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	<title>Hinzuverdienst Archive - InBeRe</title>
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	<description>Institut für Betriebswirtschaft und Rentenberatung</description>
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	<title>Hinzuverdienst Archive - InBeRe</title>
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	<item>
		<title>Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten 2023, 2024 und 2025</title>
		<link>https://inbere.de/hinzuverdienstgrenzen-bei-erwerbsminderungsrenten-2023-2024-2025/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 Dec 2023 15:40:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[2024]]></category>
		<category><![CDATA[2025]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsminderungsrente]]></category>
		<category><![CDATA[Hinzuverdienst]]></category>
		<category><![CDATA[Hinzuverdienstgrenze]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Hinzuverdienstgrenzen bei vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrenten Die frühere Grenze von 6.300 Euro pro Jahr wurde abgeschafft. Seit dem 01.01.2023 werden die Hinzuverdienstgrenzen jährlich neu festgelegt und an die Entwicklung der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung geknüpft. Insbesondere bei Erwerbsminderungsrenten sind somit nachfolgende Grenzen zu beachten: Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist im Jahr 2023 ein jährlicher  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1 class="fusion-responsive-typography-calculated" data-fontsize="38" data-lineheight="45.6px"><span style="color: #000000;">Hinzuverdienstgrenzen</span></h1>
<h2 class="fusion-responsive-typography-calculated" data-fontsize="38" data-lineheight="45.6px"><span style="color: #000000;">bei vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrenten</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Die frühere Grenze von 6.300 Euro pro Jahr wurde abgeschafft. Seit dem 01.01.2023 werden die Hinzuverdienstgrenzen jährlich neu festgelegt und an die Entwicklung der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung geknüpft. Insbesondere bei Erwerbsminderungsrenten sind somit nachfolgende Grenzen zu beachten:</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">Bei einer Rente wegen <strong>voller</strong> Erwerbsminderung ist im Jahr 2023 ein jährlicher Hinzuverdienst von 17.823,75 Euro anrechnungsfrei möglich, die Hinzuverdiensthöhe wird im Jahre 2024 auf 18.558,75 Euro angehoben. Dies entspricht drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße.<strong> </strong>Zu beachten ist, dass durch die verminderte Erwerbsfähigkeit nur noch eine Arbeitszeit von unter drei Stunden pro Tag erwartet wird. Sollte also ein sehr hoher Hinzuverdienst erreicht werden, könnte die Deutsche Rentenversicherung ggf. eine Prüfung der Erwerbsfähigkeit durchführen. Für das Kalenderjahr 2025 beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze 19.661 Euro.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Bei der Rente wegen <strong>teilweiser</strong> Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2023 bei 35.647,50 Euro und erhöht sich ab dem Jahre 2024 auf 37.117,50 Euro (2025 = 39.322 Euro) . Dies entspricht sechs Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Hierbei handelt es sich um einen Standardwert. Sollte individuell in den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung ein sehr hoher Verdienst vorgelegen haben, so kann möglicherweise die Grenze sich noch weiter nach oben verschieben. Jedoch ist auch hier zu beachten, dass die Erwerbsfähigkeit verringert ist und dass angenommen wird, dass diese unter sechs Stunden pro Tag liegt</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Die Berechnung erfolgt nach einer monatlichen Bezugsgröße. Hierbei handelt es sich um das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, gemäß Anlage 1 SGB VI, aufgerundet auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag. Die Ermittlung erfolgt, in dem die Bezugsgröße (West) durch einen bestimmten Umrechnungswert (Anlage 10 SGB VI) geteilt und das Ergebnis auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag aufgerundet wird. Sinn der Bezugsgröße ist die automatische Angleichung an das Einkommensniveau in jedem Jahr.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Der Hinzuverdienst für Erwerbsminderungsrenten wird somit jedes Jahr angepasst, da die Bezugsgröße sich jedes Jahr ändert.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weitere Informationen:</strong></p>
<p><strong><span style="color: #3366ff;"><a style="color: #3366ff;" href="https://inbere.de/hinzuverdienstgrenzen-bei-renten-ab-2023/">Hinzuverdienstgrenzen bei Renten ab 2023</a></span></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Krankenversicherung: Hinzuverdienstgrenzen beachten</title>
		<link>https://inbere.de/krankenversicherung-hinzuverdienstgrenzen-beachten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Nov 2023 15:50:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Hinzuverdienst]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenkasse]]></category>
		<category><![CDATA[KV: Hinzuverdienste beachten]]></category>
		<category><![CDATA[Rentner]]></category>
		<category><![CDATA[zurück in die gesetzliche Krankenversicherung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rentner und die Krankenversicherung Hinzuverdienste bei der gesetzlichen Krankenkasse Pflichtmitgliedschaft Grundsätzlich kann bei weiterarbeitenden Rentnern eine Krankenversicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse vorliegen, oder auch eine freiwillig Mitgliedschaft bzw. eine Familienversicherung. Bestand eine private Krankenversicherung ist hier die Fortführung möglich. Die Pflegeversicherung folgt stets der Krankenversicherung. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung Alle Einnahmen sind innerhalb der gesetzlichen  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/krankenversicherung-hinzuverdienstgrenzen-beachten/">Krankenversicherung: Hinzuverdienstgrenzen beachten</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1><span style="color: #000000;">Rentner und die Krankenversicherung</span></h1>
<h1><span style="color: #000000;">Hinzuverdienste bei der gesetzlichen Krankenkasse</span></h1>
<h2><span style="color: #000000;">Pflichtmitgliedschaft</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Grundsätzlich kann bei weiterarbeitenden Rentnern eine Krankenversicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse vorliegen, oder auch eine freiwillig Mitgliedschaft bzw. eine Familienversicherung. Bestand eine private Krankenversicherung ist hier die Fortführung möglich. Die Pflegeversicherung folgt stets der Krankenversicherung.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Alle Einnahmen sind innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erst einmal grundsätzlich beitragspflichtig. Beiträge müssen bis zu einem Höchstbeitrag gezahlt werden, dieser bemisst sich an der Beitragsbemessungsgrenze (für das Kalenderjahr 2023 beträgt die BBG 4.987,50 Euro pro Monat für die gesetzliche Krankenversicherung; 2024 = 5.175 Euro; 2025 = 5.512,50 Euro). Auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze errechnet ein Prozentsatz die Beitragshöhe (für das Kalenderjahr 14,6 Prozent auf die tatsächlich gezahlten Renten bis höchstens zur BBG). Für laufende Rentenzahlungen erhält der Rentner einen Beitragszuschuss von 50 Prozent von der Deutschen Rentenversicherung. Der Zuschuss wird für die gesetzliche Krankenversicherung gezahlt. Der Beitragszuschuss gilt auch für eine private Krankenkasse, dabei wird die Zuschusshöhe wie bei einem gesetzlich Versicherten berechnet, auch wenn die Gesamtkosten der privaten Krankenkasse wesentlich höher liegen. Die Beiträge zur Pflegeversicherung zahlt der Rentner allein.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Freiwillige Mitgliedschaft</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Greift die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht (etwa, weil die Vorversicherungszeiten fehlen), so gibt es häufig die Möglichkeit, eine freiwillige Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenversicherung einzugehen. Allerdings werden bei einer freiwilligen Mitgliedschaft alle Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen und nicht nur die Altersvorsorgeleistungen. Einzelheiten zu den Berechnungen sind im Buch „<span style="color: #3366ff;"><strong><a style="color: #3366ff;" href="https://inbere.de/buch/zurueck-in-die-gesetzliche-krankenversicherung-ein-leitfaden-buch/">Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung</a></strong></span> – ein Wechsel sollte wohlüberlegt sein“ sehr detailliert aufgeführt.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><span style="color: #000000;">Familienversicherung</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Ggf. kann auch (weiterhin) eine kostenlose Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten. Als Grundlage könnte das Fehlen der Vorversicherungszeiten und das Fehlen von Hinzuverdiensten dienen. </span></p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><span style="color: #000000;">Hinzuverdienstgrenzen</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Die Voraussetzungen und die Hinzuverdienstgrenze für eine kostenlose Familienversicherung ist in § 10 Abs. 1 SGB V geregelt. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße. Die Bezugsgröße änderte sich ebenfalls jährlich (Bezugsgröße 2023 = 3.395 Euro/West, die Hinzuverdienstgrenze somit 485 Euro pro Monat; 2024 = 505 Euro; 2025 = 535 Euro). </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Eine Ausnahme bildet die Aufnahme bzw. Weiterführung eines Minijobs – hier gilt die Minijobgrenze (im Kalenderjahr 2023 somit 520 Euro pro Monat; 2024 = 538 Euro; 2025 = 556 Euro). Diese zusätzlichen Einnahmen müssen angegeben werden und führen, falls die Grenzen überschritten werden, zu einer weiteren Beitragslast für die Krankenversicherung. Werden die Hinzuverdienstgrenzen überschritten, so kann es möglich sein, dass das Familienmitglied als &#8222;freiwilliges Mitglied&#8220; bei der Krankenversicherung geführt wird und nun auf den Gewinn und ggf. auf weitere Einnahmen laut Steuerbescheid Krankenversicherungsbeiträge zahlen muss.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Grundsätzlich zählen zu den Einnahmen alle Einnahmequellen – auch Renten. Nicht zu den Einkunftsarten zählen Kindererziehungszeiten, die im Rentenbetrag enthalten sind. Übersteigt also zum Beispiel die Rentenzahlung diese Grenze, kann bei der Deutschen Rentenversicherung der Beitrag zur Kindererziehung errechnet werden, so dass ggf. doch die kostenlose Familienkrankenversicherung in Anspruch genommen werden kann. Wird die Grenze (trotzdem) überschritten, so wird der Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert (pflichtversichert, oder freiwillig versichert, wenn die Vorversicherungszeit fehlt).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">In der Lohn- und Gehaltsabrechnungen sind weiterarbeitende Rentner – wie bisher – krankenversicherungspflichtig. Vollrentner (Zahlung einer vollen Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung) zahlen nur einen ermäßigten Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Hintergrund ist, dass diese Rentner kein Krankengeld erhalten.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Hauptberuflich Selbständige sind grundsätzlich freiwilliges Mitglied und können keine Familienversicherung abschließen.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weitere Informationen:</strong></p>
<p><span style="color: #000000;">Umfangreiche Informationen sind im Buch &#8222;<a href="https://inbere.de/buch/zurueck-in-die-gesetzliche-krankenversicherung-ein-leitfaden-buch/"><span style="color: #3366ff;"><strong>Zurück in die GKV</strong></span></a>&#8220; mit zahlreichen Beispielen aufgeführt.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #000000;">Ihre Rentenberaterin</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Petra Schewe</span></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Witwenrente: Berechnungsbeispiel bei Hinzuverdiensten</title>
		<link>https://inbere.de/witwenrente-berechnungsbeispiel-bei-hinzuverdiensten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Nov 2023 15:28:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Hinterbliebenenrenten]]></category>
		<category><![CDATA[Hinzuverdienst]]></category>
		<category><![CDATA[Hinzuverdienstgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Witwenrente]]></category>
		<category><![CDATA[Witwenrente: Berechnungsbeispiel Hinzuverdienst]]></category>
		<category><![CDATA[Witwerrente]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Hinterbliebenenrenten – Witwenrente, Witwerrente Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente von der Deutschen Rentenversicherung für verstorbene Ehegatten, für eingetragene Lebenspartner oder auch – unter besonderen Voraussetzungen – an geschiedene Ehepartner. Große oder kleine Witwenrente, Witwerrente Die große Witwen- bzw. Witwerrente oder die kleine Witwen- Witwerrente richtet sich nach dem Alter und ggf. vorhandene  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/witwenrente-berechnungsbeispiel-bei-hinzuverdiensten/">Witwenrente: Berechnungsbeispiel bei Hinzuverdiensten</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1><span style="color: #000000;">Hinterbliebenenrenten – Witwenrente, Witwerrente</span></h1>
<p><span style="color: #000000;">Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente von der Deutschen Rentenversicherung für verstorbene Ehegatten, für eingetragene Lebenspartner oder auch – unter besonderen Voraussetzungen – an geschiedene Ehepartner. </span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Große oder kleine Witwenrente, Witwerrente</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Die große Witwen- bzw. Witwerrente oder die kleine Witwen- Witwerrente richtet sich nach dem Alter und ggf. vorhandene Kinder. Bei der großen Rente werden 55 Prozent der bezogenen oder ggf. als Hinterbliebenenrente gezahlt – 60 Prozent nach altem Recht. Im Sterbevierteljahr werden grundsätzlich 100 Prozent des Anspruches ausgezahlt.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Hinzuverdienste bei einer Witwenrente, Witwerrente</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Werden vom Hinterbliebenen Einkünfte erzielt, so muss der Hinzuverdienst abzüglich eines Freibetrages errechnet werden. Der Freibetrag beträgt das 26,4fache des aktuellen Rentenwertes. </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Der aktuelle Rentenwert ist der Wert eines Entgeltpunktes, er ändert sich jedes Jahr am 01.07.</span></p>
<p>Für den Zeitraum 01.07.2024 bis zum 30.06.2025 beträgt der aktuelle Rentenwert 39,32 Euro.</p>
<p>Für den Zeitraum 01.07.2025 bis zum 30.06.2025 beträgt der aktuelle Rentenwert 40,79 Euro.</p>
<p><span style="color: #000000;">Der Freibetrag für Einkünfte zusätzlich zur Hinterbliebenenrente steigt somit zum 1. Juli 2025 von 1.038,05 Euro auf 1.076,86 Euro monatlich (bundeseinheitlich). Für jedes eigene Kind steigt der Freibetrag um das 5,6fache des aktuellen Rentenwertes. Es werden fast alle Einkünfte angerechnet (Lohn, Gehalt, Gewinn aus einer Selbständigkeit usw). Keine Anrechnung erfolgt aus bedarfsgerechten Leistungen, wie Grundsicherung oder Sozialhilfe.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Beispiel Anrechnungsschema bei einer Witwenrente, Witwerrente:</span></h2>
<table width="601">
<tbody>
<tr>
<td width="143"><span style="color: #000000;">2.000,00 €</span></td>
<td colspan="4" width="317"><span style="color: #000000;">Arbeitsverdienst im Monat ohne steuerfreie Beträge</span></td>
<td colspan="2" width="140"></td>
</tr>
<tr>
<td width="143"><span style="color: #000000;">-260,00 €</span></td>
<td colspan="4" width="317"><span style="color: #000000;">abzüglich 40 % pauschaler Abzug bei Gehalt, bei Pensionen 27,5 %</span></td>
<td colspan="2" width="140"></td>
</tr>
<tr>
<td width="143"><span style="color: #000000;">1.740,00 €</span></td>
<td colspan="3" width="305"><span style="color: #000000;">fiktives Netto-Entgelt</span></td>
<td width="12"></td>
<td colspan="2" width="140"></td>
</tr>
<tr>
<td width="143"><span style="color: #000000;">1.740,00 €</span></td>
<td colspan="3" width="305"><span style="color: #000000;">fiktives Gesamtnetto Zwischensumme</span></td>
<td width="12"></td>
<td colspan="2" width="140"></td>
</tr>
<tr>
<td width="143"></td>
<td width="114"></td>
<td width="114"></td>
<td colspan="3" width="114"></td>
<td width="114"></td>
</tr>
<tr>
<td width="143"><span style="color: #000000;">-1.076,86  €</span></td>
<td colspan="6" width="457"><span style="color: #000000;">abzüglich aktueller Freibetrag Witwe/r, 40,79 Euro Rentenwert &#8211; Juli 2025</span></td>
</tr>
<tr>
<td width="143"><span style="color: #000000;">0,00 €</span></td>
<td colspan="6" width="457"><span style="color: #000000;">abzüglich aktueller Freibetrag Kinder (in Ausbildung)</span></td>
</tr>
<tr>
<td width="143"><span style="color: #000000;">663,14 €</span></td>
<td colspan="2" width="229"><span style="color: #000000;">maßgebendes Einkommen</span></td>
<td colspan="3" width="114"></td>
<td width="114"></td>
</tr>
<tr>
<td width="143"><span style="color: #000000;">265,26 €</span></td>
<td colspan="6" width="457"><span style="color: #000000;">davon 40 % als anrechenbares Einkommen = Abzugsbetrag</span></td>
</tr>
<tr>
<td width="143"></td>
<td colspan="6" width="457"><span style="color: #000000;">wird von der Rente durch die Rentenversicherung abgezogen</span></td>
</tr>
<tr>
<td width="143"></td>
<td width="114"></td>
<td width="114"></td>
<td width="76"></td>
<td width="12"></td>
<td width="26"></td>
<td width="114"></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #000000;">Hinterbliebenenrente abzüglich eigenes Einkommen:</span></p>
<table width="557">
<tbody>
<tr>
<td width="143"><span style="color: #000000;">1.641,92 €</span></td>
<td colspan="3" width="310"><span style="color: #000000;">DRV-Rente des Verstorbenen</span></td>
<td width="103"></td>
</tr>
<tr>
<td width="143"><span style="color: #000000;">903,06 €</span></td>
<td colspan="3" width="310"><span style="color: #000000;">55 % Witwer/nrente (neues Recht)</span></td>
<td width="103"></td>
</tr>
<tr>
<td width="143"></td>
<td width="103"></td>
<td width="103"></td>
<td width="103"></td>
<td width="103"></td>
</tr>
<tr>
<td width="143"><span style="color: #000000;">-265,26 €</span></td>
<td colspan="3" width="310"><span style="color: #000000;">abzüglich anrechenbares Einkommen</span></td>
<td width="103"></td>
</tr>
<tr>
<td width="143"><span style="color: #000000;">637,80 €</span></td>
<td colspan="2" width="207"><span style="color: #000000;">ggf. mögliche Witwerrente</span></td>
<td width="103"></td>
<td width="103"></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="https://inbere.de/witwenrenten-und-der-hinzuverdienst/"><strong><span style="color: #3366ff;">Wichtig: Solaranlagen kein Hinzuverdienst mehr</span></strong></a></p>
<p><span style="color: #000000;">Ihre Rentenberaterin</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Petra Schewe</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/witwenrente-berechnungsbeispiel-bei-hinzuverdiensten/">Witwenrente: Berechnungsbeispiel bei Hinzuverdiensten</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Witwenrenten und der Hinzuverdienst</title>
		<link>https://inbere.de/witwenrenten-und-der-hinzuverdienst/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 25 Dec 2022 10:27:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Hinzuverdienst]]></category>
		<category><![CDATA[Hinzuverdienstgrenzen]]></category>
		<category><![CDATA[Photovoltaikanlage]]></category>
		<category><![CDATA[Witwenrente]]></category>
		<category><![CDATA[Witwenrente und der Hinzuverdienst]]></category>
		<category><![CDATA[Witwerrente]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://inbere.de/?p=4599</guid>

					<description><![CDATA[<p>Hinzuverdienstgrenzen: Kein Gewerbetrieb mehr bei kleinen Solaranlagen Besonders wichtig bei Witwenrenten, Witwerrenten da hier die bisherigen Hinzuverdienstgrenzen noch gelten. Bei Witwenrenten, Witwerrenten gelten immer noch die jeweils aktuellen Freibeträge bei den Hinzuverdiensten. Wird mehr hinzuverdient, werden Teile angerechnet.   "Einkommensteuerliche Änderungen ab 2022 bei Solaranlagen Nun also gibt es die lang erwartete Änderung bei der  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2><span style="color: #000000;">Hinzuverdienstgrenzen: Kein Gewerbetrieb mehr bei kleinen Solaranlagen</span></h2>
<h1><span style="color: #000000;">Besonders wichtig bei Witwenrenten, Witwerrenten</span></h1>
<p><span style="color: #000000;">da hier die bisherigen Hinzuverdienstgrenzen noch gelten. Bei Witwenrenten, Witwerrenten gelten immer noch die jeweils aktuellen Freibeträge bei den Hinzuverdiensten. Wird mehr hinzuverdient, werden Teile angerechnet.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #000000;">&#8222;Einkommensteuerliche Änderungen <strong>ab</strong> 2022 bei Solaranlagen</span></p>
<div class="detail-info-label-bar">
<div class="detail-info-label">
<p><span style="color: #000000;">Nun also gibt es die lang erwartete Änderung bei der Einkommenssteuer: Ab 2022 sind Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer PV-Anlage von der Einkommensteuer befreit. Diese Befreiung gilt zwangsweise.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Steuerfrei sind damit insbesondere die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und</span></li>
<li><span style="color: #000000;">sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit.</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Es muss daher kein Gewinn mehr ermittelt werden. Es entfällt damit auch die Abgabe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).&#8220;</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Quelle: Haufe</span></p>
<p><strong><span style="color: #3366ff;"><a style="color: #3366ff;" href="https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/steuerliche-erleichterungen-fuer-kleinere-photovoltaikanlagen_168_583488.html?ecmId=39945&amp;ecmUid=6475512&amp;chorid=00511434&amp;newsletter=news%2FPortal-Newsletter%2FSteuern%2F53%2F00511434%2F2022-12-22%2FTop-News-Steuerfreier-Sonnenstrom-Ein-Schritt-in-die-richtige-Richtung">Steuerliche Erleichterungen für kleinere Photovoltaikanlagen | Steuern | Haufe</a></span></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein konkretes Berechnungsbeispiel bei Witwen- bzw. Witwerrenten mit Hinzuverdiensten ist hier aufgeführt:</p>
<p><a href="https://inbere.de/witwenrente-berechnungsbeispiel-bei-hinzuverdiensten/"><strong><span style="color: #3366ff;">Berechnungsbeispiel Hinzuverdienst bei Witwen- und Witwerrenten</span></strong></a></p>
<h1><span style="color: #000000;">Weitere Hinzuverdienstgrenzen:</span></h1>
<p><span style="color: #3366ff;"><strong><a style="color: #3366ff;" href="https://inbere.de/hinzuverdienstgrenzen-bei-renten-ab-2023/">Hinzuverdienstgrenzen bei Renten</a></strong></span></p>
<p><span style="color: #3366ff;"><strong><a style="color: #3366ff;" href="https://inbere.de/hinzuverdienst-bei-erwerbsminderungsrenten-ab-2023/">Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten</a></strong></span></p>
</div>
<p><span style="color: #000000;">Ihre Rentenberaterin</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Petra Schewe</span></p>
<p>&nbsp;</p>
</div>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Hinzuverdienstgrenzen bei Renten ab 2023</title>
		<link>https://inbere.de/hinzuverdienstgrenzen-bei-renten-ab-2023/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Dec 2022 09:25:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[2023]]></category>
		<category><![CDATA[Altersrenten]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsminderungsrenten]]></category>
		<category><![CDATA[Frührente]]></category>
		<category><![CDATA[Hinzuverdienst]]></category>
		<category><![CDATA[Hinzuverdienstgrenzen]]></category>
		<category><![CDATA[Hinzuverdienstgrenzen bei Renten ab 2023]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Witwenrente]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://inbere.de/?p=4577</guid>

					<description><![CDATA[<p>Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG), vom 29.08.2022 (mit Beschluss vom 02.12.2022 vom Bundestag genehmigt). Auszug: Regelungen im Hinzuverdienstrecht der gesetzlichen Rentenversicherung - Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten wird aufgehoben und die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten werden  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="color: #000000;">Bundesministeriums für Arbeit und Soziales</span><br />
<span style="color: #000000;">Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze</span><br />
<span style="color: #000000;">(8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG), vom 29.08.2022 (mit Beschluss vom 02.12.2022 vom Bundestag genehmigt).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Auszug:</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Regelungen im Hinzuverdienstrecht der gesetzlichen Rentenversicherung</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">&#8211; Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten wird aufgehoben und die</span><br />
<span style="color: #000000;">Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten werden angepasst.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Altersrenten und der Hinzuverdienst</span></h2>
<p><span style="color: #000000;"><strong>Vorgezogene Altersrenten</strong>, sind Renten, die vor der Regelaltersrente beginnen. Dies sind die Rente für besonders langjährig Versicherte (mit 45 Beitragsjahren), die Rente für langjährig Versicherte (mit 35 Beitragsjahren), die Rente für schwerbehinderte Menschen (mit 35 Beitragsjahren). Bisher konnten diese Rentenbezieher nur bis zu einer Höhe von 6.300 Euro hinzuverdienen. Wurde mehr verdient, wurde das Entgelt teilweise angerechnet. Während der Corona-Pandemie wurden diese Hinzuverdienstgrenzen wesentlich erhöht. Ab dem 2023 werden diese Grenzen vollständig entfallen.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Erwerbsminderungsrenten und der Hinzuverdienst</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Bei den <strong>Erwerbsminderungsrentner</strong> gilt ab 2023 folgende Regelung: Ab 2023 werden die Hinzuverdienstgrenzen jährlich neu festgelegt und an die Entwicklung der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung geknüpft.</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">Bei einer Rente wegen <strong>voller</strong> Erwerbsminderung ist im Jahr 2023 ein jährlicher Hinzuverdienst von 17.823,75 Euro anrechnungsfrei möglich. Dies entspricht drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße.<strong> </strong>Zu beachten ist, dass durch die verminderte Erwerbsfähigkeit nur noch eine Arbeitszeit von unter drei Stunden pro Tag erwartet wird. Sollte also ein sehr hoher Hinzuverdienst erreicht werden, könnte die Deutsche Rentenversicherung ggf. eine Prüfung der Erwerbsfähigkeit durchführen.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Bei der Rente wegen <strong>teilweiser</strong> Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2023 bei 35.647,50 Euro. Dies entspricht sechs Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Auch hier ist zu beachten, dass die Erwerbsfähigkeit verringert ist und dass angenommen wird, dass diese unter sechs Stunden pro Tag liegt.</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Bezugsgröße:</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, aufgerundet auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag. Für die östlichen Bundesländer gilt eine niedrigere Bezugsgröße. Die Ermittlung erfolgt, in dem die Bezugsgröße (West) durch einen bestimmten Umrechnungswert (Anlage 10 SGB VI) geteilt und das Ergebnis auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag aufgerundet wird. Sinn der Bezugsgröße ist die automatische Angleichung an das Einkommensniveau in jedem Jahr.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><span style="color: #000000;"><strong>Hinterbliebenenrenten (Witwenrente, Witwerrente), Waisenrenten und der Hinzuverdienst</strong></span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Im Gesetzentwurf ist keine Änderung bei den Hinterbliebenenrenten vorgesehen. Es wird sich also im Anrechnungsverfahren nichts ändern. Es bleibt bei einem festgelegten Freibetrag. Wenn dieser überschritten wird, wird der überschreitende Betrag teilweise angerechnet. </span></p>
<h2><span style="color: #000000;">Freibetrag bei Witwenrenten, Witwerrenten</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Der Freibetrag ist mit dem Aktuellen Rentenwert verknüpft. Das ist der Wert eines &#8222;Rentenpunktes&#8220; und wird jedes Jahr im Juli neu bewertet. Die Erhöhung des Aktuellen Rentenwertes folgt der allgemeinen Lohnentwicklung. Der Freibetrag errechnet sich aus dem 26,4fachen des Aktuellen Rentenwertes (Ost bzw. West). Hinzu kommt ein Freibetrag pro Kind von 5,6fachem des Aktuellen Rentenwertes. Übersteigt das Einkommen den Freibetrag wird dies mit 40 Prozent (bei einem Job) angerechnet. Was zum Einkommen zählt, richtet sich auch nach dem Umstand, ob es sich um &#8222;altes&#8220; Recht oder &#8222;neues&#8220; Recht handelt.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Waisen unterliegen dieser Vorschrift seit Juli 2015 nicht mehr und können somit ohne Anrechnung hinzuverdienen.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weitere Informationen:</strong></p>
<p><a href="https://inbere.de/witwenrente-berechnungsbeispiel-bei-hinzuverdiensten/"><strong><span style="color: #3366ff;">Berechnung des Hinzuverdienstes bei Witwenrenten bzw. Witwerrenten</span></strong></a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #000000;">Ihre Rentenberaterin</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Petra Schewe</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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