Neues ab 01.01.2020:

 

Erwerbsminderungsrenten,

die ab 1. Januar 2020 BEGINNEN (nicht die EM-Renten, die vorher beginnen), wird die sog. Zurechnungszeit auf 65 Jahre und neun Monaten verlängert. Das bedeutet, Erwerbsminderungsrentner werden so gestellt, als hätten sie bis zu dieser Zeit gearbeitet (egal, wie alt sie bei Beginn der EM-Rente sind).

 

Die Beitragsbemessungsgrenzen

steigen. Das sind die Einkommensgrenzen, bis zu der Beiträge zu zahlen sind. In der Rentenversicherung sind das ab 2020 insgesamt Euro 6.450 in den alten Bundesländern und Euro 6.900 in den alten Bundesländern.

 

Der Beitragssatz in der Rentenversicherung

bleibt dagegen stabil (18,6 %). Dieser Beitragssatz ist zu zahlen für zum Beispiel Selbständige (vom Gewinn) oder Angestellte vom Gehalt (je 1/2 Arbeitnehmer und 1/2 Arbeitgeber) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Ist der Gewinn pro Monat oder das Gehalt pro Monat höher, so ist der “Rest” beitragsfrei.

 

Die Beitragshöhe

für freiwillige Beiträge ist variabel wählbar. Sie beginnt mit einer monatlichen Höhe von Euro 83,70 (Mindesthöhe). Die maximale Beitragshöhe wird ab 2020 auf Euro 1283,40 pro Monat angehoben (alte Bundesländer) und in den neuen Bundesländern auf Euro 1.199,70.

 

Betriebsrenten ab 01.01.2020:

Es mussten bisher auf alle Renten, die betrieblich angespart wurden, in der Auszahlungsphase volle Beiträge (also Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) in der Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Nun gilt ein monatlicher Freibetrag von Euro 159,25. Der Freibetrag ändert sich jährlich. Den Freibetrag erhalten auch Betriebsrentner, die – statt laufende Rente – einen Kapitalbetrag erhalten haben (wenn die 10-Jahres-Frist nach nicht abgelaufen ist).

 

Ihre Rentenberaterin

Petra Schewe