgrundsatzregelung: <strong>Keine</strong> Rückkehr ist möglich, wenn</span></p>
<ol>
<li><span style="color: #000000;">das 55. Lebensjahr vollendet ist <u>und</u></span></li>
<li><span style="color: #000000;">keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung in den vergangenen fünf Jahren (vor neuem Beginn der Versicherungspflicht) bestanden hat (also weder Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung noch Familienversicherung) <u>und</u></span></li>
<li><span style="color: #000000;">mindestens in der Hälfte dieses Zeitraumes die Rückkehrperson oder deren Ehegatte krankenversicherungsfrei war (§ 6 SGB V) <u>oder</u></span>
<ol>
<li><span style="color: #000000;">von der Krankenversicherungspflicht befreit (§ 8) <u>oder</u></span></li>
<li><span style="color: #000000;">hauptberuflich selbstständig (§ 5) war.</span></li>
</ol>
</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weitere Informationen:</strong></p>
<p><span style="color: #000000;">Umfangreiche Darstellungen und Beispiele, die ggf. helfen können, eine Wechselmöglichkeit zu finden, </span></p>
<p><span style="color: #000000;">sind im Buch „<strong><span style="color: #3366ff;"><a style="color: #3366ff;" href="https://inbere.de/buch/zurueck-in-die-gesetzliche-krankenversicherung-ein-leitfaden-buch/">Zurück in die GKV</a></span></strong>“ aufgeführt.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ihre Rentenberaterin</p>
<p>Petra Schewe</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/zurueck-in-die-gesetzliche-krankenversicherung/">Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
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