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	<title>Arbeitgeber Archive - InBeRe</title>
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	<description>Institut für Betriebswirtschaft und Rentenberatung</description>
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		<title>Steuern mindern und Rente erhöhen</title>
		<link>https://inbere.de/steuern-mindern-und-rente-erhoehen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Feb 2024 16:48:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschläge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Steuern mindern und Rente erhöhen durch Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen 1.     Das Finanzamt zahlt mit - Steuern mindern - Rente erhöhen Rentenversicherungsbeiträge für das eigene Rentenkonto können steuermindernd geltend gemacht werden, also die Steuerlast senken. Einzahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen sind Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG). Hierzu zählen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1><span style="color: #000000;">Steuern mindern und Rente erhöhen durch Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen</span></h1>
<h2><span style="color: #000000;">1.     Das Finanzamt zahlt mit &#8211; Steuern mindern &#8211; Rente erhöhen</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Rentenversicherungsbeiträge für das eigene Rentenkonto können steuermindernd geltend gemacht werden, also die Steuerlast senken. Einzahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen sind Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG). Hierzu zählen die</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken,</span></li>
<li><span style="color: #000000;">landwirtschaftlichen Alterskassen und</span></li>
<li><span style="color: #000000;">(teilweise) private Rentenversicherungen.</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Also die Rente durch Zahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen erhöhen und gleichzeitig die Steuern mindern. Doch Achtung: Die Zahlungshöhe ist gedeckelt. Aus diesem Grund ist es in vielen Fällen sinnvoll, die Zahlungen auf verschiedene Jahre zu verteilen. Im Steuerrecht gilt, dass die Abzugsfähigkeit dann gilt, wann gezahlt worden ist. </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Einzelheiten: Die steuermindernde Höchstbetragsberechnung befindet sich im § 10 Abs. 3 EStG. Seit dem Jahre 2005 wirken sich die Beiträge steuermindernd aus. Die Summe ist allerdings gedeckelt. Sie errechnet sich aus dem Höchstbeitrag zur Knappschaftlichen Rentenversicherung, daraus jeweils ein Prozentsatz, der Jahr für Jahr um 2 Prozentpunkte steigt – das Ergebnis ist der abziehbare Höchstbetrag.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die abziehbaren Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen im Bereich der Rentenversicherung:</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">2023: 26.528 Euro und 53.056 Euro für gemeinsam veranlagte Paare.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">2024: 27.565 Euro bzw. 55.130 Euro (Einzel-/ Zusammenveranlagung).</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Weitere Vorsorgeaufwendungen sind die</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">gesetzliche und private Kranken- und Pflegeversicherungskosten</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Arbeitslosenversicherung</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Berufsunfähigkeitsversicherung</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Unfallversicherung</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Haftpflichtversicherung</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Risikolebensversicherung</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Kapitallebensversicherung</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (Berücksichtigung zu 88 Prozent)</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht, die vor 2005 abgeschlossen wurde</span></li>
</ul>
<h2><span style="color: #000000;">2.     Krankenkassenkassenkosten reduzieren</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Werden die Renten ausgezahlt, so sind diese beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Der Rentner erhält von der Deutschen Rentenversicherung, soweit es sich um Zahlungen der gesetzlichen Rente handelt, einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung. Dabei ist es unerheblich, ob ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz vorliegt oder eine private Krankenversicherung vorhanden ist.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Höhe des Zuschusses hängt von vom Zahlbetrag der Rente ab, die Deutsche Rentenversicherung übernimmt davon rund die Hälfte (ähnlich wie bei einem Arbeitgeber).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Formulare zum Antragsverfahren sind direkt bei der Deutschen Rentenversicherung zu erhalten:</span></p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2021/210112_zuschuss_krankenversicherung.html"><span style="color: #3366ff;"><strong>Zuschuss Krankenversicherung</strong></span></a></p>
<h2><span style="color: #000000;">3.     Investition in Rentenpunkte</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Steuern mindern und die Rente erhöhen: Die Kosten eines Rentenpunktes orientieren sich am Durchschnittseinkommen aller Rentenbeitragszahler. Da das Durchschnittseinkommen sich jedes Jahr ändert, ändert sich auch jedes Jahr der Wert bzw. die Kosten für einen Rentenpunkt. Im Jahre 2024 kostet ein Rentenpunkt 8.436,59 Euro (West) und 8.320,11 Euro (Ost).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Der aktuelle Rentenwert pro Rentenpunkt als monatliche Rentenzahlung errechnet sich ebenfalls aus Durchschnittswerten und wird jedes Jahr im Juli neu festgelegt. Im Allgemeinen spricht man dann über eine Rentenerhöhung. Der aktuelle Rentenwert pro Rentenpunkt ist im Jahre 2024 für alle Bundesländer einheitlich 37,60 Euro.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Im Rentenkonto werden die Punkte durch Einzahlungen ins Rentenkonto oder durch Gutschriften (zum Beispiel “Mütterrente”) gesammelt und mit dem jeweiligen aktuellen Rentenwert multipliziert. Das Ergebnis ist die Rentenhöhe, ggf. noch mit Sonderberechnungen erhöht.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">So wird der Wert konkret ermittelt:</span></p>
<p><a href="https://inbere.de/rentenerhoehung-so-wird-gerechnet/"><strong><span style="color: #3366ff;">Rentenpunkte berechnen</span></strong></a></p>
<h2><span style="color: #000000;">4. Rentenpunkte mit Pflichtbeiträgen</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Die Zahlung von Pflichtbeiträgen ist in den §§ 1 ff. SGB VI geregelt. So kann eine Versicherungspflicht kraft Gesetz entstehen oder auch auf Antrag.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Versicherungspflichtig sind u.a. folgende Personenkreise:</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">Gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte oder zu ihrer Berufsausbildung oberhalb der sog. Geringfügigkeitsgrenze von zurzeit 538 Euro (§ 8 SGB IV). Bei den Mitarbeiterin innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze zahlt der Arbeitgeber einen Pflichtbeitrag. Der Arbeitnehmer kann einen eigenen Beitrag hinzu zahlen.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte bzw. Betreuungseinrichtungen, Jugendhilfen etc.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Auszubildende mit Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Vergütung.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Teilnehmer an dualen Studiengängen.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Selbstständig Tätige nach § 2 SGB VI (insbesondere Lehrkräfte, Erzieher, Hebammen, Handwerker, Künstler, Publizisten, Hausgewerbetreibende, Handwerker, Scheinselbstständige)</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Der Beitrag zur Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent vom Gehalt bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt zurzeit 7.450 Euro (Ost) bzw. 7.550 Euro (West). Rentenversicherungsbeiträge werden nur bis zu den genannten Grenzen fällig. Übersteigt das Gehalt die Grenzen, ist der übersteigende Betrag rentenversicherungsfrei. Der Beitrag wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">5. Rentenpunkte mit freiwilligen Beiträgen</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Freiwillige Beiträge kann jede Person in das eigene Rentenkonto zahlen. Voraussetzung ist, dass</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">keine Pflichtversicherung zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen besteht,</span></li>
<li><span style="color: #000000;">der Wohnsitz sich in Deutschland befindet,</span></li>
<li><span style="color: #000000;">die Person mindestens 16 Jahre alt ist,</span></li>
<li><span style="color: #000000;">sowie noch keine Altersvollrente gezahlt wird.</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Eine Alternative für zum Beispiel Selbstständige, Freiberufler, die nicht Kraft Gesetz Beiträge zahlen müssen oder auch erwerbstätige Erwachsene bzw. Hausfrauen bzw. –männer.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Mit freiwilligen Beiträgen können Wartezeitmonate (Voraussetzung für die Zahlung einer Rente) erfüllt werden. Dies kann besonders sinnvoll sein, wenn bereits Zeiten im Rentenkonto vorhanden sind, aber die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren noch nicht erfüllt wurde (Beispiel: Kindererziehungszeiten). Auch eine Rentenerhöhung durch die Zahlung ins eigene Rentenkonto kann die Altersvorsorge stützen. Dabei ist auch stets zu beachten, dass Beiträge steuermindernd geltend gemacht werden können.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen werden jeden Monat Beiträge fällig. Im Jahre 2024 kann zwischen dem Mindestbeitrag von 100,07 Euro pro Monat und dem Höchstbetrag von 1.404,30 Euro gewählt werden.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Mit der Zahlung von freiwilligen Beiträgen kann folgende Rentenerhöhung erreicht werden:</span></p>
<p><a href="https://www.ihre-vorsorge.de/rechner/freiwillige-rentenversicherung/ergebnis?rawValues=%7B%22jahr%22%3A%222023%22%2C%22beitrag%22%3A200%7D&amp;formValues=%7B%22F%C3%BCr+welches+Jahr+m%C3%B6chten+Sie+Beitr%C3%A4ge+%28nach-%29zahlen%3F+*%22%3A%222023%22%2C%22Gew%C3%BCnschter+monatlicher+Beitrag+*%22%3A%22200+%E2%82%AC%22%7D&amp;results=%7B%22Das+entspricht+Jahresbeitr%C3%A4gen+in+H%C3%B6he+von%22%3A2400%2C%22Das+bringt+Entgeltpunkte%22%3A%220.2991+Punkte%22%2C%22Das+bringt+eine+monatliche+Rente+in+H%C3%B6he+von%22%3A11.25%2C%22Das+bringt+j%C3%A4hrliche+Rentenanspr%C3%BCche+in+H%C3%B6he+von%22%3A134.95%7D"><strong><span style="color: #3366ff;">Freiwillig Beiträge &#8211; Rentenerhöhung</span></strong></a></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Beiträge können entweder monatlich gezahlt werden, oder auch in einem Betrag – jeweils bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Für freiwillige Beiträge sind darüber hinaus auch Zahlungen für das abgelaufene Kalenderjahr bis zum März des Folgejahres möglich.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">6. Rentenpunkte für vergangene Ausbildungszeiten</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Beiträge für Ausbildungszeiten (§ 207 SGB VI) sind möglich, wenn das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Sind für diese Ausbildungszeiten allerdings schon Anrechnungszeiten vorhanden oder anderweitig Beiträge geflossen (etwa durch eine Ausbildungsvergütung), so ist eine Nachzahlung nicht möglich.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Als Ausbildungszeiten gelten der Besuch einer Schule, Fach- oder Hochschule, Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr. Nach dem 17. Lebensjahr können Beiträge für Ausbildungszeiten nachgezahlt werden, wenn diese Ausbildung länger als acht Jahre gedauert hat, somit über den 25. Geburtstag hinaus. Ferner können es auch Zeiten für die Immatrikulation nach dem Abschluss eines Studiums sein.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Höhe der Zahlung richtet sich nach den fehlenden Monaten &#8211; je Monat kann zwischen dem Mindestbeitrag von zurzeit 100,07 Euro pro Monat und dem Höchstbetrag von 1.404,30 Euro gewählt werden.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Nachzahlung muss beantragt werden mit dem Formular V0800 bei der Deutschen Rentenversicherung.</span></p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0080.html"><strong><span style="color: #3366ff;">Formular V0800</span></strong></a></p>
<h2><span style="color: #000000;">7. Rentenpunkte für Versorgungsausgleich</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Über einen Versorgungsausgleich bei einer Scheidung entscheidet das Familiengericht. Für eine Entscheidung durch das Gericht fordert dieses von den Versorgungsträgern (zum Beispiel der Deutschen Rentenversicherung) Auskünfte über die erworbenen Rentenanrechte an. Das Ergebnis über den Versorgungsausgleich wird im Scheidungsurteil aufgeführt.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Das Ergebnis wird der jeweiligen Rentenauskunft festgehalten.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Erhöhung oder Minderung der Rentenansprüche wird erst umgesetzt, wenn die Rentenzahlung erfolgen soll. Wird bereits eine Rente gezahlt, erfolgt die Erhöhung oder Minderung nach rechtsgültigem Scheidungsurteil.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Wurde im eigenen Rentenkonto ein Abschlag aus einer Scheidung vollzogen (Versorgungsausgleich), so kann der angegebene Betrag mit eigenen Beiträgen wieder aufgefüllt werden, um den Abschlag auszugleichen. Der Abschlag kann ganz oder auch nur teilweise ausgeglichen werden. Wichtig ist, dass der Ausgleich nur möglich ist, wenn noch keine Rente bezogen wird.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">8. Rentenpunkte für Abschläge</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Es gibt bei verschiedenen Rentenarten (Renten für langjährig Versicherte, Renten für schwerbehinderte Menschen) die Möglichkeit, früher als bei der Regelaltersrente eine Rentenleistung zu beziehen. In den meisten Fällen müssen dann Abschläge in Kauf genommen werden. Diese Abschläge können ab dem 50. Lebensjahr (und vorliegender 35jähriger Beitragszahlung) “abgekauft” werden (§ 187 a SGB VI).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Der Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung berechnet nach den individuellen Vorgaben, ab wann eine Rente möglich ist und ggf. welche Abschläge vorliegen:</span></p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SiteGlobals/Forms/RentenBeginnUndHoehenRechner/Rentenbeginn/rentenbeginnrechner_form.html?resourceId=fd80eb35-41ae-49ec-a76d-fae25f0fb182&amp;input_=4f047ad8-43fa-4343-97f7-c354da089bda&amp;pageLocale=de&amp;emailText=&amp;Geburtsdatum=04.11.1958&amp;Schwerbehindert=Nein&amp;Schwerbehindert.GROUP=1&amp;Bergbau=Nein&amp;Bergbau.GROUP=1&amp;submit=Berechnen"><strong><span style="color: #3366ff;">Renten-Beginn-Rechner</span></strong></a></p>
<p><span style="color: #000000;">Für die Berechnung der Abschläge in Euro, ist eine besondere Rentenauskunft nötig. Diese Rentenauskunft (Formular V0210) muss  beantragt werden:</span></p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0210.html"><strong><span style="color: #3366ff;">Formular V 0210</span></strong></a></p>
<p>D<span style="color: #000000;">er Bescheid (die besondere Rentenauskunft) der Deutschen Rentenversicherung umfasst eine Auflistung der Berechnung und im Ergebnis die Summe einer Abschlagszahlung. Dieser Betrag kann im Ganzen oder in Teilbeträgen oder auch nur in selbst gewünschter Höhe (bis max. die Höhe im Bescheid) ins eigene Rentenkonto eingezahlt werden.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Zahlung dieser Sonderzahlungen verpflichtet nicht, auch früher in Rente zu gehen. Es ist also durchaus möglich, “nur” die eigene Rente zu erhöhen, aber dennoch erst zur Regelaltersgrenze die Regelaltersrente in Anspruch zu nehmen.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Rentenausgleichszahlungen durch den Arbeitgeber sind ebenfalls denkbar. Häufig sind in Tarifverträgen oder in einzelvertraglichen Absprachen Möglichkeiten geschaffen. Bezahlt der Arbeitgeber diese freiwillige Sonderzahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen wird die Hälfte nicht als Arbeitslohn (§ 24 Nr. 1 EStG) angerechnet, sondern als Entschädigungszahlung.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Zahlung durch den Arbeitgeber verpflichtet ebenfalls nicht, auch wirklich die vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen – natürlich nur, wenn keine innerbetriebliche Verpflichtung unterschrieben worden ist.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/steuern-mindern-und-rente-erhoehen/">Steuern mindern und Rente erhöhen</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
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