Keine Einnahmen – Pflichtbeiträge zur Deutschen Rentenversicherung für Selbständige bzw. Kleinstunternehmen
Laut Anfrage von mir vom 26.03.2020 an die Deutsche Rentenversicherung (innerhalb der Corona-Krise) ergaben sich folgenden Möglichkeiten:
“Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist bestrebt, für die Betroffenen eine verträgliche und unbürokratische Lösung zu finden. Da derzeit die konkreten wirtschaftlichen Folgen nicht absehbar sind, bietet die Deutsche Rentenversicherung Bund den selbständig Tätigen an, zunächst die Forderung der Beiträge auszusetzen und zu gegebener Zeit rückwirkend das Versicherungsverhältnis oder die Beitragshöhe im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten anzupassen.
Beantragen Versicherte unter Hinweis auf die Corona-Pandemie (Anmerkung: das geht auch ohne “Corona”)
• die Aussetzung der Forderung,
• die befristete oder unbefristete Stundung,
• den Erlass von Beiträgen, Säumniszuschlägen oder Mahngebühren,
• die Minderung der Beitragshöhe oder
• Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit,
ist der selbständig Tätige zunächst über die Aussetzung der Beitragsforderung und die Möglichkeit der rückschauenden Betrachtung aufzuklären.
Wir können zwar nicht auf die Beiträge verzichten, jedoch können wir ab sofort die Forderung der zukünftigen Beiträge für die versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit aussetzen. Sofern die Beiträge im Rahmen des Lastschriftverfahrens abgebucht werden, werden wir das Lastschriftverfahren in der Zukunft einstellen.
Die konkreten wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie und deren Dauer sind nicht absehbar. Wir werden daher zu einem späteren Zeitpunkt eine Überprüfung des bestehenden Versicherungsverhältnisses mit rückwirkender Betrachtungsweise vornehmen. Den Zeitpunkt, an dem wir die Versicherungsverhältnisse überprüfen, werden wir rechtzeitig
mitteilen.
So könnte entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse rückwirkend zum Beispiel:
• die Beitragshöhe vermindert werden, wenn die Voraussetzung der Sozialklausel vorlagen,
• Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit festgestellt werden, sofern das Arbeitseinkommen
aus der selbständigen Tätigkeit regelmäßig im Monat 450,00 EUR nicht überschritten hat oder
• eine zinslose Stundung der Beitragsforderung mit oder ohne Ratenzahlung vereinbart werden.
Wir bitten Sie daher, die Solo-Selbständigen entsprechend zu informieren. Bitte machen Sie die Versicherten auf die Antragstellung aufmerksam.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Deutsche Rentenversicherung Bund”
Achtung: Auch “nach Corona” gibt es Möglichkeiten, die Beitragslast zu verringern, mit der Zahlung auszusetzen und anderes
Ihre Rentenberaterin
Petra Schewe