<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Hinzuverdienstgrenzen Archive - InBeRe</title>
	<atom:link href="https://inbere.de/tag/hinzuverdienstgrenzen/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://inbere.de/tag/hinzuverdienstgrenzen/</link>
	<description>Institut für Betriebswirtschaft und Rentenberatung</description>
	<lastBuildDate>Thu, 04 Jan 2024 10:01:56 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=7.1.3</generator>

<image>
	<url>https://inbere.de/wp-content/uploads/2020/10/fav-ico-inbere3-50x50.jpg</url>
	<title>Hinzuverdienstgrenzen Archive - InBeRe</title>
	<link>https://inbere.de/tag/hinzuverdienstgrenzen/</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>Rentner mit Beschäftigung</title>
		<link>https://inbere.de/rentner-mit-beschaeftigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Dec 2023 11:19:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Beschäftigung]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsminderungsrente]]></category>
		<category><![CDATA[Hinzuverdienstgrenzen]]></category>
		<category><![CDATA[Job]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Rentner]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Weiterbeschäftigter Rentner]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://inbere.de/?p=5521</guid>

					<description><![CDATA[<p>Rentner mit einer Beschäftigung Aufgrund des Wegfalls der Hinzuverdienstgrenzen bei der Deutschen Rentenversicherung, lohnt es sich häufig, über eine weitere berufliche Tätigkeit nachzudenken. Die Abgaben zur Sozialversicherung richten sich danach, ob es sich um eine "normale" Renten handelt, wie zum Beispiel die Regelaltersrente, oder um eine vorgezogene Rente. Auch eine Teilrente ist möglich und beeinflusst  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/rentner-mit-beschaeftigung/">Rentner mit Beschäftigung</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1><span style="color: #000000;">Rentner mit einer Beschäftigung</span></h1>
<p><span style="color: #000000;">Aufgrund des Wegfalls der Hinzuverdienstgrenzen bei der Deutschen Rentenversicherung, lohnt es sich häufig, über eine weitere berufliche Tätigkeit nachzudenken. Die Abgaben zur Sozialversicherung richten sich danach, ob es sich um eine &#8222;normale&#8220; Renten handelt, wie zum Beispiel die Regelaltersrente, oder um eine vorgezogene Rente. Auch eine Teilrente ist möglich und beeinflusst allerdings auch die Abgabenlast zur Sozialversicherung.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Nachfolgend die Aufstellungen bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen (Minijobs, Midijobs sind separat zu betrachten).</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Regelaltersrente</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Die &#8222;normale&#8220; Altersrente, die Regelaltersrente, erhalten alle Versicherte der Deutschen Rentenversicherung, die mindestens fünf Jahre Beiträge eingezahlt und ein bestimmtes Alter erreicht haben. Der mögliche Beginn der Regelaltersrente richtet sich nach dem Geburtsjahr. Die Altersgrenze, ab wann die Rente bezogen werden kann, steigt seit 2012 stufenweise von 65 Jahren auf 67 Jahren an.</span></p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Services/Online-Rechner/RentenbeginnUndHoehenRechner/rentenbeginnrechner.html"><strong><span style="color: #3366ff;">Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung</span></strong></a></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Sozialabgaben bei einem Altersvollrentner (die Rente wird zu 100 Prozent ausgezahlt) sind wie folgt:</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">Rentenversicherungsbeitrag: keiner, auf Antrag jedoch möglich. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin seinen Beitragsanteil. Wenn der Arbeitnehmer keinen eigenen Beitrag zahlt, wird der Beitrag vom Arbeitgeber nicht dem Rentenkonto des Arbeitnehmers gut geschrieben. Es wäre somit zu überlegen, ob auch ein Beitrag vom Arbeitnehmer gezahlt wird, damit sich die Rente erhöht.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Arbeitslosenversicherung: keiner, nur der Arbeitgeber zahlt einen Beitrag (soll verhindern, dass &#8222;nur&#8220; Rentner eingestellt werden.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Krankenversicherung: es wird nur ein ermäßigter Beitrag fällig (da ohne Krankengeldanspruch).</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Pflegeversicherung: ein voller Beitrag ist zu zahlen.</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Als Altersteilrentner (Rente wird mit weniger als 100 Prozent ausgezahlt): In allen Teilen der Sozialversicherung ist eine Pflichtversicherung mit Beitrag vorhanden, lediglich in der Arbeitslosenversicherung müssen vom Arbeitnehmer keine Beiträge mehr gezahlt werden, da kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr besteht. In der Krankenversicherung wird ein voller Beitrag fällig, da ein Krankengeldanspruch besteht. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin seinen Beitrag.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Vorgezogene Altersrente (Rente für langjährig Versicherte, Rente für besonders langjährig Versicherte, vorgezogene Rente für schwerbehinderte Menschen)</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Für eine Altersrente für langjährig Versicherte werden 35 Jahre mit Versicherungsjahren benötigt, für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte hingegen sogar 45 Versicherungsjahre. Der mögliche Beginn dieser Altersrenten ist ebenfalls stufenweise höhergesetzt worden.</span></p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Services/Online-Rechner/RentenbeginnUndHoehenRechner/rentenbeginnrechner.html"><strong><span style="color: #3366ff;">Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung</span></strong></a></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Sozialabgaben bei diesen vorgezogenen Altersrenten sind wie folgt:</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">Rentenversicherungsbeitrag: Sowohl der Arbeitnehmer, wie auch der Arbeitgeber zahlen den vollen Beitrag für die Rentenversicherung. Dies gilt bis zum Eintritt in die Regelaltersrente.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Arbeitslosenversicherung: Auch hier wird für den Arbeitnehmer und für den Arbeitgeber der volle Beitrag fällig. Es gilt der volle Beitrag bis zum Eintritt in die Regelaltersrente. Ein negativer Aspekt: Es besteht trotzdem kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Krankenversicherung: es wird nur ein ermäßigter Beitrag fällig (da ohne Krankengeldanspruch).</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Pflegeversicherung: ein voller Beitrag ist zu zahlen.</span></li>
</ul>
<h2><span style="color: #000000;">Erwerbsminderungsrenten</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Beim Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente und gleichzeitiger Beschäftigung fallen Sozialversicherungsbeiträge an, lediglich bei der Arbeitslosenversicherung sind keine Beiträge zu entrichten. Für die Krankenversicherung ist der ermäßigten Beitrag zu zahlen, da kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente sind alle Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Bei der Arbeitslosenversicherung ist zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer bzw. Teilrentner aufgrund der Leistungsminderung noch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen kann (mehr als 15 Stunden pro Woche). Auch sollte berücksichtigt werden, dass Erwerbsminderungsrentner eine Erwerbsminderungsrente erhalten, weil die Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Wird mehr Stunden gearbeitet, als die Leistungsfähigkeit eigentlich noch zulässt, so kann die Deutsche Rentenversicherung ggf. prüfen lassen, ob die Leistungsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt ist und ggf. die Erwerbsminderungsrente versagen.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Bei einer Beschäftigung von Erwerbsminderungsrentner sind ebenfalls Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.</span></p>
<p><a href="https://inbere.de/hinzuverdienstgrenzen-bei-erwerbsminderungsrenten-ab-2024/"><span style="color: #3366ff;"><strong>Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten</strong></span></a></p>
<p><strong><a href="https://inbere.de/buecher/"><span style="color: #3366ff;">Weitere Informationen zur Erwerbsminderungsrenten &#8211; siehe Bücher</span></a></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/rentner-mit-beschaeftigung/">Rentner mit Beschäftigung</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Witwenrenten und der Hinzuverdienst</title>
		<link>https://inbere.de/witwenrenten-und-der-hinzuverdienst/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 25 Dec 2022 10:27:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Hinzuverdienst]]></category>
		<category><![CDATA[Hinzuverdienstgrenzen]]></category>
		<category><![CDATA[Photovoltaikanlage]]></category>
		<category><![CDATA[Witwenrente]]></category>
		<category><![CDATA[Witwenrente und der Hinzuverdienst]]></category>
		<category><![CDATA[Witwerrente]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://inbere.de/?p=4599</guid>

					<description><![CDATA[<p>Hinzuverdienstgrenzen: Kein Gewerbetrieb mehr bei kleinen Solaranlagen Besonders wichtig bei Witwenrenten, Witwerrenten da hier die bisherigen Hinzuverdienstgrenzen noch gelten. Bei Witwenrenten, Witwerrenten gelten immer noch die jeweils aktuellen Freibeträge bei den Hinzuverdiensten. Wird mehr hinzuverdient, werden Teile angerechnet.   "Einkommensteuerliche Änderungen ab 2022 bei Solaranlagen Nun also gibt es die lang erwartete Änderung bei der  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/witwenrenten-und-der-hinzuverdienst/">Witwenrenten und der Hinzuverdienst</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2><span style="color: #000000;">Hinzuverdienstgrenzen: Kein Gewerbetrieb mehr bei kleinen Solaranlagen</span></h2>
<h1><span style="color: #000000;">Besonders wichtig bei Witwenrenten, Witwerrenten</span></h1>
<p><span style="color: #000000;">da hier die bisherigen Hinzuverdienstgrenzen noch gelten. Bei Witwenrenten, Witwerrenten gelten immer noch die jeweils aktuellen Freibeträge bei den Hinzuverdiensten. Wird mehr hinzuverdient, werden Teile angerechnet.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #000000;">&#8222;Einkommensteuerliche Änderungen <strong>ab</strong> 2022 bei Solaranlagen</span></p>
<div class="detail-info-label-bar">
<div class="detail-info-label">
<p><span style="color: #000000;">Nun also gibt es die lang erwartete Änderung bei der Einkommenssteuer: Ab 2022 sind Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer PV-Anlage von der Einkommensteuer befreit. Diese Befreiung gilt zwangsweise.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Steuerfrei sind damit insbesondere die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und</span></li>
<li><span style="color: #000000;">sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit.</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Es muss daher kein Gewinn mehr ermittelt werden. Es entfällt damit auch die Abgabe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).&#8220;</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Quelle: Haufe</span></p>
<p><strong><span style="color: #3366ff;"><a style="color: #3366ff;" href="https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/steuerliche-erleichterungen-fuer-kleinere-photovoltaikanlagen_168_583488.html?ecmId=39945&amp;ecmUid=6475512&amp;chorid=00511434&amp;newsletter=news%2FPortal-Newsletter%2FSteuern%2F53%2F00511434%2F2022-12-22%2FTop-News-Steuerfreier-Sonnenstrom-Ein-Schritt-in-die-richtige-Richtung">Steuerliche Erleichterungen für kleinere Photovoltaikanlagen | Steuern | Haufe</a></span></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein konkretes Berechnungsbeispiel bei Witwen- bzw. Witwerrenten mit Hinzuverdiensten ist hier aufgeführt:</p>
<p><a href="https://inbere.de/witwenrente-berechnungsbeispiel-bei-hinzuverdiensten/"><strong><span style="color: #3366ff;">Berechnungsbeispiel Hinzuverdienst bei Witwen- und Witwerrenten</span></strong></a></p>
<h1><span style="color: #000000;">Weitere Hinzuverdienstgrenzen:</span></h1>
<p><span style="color: #3366ff;"><strong><a style="color: #3366ff;" href="https://inbere.de/hinzuverdienstgrenzen-bei-renten-ab-2023/">Hinzuverdienstgrenzen bei Renten</a></strong></span></p>
<p><span style="color: #3366ff;"><strong><a style="color: #3366ff;" href="https://inbere.de/hinzuverdienst-bei-erwerbsminderungsrenten-ab-2023/">Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten</a></strong></span></p>
</div>
<p><span style="color: #000000;">Ihre Rentenberaterin</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Petra Schewe</span></p>
<p>&nbsp;</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/witwenrenten-und-der-hinzuverdienst/">Witwenrenten und der Hinzuverdienst</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Hinzuverdienstgrenzen bei Renten ab 2023</title>
		<link>https://inbere.de/hinzuverdienstgrenzen-bei-renten-ab-2023/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Dec 2022 09:25:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[2023]]></category>
		<category><![CDATA[Altersrenten]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsminderungsrenten]]></category>
		<category><![CDATA[Frührente]]></category>
		<category><![CDATA[Hinzuverdienst]]></category>
		<category><![CDATA[Hinzuverdienstgrenzen]]></category>
		<category><![CDATA[Hinzuverdienstgrenzen bei Renten ab 2023]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Witwenrente]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://inbere.de/?p=4577</guid>

					<description><![CDATA[<p>Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG), vom 29.08.2022 (mit Beschluss vom 02.12.2022 vom Bundestag genehmigt). Auszug: Regelungen im Hinzuverdienstrecht der gesetzlichen Rentenversicherung - Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten wird aufgehoben und die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten werden  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/hinzuverdienstgrenzen-bei-renten-ab-2023/">Hinzuverdienstgrenzen bei Renten ab 2023</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="color: #000000;">Bundesministeriums für Arbeit und Soziales</span><br />
<span style="color: #000000;">Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze</span><br />
<span style="color: #000000;">(8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG), vom 29.08.2022 (mit Beschluss vom 02.12.2022 vom Bundestag genehmigt).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Auszug:</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Regelungen im Hinzuverdienstrecht der gesetzlichen Rentenversicherung</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">&#8211; Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten wird aufgehoben und die</span><br />
<span style="color: #000000;">Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten werden angepasst.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Altersrenten und der Hinzuverdienst</span></h2>
<p><span style="color: #000000;"><strong>Vorgezogene Altersrenten</strong>, sind Renten, die vor der Regelaltersrente beginnen. Dies sind die Rente für besonders langjährig Versicherte (mit 45 Beitragsjahren), die Rente für langjährig Versicherte (mit 35 Beitragsjahren), die Rente für schwerbehinderte Menschen (mit 35 Beitragsjahren). Bisher konnten diese Rentenbezieher nur bis zu einer Höhe von 6.300 Euro hinzuverdienen. Wurde mehr verdient, wurde das Entgelt teilweise angerechnet. Während der Corona-Pandemie wurden diese Hinzuverdienstgrenzen wesentlich erhöht. Ab dem 2023 werden diese Grenzen vollständig entfallen.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Erwerbsminderungsrenten und der Hinzuverdienst</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Bei den <strong>Erwerbsminderungsrentner</strong> gilt ab 2023 folgende Regelung: Ab 2023 werden die Hinzuverdienstgrenzen jährlich neu festgelegt und an die Entwicklung der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung geknüpft.</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">Bei einer Rente wegen <strong>voller</strong> Erwerbsminderung ist im Jahr 2023 ein jährlicher Hinzuverdienst von 17.823,75 Euro anrechnungsfrei möglich. Dies entspricht drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße.<strong> </strong>Zu beachten ist, dass durch die verminderte Erwerbsfähigkeit nur noch eine Arbeitszeit von unter drei Stunden pro Tag erwartet wird. Sollte also ein sehr hoher Hinzuverdienst erreicht werden, könnte die Deutsche Rentenversicherung ggf. eine Prüfung der Erwerbsfähigkeit durchführen.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Bei der Rente wegen <strong>teilweiser</strong> Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2023 bei 35.647,50 Euro. Dies entspricht sechs Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Auch hier ist zu beachten, dass die Erwerbsfähigkeit verringert ist und dass angenommen wird, dass diese unter sechs Stunden pro Tag liegt.</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Bezugsgröße:</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, aufgerundet auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag. Für die östlichen Bundesländer gilt eine niedrigere Bezugsgröße. Die Ermittlung erfolgt, in dem die Bezugsgröße (West) durch einen bestimmten Umrechnungswert (Anlage 10 SGB VI) geteilt und das Ergebnis auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag aufgerundet wird. Sinn der Bezugsgröße ist die automatische Angleichung an das Einkommensniveau in jedem Jahr.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><span style="color: #000000;"><strong>Hinterbliebenenrenten (Witwenrente, Witwerrente), Waisenrenten und der Hinzuverdienst</strong></span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Im Gesetzentwurf ist keine Änderung bei den Hinterbliebenenrenten vorgesehen. Es wird sich also im Anrechnungsverfahren nichts ändern. Es bleibt bei einem festgelegten Freibetrag. Wenn dieser überschritten wird, wird der überschreitende Betrag teilweise angerechnet. </span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Freibetrag bei Witwenrenten, Witwerrenten</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Der Freibetrag ist mit dem Aktuellen Rentenwert verknüpft. Das ist der Wert eines &#8222;Rentenpunktes&#8220; und wird jedes Jahr im Juli neu bewertet. Die Erhöhung des Aktuellen Rentenwertes folgt der allgemeinen Lohnentwicklung. Der Freibetrag errechnet sich aus dem 26,4fachen des Aktuellen Rentenwertes (Ost bzw. West). Hinzu kommt ein Freibetrag pro Kind von 5,6fachem des Aktuellen Rentenwertes. Übersteigt das Einkommen den Freibetrag wird dies mit 40 Prozent (bei einem Job) angerechnet. Was zum Einkommen zählt, richtet sich auch nach dem Umstand, ob es sich um &#8222;altes&#8220; Recht oder &#8222;neues&#8220; Recht handelt.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Waisen unterliegen dieser Vorschrift seit Juli 2015 nicht mehr und können somit ohne Anrechnung hinzuverdienen.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weitere Informationen:</strong></p>
<p><a href="https://inbere.de/witwenrente-berechnungsbeispiel-bei-hinzuverdiensten/"><strong><span style="color: #3366ff;">Berechnung des Hinzuverdienstes bei Witwenrenten bzw. Witwerrenten</span></strong></a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #000000;">Ihre Rentenberaterin</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Petra Schewe</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/hinzuverdienstgrenzen-bei-renten-ab-2023/">Hinzuverdienstgrenzen bei Renten ab 2023</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
