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	<title>Sozialversicherung Archive - InBeRe</title>
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	<description>Institut für Betriebswirtschaft und Rentenberatung</description>
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	<title>Sozialversicherung Archive - InBeRe</title>
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	<item>
		<title>Rentner mit Beschäftigung</title>
		<link>https://inbere.de/rentner-mit-beschaeftigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Dec 2023 11:19:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Beschäftigung]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsminderungsrente]]></category>
		<category><![CDATA[Hinzuverdienstgrenzen]]></category>
		<category><![CDATA[Job]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Rentner]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Weiterbeschäftigter Rentner]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rentner mit einer Beschäftigung Aufgrund des Wegfalls der Hinzuverdienstgrenzen bei der Deutschen Rentenversicherung, lohnt es sich häufig, über eine weitere berufliche Tätigkeit nachzudenken. Die Abgaben zur Sozialversicherung richten sich danach, ob es sich um eine "normale" Renten handelt, wie zum Beispiel die Regelaltersrente, oder um eine vorgezogene Rente. Auch eine Teilrente ist möglich und beeinflusst  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/rentner-mit-beschaeftigung/">Rentner mit Beschäftigung</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1><span style="color: #000000;">Rentner mit einer Beschäftigung</span></h1>
<p><span style="color: #000000;">Aufgrund des Wegfalls der Hinzuverdienstgrenzen bei der Deutschen Rentenversicherung, lohnt es sich häufig, über eine weitere berufliche Tätigkeit nachzudenken. Die Abgaben zur Sozialversicherung richten sich danach, ob es sich um eine &#8222;normale&#8220; Renten handelt, wie zum Beispiel die Regelaltersrente, oder um eine vorgezogene Rente. Auch eine Teilrente ist möglich und beeinflusst allerdings auch die Abgabenlast zur Sozialversicherung.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Nachfolgend die Aufstellungen bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen (Minijobs, Midijobs sind separat zu betrachten).</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Regelaltersrente</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Die &#8222;normale&#8220; Altersrente, die Regelaltersrente, erhalten alle Versicherte der Deutschen Rentenversicherung, die mindestens fünf Jahre Beiträge eingezahlt und ein bestimmtes Alter erreicht haben. Der mögliche Beginn der Regelaltersrente richtet sich nach dem Geburtsjahr. Die Altersgrenze, ab wann die Rente bezogen werden kann, steigt seit 2012 stufenweise von 65 Jahren auf 67 Jahren an.</span></p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Services/Online-Rechner/RentenbeginnUndHoehenRechner/rentenbeginnrechner.html"><strong><span style="color: #3366ff;">Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung</span></strong></a></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Sozialabgaben bei einem Altersvollrentner (die Rente wird zu 100 Prozent ausgezahlt) sind wie folgt:</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">Rentenversicherungsbeitrag: keiner, auf Antrag jedoch möglich. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin seinen Beitragsanteil. Wenn der Arbeitnehmer keinen eigenen Beitrag zahlt, wird der Beitrag vom Arbeitgeber nicht dem Rentenkonto des Arbeitnehmers gut geschrieben. Es wäre somit zu überlegen, ob auch ein Beitrag vom Arbeitnehmer gezahlt wird, damit sich die Rente erhöht.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Arbeitslosenversicherung: keiner, nur der Arbeitgeber zahlt einen Beitrag (soll verhindern, dass &#8222;nur&#8220; Rentner eingestellt werden.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Krankenversicherung: es wird nur ein ermäßigter Beitrag fällig (da ohne Krankengeldanspruch).</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Pflegeversicherung: ein voller Beitrag ist zu zahlen.</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Als Altersteilrentner (Rente wird mit weniger als 100 Prozent ausgezahlt): In allen Teilen der Sozialversicherung ist eine Pflichtversicherung mit Beitrag vorhanden, lediglich in der Arbeitslosenversicherung müssen vom Arbeitnehmer keine Beiträge mehr gezahlt werden, da kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr besteht. In der Krankenversicherung wird ein voller Beitrag fällig, da ein Krankengeldanspruch besteht. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin seinen Beitrag.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Vorgezogene Altersrente (Rente für langjährig Versicherte, Rente für besonders langjährig Versicherte, vorgezogene Rente für schwerbehinderte Menschen)</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Für eine Altersrente für langjährig Versicherte werden 35 Jahre mit Versicherungsjahren benötigt, für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte hingegen sogar 45 Versicherungsjahre. Der mögliche Beginn dieser Altersrenten ist ebenfalls stufenweise höhergesetzt worden.</span></p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Services/Online-Rechner/RentenbeginnUndHoehenRechner/rentenbeginnrechner.html"><strong><span style="color: #3366ff;">Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung</span></strong></a></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Sozialabgaben bei diesen vorgezogenen Altersrenten sind wie folgt:</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">Rentenversicherungsbeitrag: Sowohl der Arbeitnehmer, wie auch der Arbeitgeber zahlen den vollen Beitrag für die Rentenversicherung. Dies gilt bis zum Eintritt in die Regelaltersrente.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Arbeitslosenversicherung: Auch hier wird für den Arbeitnehmer und für den Arbeitgeber der volle Beitrag fällig. Es gilt der volle Beitrag bis zum Eintritt in die Regelaltersrente. Ein negativer Aspekt: Es besteht trotzdem kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Krankenversicherung: es wird nur ein ermäßigter Beitrag fällig (da ohne Krankengeldanspruch).</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Pflegeversicherung: ein voller Beitrag ist zu zahlen.</span></li>
</ul>
<h2><span style="color: #000000;">Erwerbsminderungsrenten</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Beim Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente und gleichzeitiger Beschäftigung fallen Sozialversicherungsbeiträge an, lediglich bei der Arbeitslosenversicherung sind keine Beiträge zu entrichten. Für die Krankenversicherung ist der ermäßigten Beitrag zu zahlen, da kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente sind alle Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Bei der Arbeitslosenversicherung ist zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer bzw. Teilrentner aufgrund der Leistungsminderung noch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen kann (mehr als 15 Stunden pro Woche). Auch sollte berücksichtigt werden, dass Erwerbsminderungsrentner eine Erwerbsminderungsrente erhalten, weil die Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Wird mehr Stunden gearbeitet, als die Leistungsfähigkeit eigentlich noch zulässt, so kann die Deutsche Rentenversicherung ggf. prüfen lassen, ob die Leistungsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt ist und ggf. die Erwerbsminderungsrente versagen.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Bei einer Beschäftigung von Erwerbsminderungsrentner sind ebenfalls Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.</span></p>
<p><a href="https://inbere.de/hinzuverdienstgrenzen-bei-erwerbsminderungsrenten-ab-2024/"><span style="color: #3366ff;"><strong>Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten</strong></span></a></p>
<p><strong><a href="https://inbere.de/buecher/"><span style="color: #3366ff;">Weitere Informationen zur Erwerbsminderungsrenten &#8211; siehe Bücher</span></a></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Betriebsprüfung &#8211; Rechtssicherheit</title>
		<link>https://inbere.de/betriebspruefung-rechtssicherheit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Nov 2021 17:09:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtssicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Sozialversicherungsrecht Mehr Rechtssicherheit für Betriebe bei beanstandungsfreien Betriebsprüfungen Pressemitteilung BSG Ausgabejahr 2019 Nummer 41 Datum 19.09.2019 Betriebsprüfungen müssen künftig auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend durch einen Verwaltungsakt, der insbesondere den Umfang, die geprüften Personen und das Ergebnis der Betriebsprüfung festhält, beendet werden. Das wird zu mehr Rechtssicherheit führen. Denn weder die "Kopf-und-Seele"-Rechtsprechung einzelner Senate des  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/betriebspruefung-rechtssicherheit/">Betriebsprüfung &#8211; Rechtssicherheit</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1 class="isFirstInSlot">Sozialversicherungsrecht</h1>
<h1 class="isFirstInSlot">Mehr Rechtssicherheit für Betriebe bei beanstandungsfreien Betriebsprüfungen</h1>
<p class="docData pressrelease"><strong class="label">Pressemitteilung BSG</strong></p>
<p class="docData pressrelease"><strong class="label">Ausgabejahr </strong><span class="value">2019</span><br />
<strong class="label">Nummer </strong><span class="value">41</span><br />
<strong class="label">Datum </strong><span class="value">19.09.2019</span></p>
<div class="abstract">
<p>Betriebsprüfungen müssen künftig auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend durch einen Verwaltungsakt, der insbesondere den Umfang, die geprüften Personen und das Ergebnis der Betriebsprüfung festhält, beendet werden. Das wird zu mehr Rechtssicherheit führen. Denn weder die &#8222;Kopf-und-Seele&#8220;-Rechtsprechung einzelner Senate des Bundessozialgerichts noch Betriebsprüfungen, die mangels Beanstandungen ohne Bescheid beendet wurden, vermitteln Vertrauensschutz. Dies hat heute der 12. Senat des Bundessozialgerichts entschieden und vier Revisionen von mittelständischen Unternehmen zurückgewiesen <em>(Aktenzeichen B 12 R 25/18 R und weitere)</em>.</p>
</div>
<p>Die Geschäftsführer der klagenden GmbHs unterlagen aufgrund Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht. Das familiäre Näheverhältnis zwischen Geschäftsführern und Mehrheitsgesellschaftern einer <abbr class="has-tip tip-bottom" title="Gesellschaft mit beschränkter Haftung" data-tooltip="" aria-haspopup="true">GmbH</abbr> ändert daran nichts. Frühere anderslautende Entscheidungen der für das Unfallversicherungsrecht und das Recht der Arbeitsförderung zuständigen Senate des Bundessozialgerichts vermitteln kein Vertrauen in eine hiervon abweichende Beurteilung. Es handelte sich dabei stets um spezifische Einzelfälle. Der für das Versicherungs- und Beitragsrecht zuständige 12. Senat des Bundessozialgerichts hat diesen Aspekt nur höchst selten und als einen Einzelaspekt in eine Gesamtabwägung eingebracht. Ebenso wenig begründen Betriebsprüfungen, die ohne Beanstandungen beendet wurden und ohne dass ein entsprechender feststellender Bescheid erging, Vertrauensschutz, weil es an einem Anknüpfungspunkt hierfür fehlt.<br />
Seit einer Änderung der Beitragsverfahrensordnung zum 1.1.2017 müssen allerdings Betriebsprüfungen künftig auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend durch einen Verwaltungsakt beendet werden. Die darin enthaltenen Feststellungen sind bei neuerlichen Betriebsprüfungen zu beachten und können unter Umständen einer anderslautenden Beurteilung entgegen gehalten werden. Zudem sind die prüfenden Rentenversicherungsträger verpflichtet, die Betriebsprüfung auf die im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie geschäftsführende <abbr class="has-tip tip-bottom" title="Gesellschaft mit beschränkter Haftung" data-tooltip="" aria-haspopup="true">GmbH</abbr>-Gesellschafter zu erstrecken, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist.</p>
<p><strong>Hinweise zur Rechtslage:</strong></p>
<p><strong>§ 7 Absatz 1 <abbr class="has-tip tip-bottom" title="Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung" data-tooltip="" aria-haspopup="true">SGB IV</abbr> Beschäftigung</strong></p>
<p><sup>1</sup>Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. <sup>2</sup>Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.</p>
<p><strong>§ 28p Absatz 1 Satz 1 und Satz 5 <abbr class="has-tip tip-bottom" title="Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung" data-tooltip="" aria-haspopup="true">SGB IV</abbr> Prüfung bei den Arbeitgebern</strong></p>
<p><sup>1</sup>Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. (…) <sup>5</sup>Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken , Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; (…)</p>
<p><strong>§ 7 Absatz 4 Satz 1 bis Satz 3 Beitragsverfahrensordnung</strong></p>
<p><sup>1</sup>Das Ergebnis der Prüfung ist dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen; auf Wunsch des Arbeitgebers kann dies durch Datenübertragung erfolgen. <sup>2</sup>Der Arbeitgeber soll durch den Prüfbescheid oder das Abschlussgespräch zur Prüfung Hinweise zu den festgestellten Sachverhalten erhalten, um in den weiteren Verfahren fehlerhafte Angaben zu vermeiden. 3Die Mitteilung ist vom Arbeitgeber bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. (…)</p>
<p><strong>§ 11 Absatz 1 Satz 1 Beitragsverfahrensverordnung</strong></p>
<p><sup>1</sup>Die Prüfung der Aufzeichnungen nach den §§ 8 und 9 kann auf Stichproben beschränkt werden. (…)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weitere Informationen:</strong></p>
<p><span style="color: #000000;">Umfangreiche Darstellungen zum Thema sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung im Buch</span></p>
<p><a href="https://inbere.de/buch/betriebspruefung-der-deutschen-rentenversicherung-aus-der-praxis-fuer-die-praxis/"><strong><span style="color: #3366ff;">Praxishandbuch Betriebsprüfung im Sozialversicherungsrecht</span></strong></a></p>
<p><a href="https://inbere.de/sozialversicherungsrechtliche-betriebspruefung/"><strong><span style="color: #3366ff;">Checkliste für Betriebsprüfungen</span></strong></a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/betriebspruefung-rechtssicherheit/">Betriebsprüfung &#8211; Rechtssicherheit</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
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