Hinzuverdienstgrenze 2020 – Hinzuverdienst 2020 bei vorgezogenen Renten
Auszug Sozialschutzpaket (Bundesgesetzblatt vom 27.03.2020), Artikel 4: Änderung des SGB VI -=
§ 34 SGB VI findet in der Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 mit den Maßgaben Anwendung, dass
- der Betrag von 6.300 Euro durch den Betrag von 44.590 Euro ersetzt wird und
- der Hinzuverdienst keine Anwendung findet.
(siehe auch § 302 SGB VI).
Das bedeutet:
Die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Renten (das sind Renten für langjährig Versicherte, Renten für besonders langjährig Versicherte, Renten für schwerbehinderte Menschen) hatten bisher eine Hinzuverdienstgrenze von Euro 6.300/Kalenderjahr. Wer mehr hinzuverdiente, musste mit Abzügen bei seiner Rente rechnen. Bei Überschreitung eines (individuellen) Höchstbetrages, wurde die Rentenzahlung eingestellt (Hinzuverdienstdeckel).
NEU = Nur für das Kalenderjahr 2020:
Die Hinzuverdienstgrenze von Euro 6.300 ist nunmehr auf Euro 44.590 angehoben worden und der Hinzuverdienstdeckel wurde aufgehoben.
Damit soll erreicht werden, dass jetzt dringend benötigtes (“Aushilfs-Rentner”) Personal – besonders in den Bereichen Medizin, Verkauf usw – flexibel eingesetzt werden kann, ohne dass finanzielle Nachteile entstehen.
Hinzuverdienstgrenzen entfallen generell ab Beginn der Regelaltersrente.
Hinweis: Die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten (Witwen/r-Renten) wurden nicht angehoben.
Bleiben Sie gesund !
Ihre Rentenberaterin
Petra Schewe