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	<title>zurück in die gesetzliche Krankenversicherung Archive - InBeRe</title>
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	<description>Institut für Betriebswirtschaft und Rentenberatung</description>
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	<title>zurück in die gesetzliche Krankenversicherung Archive - InBeRe</title>
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	<item>
		<title>Krankenversicherung: Hinzuverdienstgrenzen beachten</title>
		<link>https://inbere.de/krankenversicherung-hinzuverdienstgrenzen-beachten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Nov 2023 15:50:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Hinzuverdienst]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenkasse]]></category>
		<category><![CDATA[KV: Hinzuverdienste beachten]]></category>
		<category><![CDATA[Rentner]]></category>
		<category><![CDATA[zurück in die gesetzliche Krankenversicherung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rentner und die Krankenversicherung Hinzuverdienste bei der gesetzlichen Krankenkasse Pflichtmitgliedschaft Grundsätzlich kann bei weiterarbeitenden Rentnern eine Krankenversicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse vorliegen, oder auch eine freiwillig Mitgliedschaft bzw. eine Familienversicherung. Bestand eine private Krankenversicherung ist hier die Fortführung möglich. Die Pflegeversicherung folgt stets der Krankenversicherung. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung Alle Einnahmen sind innerhalb der gesetzlichen  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/krankenversicherung-hinzuverdienstgrenzen-beachten/">Krankenversicherung: Hinzuverdienstgrenzen beachten</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1><span style="color: #000000;">Rentner und die Krankenversicherung</span></h1>
<h1><span style="color: #000000;">Hinzuverdienste bei der gesetzlichen Krankenkasse</span></h1>
<h2><span style="color: #000000;">Pflichtmitgliedschaft</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Grundsätzlich kann bei weiterarbeitenden Rentnern eine Krankenversicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse vorliegen, oder auch eine freiwillig Mitgliedschaft bzw. eine Familienversicherung. Bestand eine private Krankenversicherung ist hier die Fortführung möglich. Die Pflegeversicherung folgt stets der Krankenversicherung.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Alle Einnahmen sind innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erst einmal grundsätzlich beitragspflichtig. Beiträge müssen bis zu einem Höchstbeitrag gezahlt werden, dieser bemisst sich an der Beitragsbemessungsgrenze (für das Kalenderjahr 2023 beträgt die BBG 4.987,50 Euro pro Monat für die gesetzliche Krankenversicherung; 2024 = 5.175 Euro; 2025 = 5.512,50 Euro). Auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze errechnet ein Prozentsatz die Beitragshöhe (für das Kalenderjahr 14,6 Prozent auf die tatsächlich gezahlten Renten bis höchstens zur BBG). Für laufende Rentenzahlungen erhält der Rentner einen Beitragszuschuss von 50 Prozent von der Deutschen Rentenversicherung. Der Zuschuss wird für die gesetzliche Krankenversicherung gezahlt. Der Beitragszuschuss gilt auch für eine private Krankenkasse, dabei wird die Zuschusshöhe wie bei einem gesetzlich Versicherten berechnet, auch wenn die Gesamtkosten der privaten Krankenkasse wesentlich höher liegen. Die Beiträge zur Pflegeversicherung zahlt der Rentner allein.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Freiwillige Mitgliedschaft</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Greift die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht (etwa, weil die Vorversicherungszeiten fehlen), so gibt es häufig die Möglichkeit, eine freiwillige Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenversicherung einzugehen. Allerdings werden bei einer freiwilligen Mitgliedschaft alle Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen und nicht nur die Altersvorsorgeleistungen. Einzelheiten zu den Berechnungen sind im Buch „<span style="color: #3366ff;"><strong><a style="color: #3366ff;" href="https://inbere.de/buch/zurueck-in-die-gesetzliche-krankenversicherung-ein-leitfaden-buch/">Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung</a></strong></span> – ein Wechsel sollte wohlüberlegt sein“ sehr detailliert aufgeführt.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><span style="color: #000000;">Familienversicherung</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Ggf. kann auch (weiterhin) eine kostenlose Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten. Als Grundlage könnte das Fehlen der Vorversicherungszeiten und das Fehlen von Hinzuverdiensten dienen. </span></p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><span style="color: #000000;">Hinzuverdienstgrenzen</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Die Voraussetzungen und die Hinzuverdienstgrenze für eine kostenlose Familienversicherung ist in § 10 Abs. 1 SGB V geregelt. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße. Die Bezugsgröße änderte sich ebenfalls jährlich (Bezugsgröße 2023 = 3.395 Euro/West, die Hinzuverdienstgrenze somit 485 Euro pro Monat; 2024 = 505 Euro; 2025 = 535 Euro). </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Eine Ausnahme bildet die Aufnahme bzw. Weiterführung eines Minijobs – hier gilt die Minijobgrenze (im Kalenderjahr 2023 somit 520 Euro pro Monat; 2024 = 538 Euro; 2025 = 556 Euro). Diese zusätzlichen Einnahmen müssen angegeben werden und führen, falls die Grenzen überschritten werden, zu einer weiteren Beitragslast für die Krankenversicherung. Werden die Hinzuverdienstgrenzen überschritten, so kann es möglich sein, dass das Familienmitglied als &#8222;freiwilliges Mitglied&#8220; bei der Krankenversicherung geführt wird und nun auf den Gewinn und ggf. auf weitere Einnahmen laut Steuerbescheid Krankenversicherungsbeiträge zahlen muss.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Grundsätzlich zählen zu den Einnahmen alle Einnahmequellen – auch Renten. Nicht zu den Einkunftsarten zählen Kindererziehungszeiten, die im Rentenbetrag enthalten sind. Übersteigt also zum Beispiel die Rentenzahlung diese Grenze, kann bei der Deutschen Rentenversicherung der Beitrag zur Kindererziehung errechnet werden, so dass ggf. doch die kostenlose Familienkrankenversicherung in Anspruch genommen werden kann. Wird die Grenze (trotzdem) überschritten, so wird der Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert (pflichtversichert, oder freiwillig versichert, wenn die Vorversicherungszeit fehlt).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">In der Lohn- und Gehaltsabrechnungen sind weiterarbeitende Rentner – wie bisher – krankenversicherungspflichtig. Vollrentner (Zahlung einer vollen Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung) zahlen nur einen ermäßigten Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Hintergrund ist, dass diese Rentner kein Krankengeld erhalten.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Hauptberuflich Selbständige sind grundsätzlich freiwilliges Mitglied und können keine Familienversicherung abschließen.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weitere Informationen:</strong></p>
<p><span style="color: #000000;">Umfangreiche Informationen sind im Buch &#8222;<a href="https://inbere.de/buch/zurueck-in-die-gesetzliche-krankenversicherung-ein-leitfaden-buch/"><span style="color: #3366ff;"><strong>Zurück in die GKV</strong></span></a>&#8220; mit zahlreichen Beispielen aufgeführt.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #000000;">Ihre Rentenberaterin</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Petra Schewe</span></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung</title>
		<link>https://inbere.de/zurueck-in-die-gesetzliche-krankenversicherung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 12 Nov 2023 15:15:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[GKV]]></category>
		<category><![CDATA[zurück in die gesetzliche Krankenversicherung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Krankenversicherung Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung Wer einmal von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung gewechselt ist, kann nicht wieder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), ohne bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Im Übrigen folgt die Pflegeversicherung der Krankenversicherung. Ein Wechsel der Krankenversicherung ist somit auch immer ein Wechsel in der Pflegeversicherung.   Prüfungsvoraussetzungen für  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/zurueck-in-die-gesetzliche-krankenversicherung/">Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2><span style="color: #000000;"><strong>Krankenversicherung</strong></span></h2>
<h1><span style="color: #000000;"><strong>Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung</strong></span></h1>
<p><span style="color: #000000;">Wer einmal von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung gewechselt ist, kann nicht wieder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), ohne bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Im Übrigen folgt die Pflegeversicherung der Krankenversicherung. Ein Wechsel der Krankenversicherung ist somit auch immer ein Wechsel in der Pflegeversicherung.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #000000;">Prüfungsvoraussetzungen für einen Wechsel sind in erster Linie</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">eine Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">das Alter des Versicherten und</span></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Versicherungspflicht:</h2>
<p><span style="color: #000000;">Vom Grundsatz sind viele Personen kraft Gesetzes versicherungspflichtig und müssen sich in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern lassen. Dieser Personenkreis wird im § 5 SGB V aufgeführt:</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">Auszubildende</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Arbeitnehmer mit einem Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Bezieher von Arbeitslosengeld gemäß SGB III</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV oder Grundsicherung für Arbeitssuchende) gemäß SGB II, wenn sie am Tag der Antragstellung in der GKV Mitglied sind</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Bezieher von Grundleistung gemäß SGB XII (Sozialhilfe), wenn sie am Tag der Antragstellung in der GKV Mitglied sind</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Landwirte (KVLG)</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Künstler und Publizisten (KSVG)</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Studenten an einer Hochschule</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Rentner, die die zweite Hälfte des Erwerbslebens in der GKV versichert waren und am Tag der Rentenantragstellung in der GKV versichert sind</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Berufspraktikanten</span></li>
<li><span style="color: #000000;">behinderte Menschen in bestimmten Einrichtungen</span></li>
<li><span style="color: #000000;">bestimmte weitere Sonderfälle</span></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<h2><span style="color: #000000;">Alter des Versicherten:</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Hat der Versicherte das Alter von 55 Jahren noch nicht erreicht, kann sich die Prüfung auf eine mögliche Versicherungspflicht (in der GKV), eine ggf. vorhandene Wahlmöglichkeit oder eine Versicherungsfreiheit konzentrieren.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #000000;">Haben die Rückkehrwilligen das 55. Lebensjahr vollendet, ist ein Zurück von der privaten Krankenkasse in eine gesetzliche Kasse in nur sehr wenigen Fällen noch möglich. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 eine Regelung geschaffen, welche Versicherten, die bisher in einer privaten Krankenversicherung waren, die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung erschwert (siehe Spitzenverbände der Krankenkasse „Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000“ vom 22. Dezember 1999).</span></p>
<h2></h2>
<h2>Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung für Personen oberhalb des 55. Lebensjahres:</h2>
<p><span style="color: #000000;">Die Prüfgrundsatzregelung: <strong>Keine</strong> Rückkehr ist möglich, wenn</span></p>
<ol>
<li><span style="color: #000000;">das 55. Lebensjahr vollendet ist <u>und</u></span></li>
<li><span style="color: #000000;">keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung in den vergangenen fünf Jahren (vor neuem Beginn der Versicherungspflicht) bestanden hat (also weder Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung noch Familienversicherung) <u>und</u></span></li>
<li><span style="color: #000000;">mindestens in der Hälfte dieses Zeitraumes die Rückkehrperson oder deren Ehegatte krankenversicherungsfrei war (§ 6 SGB V) <u>oder</u></span>
<ol>
<li><span style="color: #000000;">von der Krankenversicherungspflicht befreit (§ 8) <u>oder</u></span></li>
<li><span style="color: #000000;">hauptberuflich selbstständig (§ 5) war.</span></li>
</ol>
</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weitere Informationen:</strong></p>
<p><span style="color: #000000;">Umfangreiche Darstellungen und Beispiele, die ggf. helfen können, eine Wechselmöglichkeit zu finden, </span></p>
<p><span style="color: #000000;">sind im Buch „<strong><span style="color: #3366ff;"><a style="color: #3366ff;" href="https://inbere.de/buch/zurueck-in-die-gesetzliche-krankenversicherung-ein-leitfaden-buch/">Zurück in die GKV</a></span></strong>“ aufgeführt.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ihre Rentenberaterin</p>
<p>Petra Schewe</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/zurueck-in-die-gesetzliche-krankenversicherung/">Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
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