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	<title>freiwillige Beiträge Archive - InBeRe</title>
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	<description>Institut für Betriebswirtschaft und Rentenberatung</description>
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	<title>freiwillige Beiträge Archive - InBeRe</title>
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		<title>Rentenverzicht und finanzielle Vorteile erreichen</title>
		<link>https://inbere.de/rentenverzicht-und-finanzielle-vorteile-erreichen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 09 Feb 2024 15:36:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Altersrenten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Durch einen Rentenverzicht finanzielle Vorteile erreichen Statt einer Altersrente als Vollrente, also 100 Prozent einer möglichen Höhe, kann bei einem Rentenantrag auch eine Teilrente beantragt werden. Die Wunschhöhe kann zwischen 10 und 99,9 Prozent der Rente betragen (siehe auch Bayrisches Landessozialgericht vom 14.09.2021 AZ: L 6 R 1991/12). Die Rechtsgrundlage befindet sich im § 42  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1><span style="color: #000000;"><strong>Durch einen Rentenverzicht finanzielle Vorteile erreichen</strong></span></h1>
<p><span style="color: #000000;">Statt einer Altersrente als Vollrente, also 100 Prozent einer möglichen Höhe, kann bei einem Rentenantrag auch eine Teilrente beantragt werden. Die Wunschhöhe kann zwischen 10 und 99,9 Prozent der Rente betragen (siehe auch Bayrisches Landessozialgericht vom 14.09.2021 AZ: L 6 R 1991/12). Die Rechtsgrundlage befindet sich im § 42 SGB VI. Ein formloser Antrag auf eine Teilrente genügt.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Bei einer Teilrente (oder auch Flexirente) handelt es sich nicht um eine neue Rentenart, sondern die beantragte Rente wird lediglich nur zum Teil ausgezahlt. Es muss sich allerdings um eine Altersrente handeln, wie die Rente für langjährig Versicherte, Rente für schwerbehinderte Menschen oder die Regelaltersrente. Eine Rente wegen Erwerbsminderung kann nicht als Teilrente beantragt werden. </span></p>
<h2><span style="color: #000000;"><strong>1) Durch eine Teilrente neue Rentenansprüche aus einer Pflegetätigkeit erhalten</strong></span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Wer Angehörige pflegt, erhält zusätzliche Rentenpunkte von der Pflegekasse ins Rentenkonto gutgeschrieben. Das gilt nicht für pflegende Angehörige, die eine Vollrente, also eine volle Rente erhalten. Dieser Personenkreis gilt als versicherungsfrei und kann daher auch als pflegende Person nicht versicherungspflichtig werden. Wer nun von der Vollrente zur Teilrente wechselt oder von Anfang an nur eine Teilrente beantragt, wird automatisch versicherungspflichtig und die Pflegekasse zahlt einen Rentenbeitrag, der Pflegende zahlt nichts. Die Teilrente kann dabei 99,9 Prozent sein – die Pflegekasse zahlt trotzdem den vollen Beitrag und die Rente steigt. Voraussetzung ist, dass es sich um</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">keine erwerbsmäßige Pflege handelt</span></li>
<li><span style="color: #000000;">der Pflegegrad der zu pflegenden Person ist mindestens zwei oder mehr und wurde vom MDK festgestellt</span></li>
<li><span style="color: #000000;">der Pflegende arbeitet zusätzlich nicht mehr als 30 Stunden pro Woche</span></li>
<li><span style="color: #000000;">der Mindestpflegeaufwand beträgt 10 Stunden pro Woche</span></li>
<li><span style="color: #000000;">der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort ist Deutschland, im Europ. Wirtschaftsraum oder in der Schweiz</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Die Zusatzrente beträgt für ein Jahr Pflege je nach zeitlichem Aufwand und Pflegegrad der zu pflegenden Person zwischen rund 6,50 Euro und 35 Euro Rente pro Monat.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Auch Erwerbsminderungsrentner, die Pflegedienste erbringen, erhalten diese zusätzlichen Rentenpunkte.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;"><strong>2) Wechsel von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung</strong></span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Privat Krankenversicherte, die über einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung nachdenken, könnten hier einen Weg finden, wieder zurück in eine (ggf. preiswertere) gesetzliche Krankenkasse zu wechseln. Ist allerdings die magische Altersgrenze von 55 Jahren erreicht, ist dieser Weg im Normalfall versperrt. Einzelheiten im Text </span></p>
<p><a href="https://inbere.de/zurueck-in-die-gesetzliche-krankenversicherung/"><strong><span style="color: #3366ff;">Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung</span></strong></a></p>
<p><span style="color: #000000;">oder sehr ausführlich im Buch</span></p>
<p><a href="https://inbere.de/buch/zurueck-in-die-gesetzliche-krankenversicherung-ein-leitfaden-buch/"><strong><span style="color: #3366ff;">Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung &#8211; ein Wechsel sollte wohlüberlegt sein</span></strong></a></p>
<p><span style="color: #000000;">Nicht versperrt bleibt der Weg bei einer vorhandenen Familienversicherung. Hier gilt die 55-Jahres-Grenze nicht. Wer einen gesetzlich versicherten Ehe- oder offiziellen Lebenspartner vorweisen kann, kann dem Grund nach im Alter bei dem Partner familienversichert sein bzw. bleiben. Voraussetzungen sind allerdings</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">die Voraussetzungen für die Pflichtkrankenversicherung der Rentner werden nicht erfüllt</span></li>
<li><span style="color: #000000;">es liegt keine hauptberufliche Selbstständigkeit vor und</span></li>
<li><span style="color: #000000;">das eigene monatliche Gesamteinkommen liegt unterhalb von 485 Euro (für 2023) bzw. 505 Euro für 2024</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Wird nun ein eigener Rentenanspruch in Anspruch genommen, wäre ggf. eine Teilrente sinnvoll, wenn dadurch die Familienversicherung bei der Krankenversicherung noch greifen könnte. Dabei ist natürlich genau zu prüfen, dass die Höchstgrenze „Gesamteinkommen“ nicht überschritten wird. Zum Gesamteinkommen zählen alle Einkommen, wie die eigene Rente, Betriebsrenten, Kapitaleinkünfte, Mieteinkünfte usw. Der letzte Einkommensteuerbescheid sollte als Überlegungs-Grundlage dienen.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;"><strong>3) Rente erhöhen durch freiwillige Beiträge</strong></span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Wird eine Altersvollrente (Regelaltersrente) bezogen, entfällt die Versicherungspflicht für Beiträge ins eigene Rentenkonto – auch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist nicht mehr möglich.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Wird nun nur eine Teilrente bezogen, ist eine Zahlung bzw. Weiterzahlung von freiwilligen Beiträgen möglich. Im Jahre 2024 kann zwischen dem Mindestbeitrag von 100,07 Euro und dem Höchstbetrag von 1.404,30 Euro im Monat jeder Betrag gewählt werden. Wird zum Beispiel ein Jahr der Höchstbeitrag gezahlt, erhöht sich die Rente um rund 80 Euro pro Monat – ein Leben lang. Die Zahlungshöhe hat Auswirkungen auf den Ertrag, auf die zu erwartende Rentenerhöhung. Erworben werden durch Zahlungen ins Rentenkonto sog. Rentenpunkte. Der Wert des Rentenpunktes orientiert sich am Durchschnittsverdienst. Wir zum Beispiel der &#8222;Durchschnitt&#8220; in einem sozialversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis verdient, so erhält man 1,0 Rentenpunkte. Wie hoch die Investition mit freiwilligen Beiträgen zurzeit für einen Rentenpunkt ist, kann im Rechner nachgesehen werden:</span></p>
<p><a href="https://www.ihre-vorsorge.de/rechner/freiwillige-rentenversicherung/ergebnis?rawValues=%7B%22jahr%22%3A%222023%22%2C%22beitrag%22%3A200%7D&amp;formValues=%7B%22F%C3%BCr+welches+Jahr+m%C3%B6chten+Sie+Beitr%C3%A4ge+%28nach-%29zahlen%3F+*%22%3A%222023%22%2C%22Gew%C3%BCnschter+monatlicher+Beitrag+*%22%3A%22200+%E2%82%AC%22%7D&amp;results=%7B%22Das+entspricht+Jahresbeitr%C3%A4gen+in+H%C3%B6he+von%22%3A2400%2C%22Das+bringt+Entgeltpunkte%22%3A%220.2991+Punkte%22%2C%22Das+bringt+eine+monatliche+Rente+in+H%C3%B6he+von%22%3A11.25%2C%22Das+bringt+j%C3%A4hrliche+Rentenanspr%C3%BCche+in+H%C3%B6he+von%22%3A134.95%7D"><strong><span style="color: #3366ff;">Investition in den Rentenpunkt</span></strong></a></p>
<p><span style="color: #000000;">Hier ist auch zu beachten, dass (zusätzliche) Beiträge steuermindernd sein können. Rentenversicherungsbeiträge für das eigene Rentenkonto können steuermindernd geltend gemacht werden, also die Steuerlast senken. Einzahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen sind Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG). Weitere Einzelheiten im Artikel</span></p>
<p><a href="https://inbere.de/steuern-mindern-und-rente-erhoehen/"><strong><span style="color: #3366ff;">Steuern mindern und Rente erhöhen</span></strong></a></p>
<h2><span style="color: #000000;"><strong>4) Rente erhöhen durch Verschiebung der Zahlung</strong></span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Wird angestrebt, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, werden diese Renten häufig mit Abschlägen belegt. Diese Abschläge gelten das ganze restliche Leben. Nun wäre zu überlegen, ob auch eine Teilrente auskömmlich sein könnte. Die Auszahlung der restlichen Rente somit auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Je später der Rest der Rente in Anspruch genommen wird, desto höher wird diese Rente. Zum Einen werden die Abschläge immer geringer (je 0,3 Prozent je Monat) und ggf. können auch weitere Zahlungen ins eigene Rentenkonto erfolgen (zum Beispiel durch Weiterarbeit). Welche Rentenart für den jeweiligen Versicherten maßgeblich ist, wird in der Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung erläutert. Umfangreiche Erläuterungen im Buch</span></p>
<p><a href="https://inbere.de/buch/rentenauskunft-richtig-verstehen-fuer-eine-optimale-rentenplanung/"><strong><span style="color: #3366ff;">Rentenauskunft richtig verstehen</span></strong></a></p>
<p><span style="color: #000000;">Daneben können im Rentenbeginn bzw. Rentenerhöhungs-Rechner der Deutschen Rentenversicherung mit einigen wenigen Daten geprüft werden, welche Rentenart möglich wäre und mit welchen Abschlägen:</span></p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Services/Online-Rechner/RentenbeginnUndHoehenRechner/rentenbeginnrechner_node.html"><strong><span style="color: #3366ff;">Rentenrechner</span></strong></a></p>
<p><span style="color: #000000;">Eine weitere Erhöhung könnte verbucht werden, wenn die Rest-Rente über die Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen wird. Diese Rest-Rente erhöht sich dann um 0,5 Prozent je Monat.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;"><strong>5) Anspruch auf Krankengeld, Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld</strong></span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Wird eine Vollrente bezogen und zusätzlich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, kann durch die Zahlung von eigenen Rentenversicherungsbeiträgen ins Rentenkonto die Rente erhöht werden – der Arbeitgeber zahlt wie vorher die Hälfte. Für die Möglichkeit der eigenen Beitragszahlung muss der Altersvollrente auf die Versicherungsfreiheit bei der Rentenversicherung verzichten (Antrag beim Arbeitgeber für die Lohnbuchhaltung).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Ein Altersvollrentner zahlt nur einen ermäßigten Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Das hat den Effekt, dass kein Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse besteht. Bei dem Bezug einer Teilrente wird diese Vorgehensweise durchbrochen. Der Rentenbezieher muss dann allerdings den vollen Beitrag zur Krankenversicherung zahlen.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Ein Altersvollrentner ist versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. Demzufolge kann auch kein Arbeitslosengeld gezahlt werden (offiziell „ruht“ der Anspruch). Nun gilt hier der § 156 SGB III. Denn bei einer Altersteilrente wird das Arbeitslosengeld bis zum Ende des dritten Kalendermonats gezahlt, wenn die Teilrente mindestens sechs Monate parallel zur Beschäftigung vorlag.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Ein mögliches Kurzarbeitergeld ruht ebenfalls und wird deshalb für Altersvollrentner nicht gezahlt (§ 107 SGB III). Reduziert der Altersvollrentner auf eine Teilrente, wird Kurzarbeitergeld in voller Höhe fällig.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;"><strong>6) Beamtengatte bzw. Beamtengattin und die Beihilfe</strong></span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Die Beihilfe im öffentlichen Dienst ist ein eigenständiges Krankenversicherungssystem für die Beamten und Richter. Leistungen des Beihilfesystems werden grundsätzlich als Kostenerstattungen organisiert. Der Beihilfesatz beträgt zwischen 50 und 80 Prozent der Kosten.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Ehe- bzw. Lebenspartner sind in diesem System berücksichtigt, solange diese nicht selbst versichert sind und darüber hinaus nicht selbst einen finanziellen Betrag erhalten. Eine eigene Krankenversicherung ist immer vorrangig. Der Höchstbetrag für Einkünfte, wie Rentenzahlungen, Miet- oder Zinseinkünfte beträgt im Jahre 2024 insgesamt 20.878 Euro. Hier gilt zu prüfen, ob es möglich ist, durch die Verringerung einer Vollrente auf eine Teilrente, das Beihilfesystem aufrecht erhalten werden kann und die zusätzliche Beihilfe zum Verhältnis der Vollrente/Teilrente rechnen.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;"><strong>7) Achtung bei Betriebsrenten – ein möglicher Nachteil droht</strong></span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Bevor eine Teilrente in Anspruch genommen wird, sollte der zuständige Betriebsrententräger kontaktiert werden. In vielen Fällen gilt, dass erst bei Zahlung einer Vollrente auch die Betriebsrente zur Auszahlung gelangt. Bei Zahlung einer Teilrente kann es also durchaus sein, dass die Betriebsrente nicht gezahlt wird.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">So wird bei der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder &#8211; Anstalt des öffentlichen Rechts) explizit darauf hingewiesen, dass der Bezug einer Teilrente keinen &#8222;Versicherungsfall&#8220; ausgelöst. Im Ergebnis wird bei der VBL keine Rente gezahlt, wenn nicht auch von der Deutschen Rentenversicherung eine Vollrente in Anspruch genommen wird.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Im Grunde genommen müssen beim Bezug einer Betriebsrente häufig folgende Voraussetzungen erfüllt werden (Beispiel):</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">Erfüllung einer Wartezeit</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Bezug einer gesetzlichen Rente als Vollrente oder</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Bezug einer Erwerbsminderungsrente oder</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Bezug einer Hinterbliebenenrente</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">In jedem Falle ist zu empfehlen, vor der Entscheidung Vollrente oder Teilrente von der Deutschen Rentenversicherung den zuständigen Versorgungsträger für die betriebliche Altersvorsorge anzusprechen.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Steuern mindern und Rente erhöhen</title>
		<link>https://inbere.de/steuern-mindern-und-rente-erhoehen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Petra Schewe]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Feb 2024 16:48:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschläge]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungszeiten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Steuern mindern und Rente erhöhen durch Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen 1.     Das Finanzamt zahlt mit - Steuern mindern - Rente erhöhen Rentenversicherungsbeiträge für das eigene Rentenkonto können steuermindernd geltend gemacht werden, also die Steuerlast senken. Einzahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen sind Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG). Hierzu zählen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1><span style="color: #000000;">Steuern mindern und Rente erhöhen durch Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen</span></h1>
<h2><span style="color: #000000;">1.     Das Finanzamt zahlt mit &#8211; Steuern mindern &#8211; Rente erhöhen</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Rentenversicherungsbeiträge für das eigene Rentenkonto können steuermindernd geltend gemacht werden, also die Steuerlast senken. Einzahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen sind Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG). Hierzu zählen die</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken,</span></li>
<li><span style="color: #000000;">landwirtschaftlichen Alterskassen und</span></li>
<li><span style="color: #000000;">(teilweise) private Rentenversicherungen.</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Also die Rente durch Zahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen erhöhen und gleichzeitig die Steuern mindern. Doch Achtung: Die Zahlungshöhe ist gedeckelt. Aus diesem Grund ist es in vielen Fällen sinnvoll, die Zahlungen auf verschiedene Jahre zu verteilen. Im Steuerrecht gilt, dass die Abzugsfähigkeit dann gilt, wann gezahlt worden ist. </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Einzelheiten: Die steuermindernde Höchstbetragsberechnung befindet sich im § 10 Abs. 3 EStG. Seit dem Jahre 2005 wirken sich die Beiträge steuermindernd aus. Die Summe ist allerdings gedeckelt. Sie errechnet sich aus dem Höchstbeitrag zur Knappschaftlichen Rentenversicherung, daraus jeweils ein Prozentsatz, der Jahr für Jahr um 2 Prozentpunkte steigt – das Ergebnis ist der abziehbare Höchstbetrag.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die abziehbaren Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen im Bereich der Rentenversicherung:</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">2023: 26.528 Euro und 53.056 Euro für gemeinsam veranlagte Paare.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">2024: 27.565 Euro bzw. 55.130 Euro (Einzel-/ Zusammenveranlagung).</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Weitere Vorsorgeaufwendungen sind die</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">gesetzliche und private Kranken- und Pflegeversicherungskosten</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Arbeitslosenversicherung</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Berufsunfähigkeitsversicherung</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Unfallversicherung</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Haftpflichtversicherung</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Risikolebensversicherung</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Kapitallebensversicherung</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (Berücksichtigung zu 88 Prozent)</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht, die vor 2005 abgeschlossen wurde</span></li>
</ul>
<h2><span style="color: #000000;">2.     Krankenkassenkassenkosten reduzieren</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Werden die Renten ausgezahlt, so sind diese beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Der Rentner erhält von der Deutschen Rentenversicherung, soweit es sich um Zahlungen der gesetzlichen Rente handelt, einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung. Dabei ist es unerheblich, ob ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz vorliegt oder eine private Krankenversicherung vorhanden ist.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Höhe des Zuschusses hängt von vom Zahlbetrag der Rente ab, die Deutsche Rentenversicherung übernimmt davon rund die Hälfte (ähnlich wie bei einem Arbeitgeber).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Formulare zum Antragsverfahren sind direkt bei der Deutschen Rentenversicherung zu erhalten:</span></p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2021/210112_zuschuss_krankenversicherung.html"><span style="color: #3366ff;"><strong>Zuschuss Krankenversicherung</strong></span></a></p>
<h2><span style="color: #000000;">3.     Investition in Rentenpunkte</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Steuern mindern und die Rente erhöhen: Die Kosten eines Rentenpunktes orientieren sich am Durchschnittseinkommen aller Rentenbeitragszahler. Da das Durchschnittseinkommen sich jedes Jahr ändert, ändert sich auch jedes Jahr der Wert bzw. die Kosten für einen Rentenpunkt. Im Jahre 2024 kostet ein Rentenpunkt 8.436,59 Euro (West) und 8.320,11 Euro (Ost).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Der aktuelle Rentenwert pro Rentenpunkt als monatliche Rentenzahlung errechnet sich ebenfalls aus Durchschnittswerten und wird jedes Jahr im Juli neu festgelegt. Im Allgemeinen spricht man dann über eine Rentenerhöhung. Der aktuelle Rentenwert pro Rentenpunkt ist im Jahre 2024 für alle Bundesländer einheitlich 37,60 Euro.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Im Rentenkonto werden die Punkte durch Einzahlungen ins Rentenkonto oder durch Gutschriften (zum Beispiel “Mütterrente”) gesammelt und mit dem jeweiligen aktuellen Rentenwert multipliziert. Das Ergebnis ist die Rentenhöhe, ggf. noch mit Sonderberechnungen erhöht.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">So wird der Wert konkret ermittelt:</span></p>
<p><a href="https://inbere.de/rentenerhoehung-so-wird-gerechnet/"><strong><span style="color: #3366ff;">Rentenpunkte berechnen</span></strong></a></p>
<h2><span style="color: #000000;">4. Rentenpunkte mit Pflichtbeiträgen</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Die Zahlung von Pflichtbeiträgen ist in den §§ 1 ff. SGB VI geregelt. So kann eine Versicherungspflicht kraft Gesetz entstehen oder auch auf Antrag.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Versicherungspflichtig sind u.a. folgende Personenkreise:</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">Gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte oder zu ihrer Berufsausbildung oberhalb der sog. Geringfügigkeitsgrenze von zurzeit 538 Euro (§ 8 SGB IV). Bei den Mitarbeiterin innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze zahlt der Arbeitgeber einen Pflichtbeitrag. Der Arbeitnehmer kann einen eigenen Beitrag hinzu zahlen.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte bzw. Betreuungseinrichtungen, Jugendhilfen etc.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Auszubildende mit Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Vergütung.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Teilnehmer an dualen Studiengängen.</span></li>
<li><span style="color: #000000;">Selbstständig Tätige nach § 2 SGB VI (insbesondere Lehrkräfte, Erzieher, Hebammen, Handwerker, Künstler, Publizisten, Hausgewerbetreibende, Handwerker, Scheinselbstständige)</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Der Beitrag zur Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent vom Gehalt bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt zurzeit 7.450 Euro (Ost) bzw. 7.550 Euro (West). Rentenversicherungsbeiträge werden nur bis zu den genannten Grenzen fällig. Übersteigt das Gehalt die Grenzen, ist der übersteigende Betrag rentenversicherungsfrei. Der Beitrag wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">5. Rentenpunkte mit freiwilligen Beiträgen</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Freiwillige Beiträge kann jede Person in das eigene Rentenkonto zahlen. Voraussetzung ist, dass</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000;">keine Pflichtversicherung zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen besteht,</span></li>
<li><span style="color: #000000;">der Wohnsitz sich in Deutschland befindet,</span></li>
<li><span style="color: #000000;">die Person mindestens 16 Jahre alt ist,</span></li>
<li><span style="color: #000000;">sowie noch keine Altersvollrente gezahlt wird.</span></li>
</ul>
<p><span style="color: #000000;">Eine Alternative für zum Beispiel Selbstständige, Freiberufler, die nicht Kraft Gesetz Beiträge zahlen müssen oder auch erwerbstätige Erwachsene bzw. Hausfrauen bzw. –männer.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Mit freiwilligen Beiträgen können Wartezeitmonate (Voraussetzung für die Zahlung einer Rente) erfüllt werden. Dies kann besonders sinnvoll sein, wenn bereits Zeiten im Rentenkonto vorhanden sind, aber die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren noch nicht erfüllt wurde (Beispiel: Kindererziehungszeiten). Auch eine Rentenerhöhung durch die Zahlung ins eigene Rentenkonto kann die Altersvorsorge stützen. Dabei ist auch stets zu beachten, dass Beiträge steuermindernd geltend gemacht werden können.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen werden jeden Monat Beiträge fällig. Im Jahre 2024 kann zwischen dem Mindestbeitrag von 100,07 Euro pro Monat und dem Höchstbetrag von 1.404,30 Euro gewählt werden.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Mit der Zahlung von freiwilligen Beiträgen kann folgende Rentenerhöhung erreicht werden:</span></p>
<p><a href="https://www.ihre-vorsorge.de/rechner/freiwillige-rentenversicherung/ergebnis?rawValues=%7B%22jahr%22%3A%222023%22%2C%22beitrag%22%3A200%7D&amp;formValues=%7B%22F%C3%BCr+welches+Jahr+m%C3%B6chten+Sie+Beitr%C3%A4ge+%28nach-%29zahlen%3F+*%22%3A%222023%22%2C%22Gew%C3%BCnschter+monatlicher+Beitrag+*%22%3A%22200+%E2%82%AC%22%7D&amp;results=%7B%22Das+entspricht+Jahresbeitr%C3%A4gen+in+H%C3%B6he+von%22%3A2400%2C%22Das+bringt+Entgeltpunkte%22%3A%220.2991+Punkte%22%2C%22Das+bringt+eine+monatliche+Rente+in+H%C3%B6he+von%22%3A11.25%2C%22Das+bringt+j%C3%A4hrliche+Rentenanspr%C3%BCche+in+H%C3%B6he+von%22%3A134.95%7D"><strong><span style="color: #3366ff;">Freiwillig Beiträge &#8211; Rentenerhöhung</span></strong></a></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Beiträge können entweder monatlich gezahlt werden, oder auch in einem Betrag – jeweils bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Für freiwillige Beiträge sind darüber hinaus auch Zahlungen für das abgelaufene Kalenderjahr bis zum März des Folgejahres möglich.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">6. Rentenpunkte für vergangene Ausbildungszeiten</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Beiträge für Ausbildungszeiten (§ 207 SGB VI) sind möglich, wenn das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Sind für diese Ausbildungszeiten allerdings schon Anrechnungszeiten vorhanden oder anderweitig Beiträge geflossen (etwa durch eine Ausbildungsvergütung), so ist eine Nachzahlung nicht möglich.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Als Ausbildungszeiten gelten der Besuch einer Schule, Fach- oder Hochschule, Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr. Nach dem 17. Lebensjahr können Beiträge für Ausbildungszeiten nachgezahlt werden, wenn diese Ausbildung länger als acht Jahre gedauert hat, somit über den 25. Geburtstag hinaus. Ferner können es auch Zeiten für die Immatrikulation nach dem Abschluss eines Studiums sein.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Höhe der Zahlung richtet sich nach den fehlenden Monaten &#8211; je Monat kann zwischen dem Mindestbeitrag von zurzeit 100,07 Euro pro Monat und dem Höchstbetrag von 1.404,30 Euro gewählt werden.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Nachzahlung muss beantragt werden mit dem Formular V0800 bei der Deutschen Rentenversicherung.</span></p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0080.html"><strong><span style="color: #3366ff;">Formular V0800</span></strong></a></p>
<h2><span style="color: #000000;">7. Rentenpunkte für Versorgungsausgleich</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Über einen Versorgungsausgleich bei einer Scheidung entscheidet das Familiengericht. Für eine Entscheidung durch das Gericht fordert dieses von den Versorgungsträgern (zum Beispiel der Deutschen Rentenversicherung) Auskünfte über die erworbenen Rentenanrechte an. Das Ergebnis über den Versorgungsausgleich wird im Scheidungsurteil aufgeführt.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Das Ergebnis wird der jeweiligen Rentenauskunft festgehalten.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Erhöhung oder Minderung der Rentenansprüche wird erst umgesetzt, wenn die Rentenzahlung erfolgen soll. Wird bereits eine Rente gezahlt, erfolgt die Erhöhung oder Minderung nach rechtsgültigem Scheidungsurteil.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Wurde im eigenen Rentenkonto ein Abschlag aus einer Scheidung vollzogen (Versorgungsausgleich), so kann der angegebene Betrag mit eigenen Beiträgen wieder aufgefüllt werden, um den Abschlag auszugleichen. Der Abschlag kann ganz oder auch nur teilweise ausgeglichen werden. Wichtig ist, dass der Ausgleich nur möglich ist, wenn noch keine Rente bezogen wird.</span></p>
<h2><span style="color: #000000;">8. Rentenpunkte für Abschläge</span></h2>
<p><span style="color: #000000;">Es gibt bei verschiedenen Rentenarten (Renten für langjährig Versicherte, Renten für schwerbehinderte Menschen) die Möglichkeit, früher als bei der Regelaltersrente eine Rentenleistung zu beziehen. In den meisten Fällen müssen dann Abschläge in Kauf genommen werden. Diese Abschläge können ab dem 50. Lebensjahr (und vorliegender 35jähriger Beitragszahlung) “abgekauft” werden (§ 187 a SGB VI).</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Der Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung berechnet nach den individuellen Vorgaben, ab wann eine Rente möglich ist und ggf. welche Abschläge vorliegen:</span></p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SiteGlobals/Forms/RentenBeginnUndHoehenRechner/Rentenbeginn/rentenbeginnrechner_form.html?resourceId=fd80eb35-41ae-49ec-a76d-fae25f0fb182&amp;input_=4f047ad8-43fa-4343-97f7-c354da089bda&amp;pageLocale=de&amp;emailText=&amp;Geburtsdatum=04.11.1958&amp;Schwerbehindert=Nein&amp;Schwerbehindert.GROUP=1&amp;Bergbau=Nein&amp;Bergbau.GROUP=1&amp;submit=Berechnen"><strong><span style="color: #3366ff;">Renten-Beginn-Rechner</span></strong></a></p>
<p><span style="color: #000000;">Für die Berechnung der Abschläge in Euro, ist eine besondere Rentenauskunft nötig. Diese Rentenauskunft (Formular V0210) muss  beantragt werden:</span></p>
<p><a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0210.html"><strong><span style="color: #3366ff;">Formular V 0210</span></strong></a></p>
<p>D<span style="color: #000000;">er Bescheid (die besondere Rentenauskunft) der Deutschen Rentenversicherung umfasst eine Auflistung der Berechnung und im Ergebnis die Summe einer Abschlagszahlung. Dieser Betrag kann im Ganzen oder in Teilbeträgen oder auch nur in selbst gewünschter Höhe (bis max. die Höhe im Bescheid) ins eigene Rentenkonto eingezahlt werden.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Zahlung dieser Sonderzahlungen verpflichtet nicht, auch früher in Rente zu gehen. Es ist also durchaus möglich, “nur” die eigene Rente zu erhöhen, aber dennoch erst zur Regelaltersgrenze die Regelaltersrente in Anspruch zu nehmen.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Rentenausgleichszahlungen durch den Arbeitgeber sind ebenfalls denkbar. Häufig sind in Tarifverträgen oder in einzelvertraglichen Absprachen Möglichkeiten geschaffen. Bezahlt der Arbeitgeber diese freiwillige Sonderzahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen wird die Hälfte nicht als Arbeitslohn (§ 24 Nr. 1 EStG) angerechnet, sondern als Entschädigungszahlung.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Zahlung durch den Arbeitgeber verpflichtet ebenfalls nicht, auch wirklich die vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen – natürlich nur, wenn keine innerbetriebliche Verpflichtung unterschrieben worden ist.</span></p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://inbere.de/steuern-mindern-und-rente-erhoehen/">Steuern mindern und Rente erhöhen</a> erschien zuerst auf <a href="https://inbere.de">InBeRe</a>.</p>
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