Hinzuverdienstgrenze 2020 – Hinzuverdienst 2020 bei vorgezogenen Renten

 

Auszug Sozialschutzpaket (Bundesgesetzblatt vom 27.03.2020), Artikel 4: Änderung des SGB VI -=

§ 34 SGB VI findet in der Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 mit den Maßgaben Anwendung, dass

  1. der Betrag von 6.300 Euro durch den Betrag von 44.590 Euro ersetzt wird und
  2. der Hinzuverdienst keine Anwendung findet.

(siehe auch § 302 SGB VI).

 

Das bedeutet:

Die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Renten (das sind Renten für langjährig Versicherte, Renten für besonders langjährig Versicherte, Renten für schwerbehinderte Menschen) hatten bisher eine Hinzuverdienstgrenze von Euro 6.300/Kalenderjahr. Wer mehr hinzuverdiente, musste mit Abzügen bei seiner Rente rechnen. Bei Überschreitung eines (individuellen) Höchstbetrages, wurde die Rentenzahlung eingestellt (Hinzuverdienstdeckel).

 

NEU = Nur für das Kalenderjahr 2020:

Die Hinzuverdienstgrenze von Euro 6.300 ist nunmehr auf Euro 44.590 angehoben worden und der Hinzuverdienstdeckel wurde aufgehoben.

 

Damit soll erreicht werden, dass jetzt dringend benötigtes (“Aushilfs-Rentner”) Personal – besonders in den Bereichen Medizin, Verkauf usw – flexibel eingesetzt werden kann, ohne dass finanzielle Nachteile entstehen.

 

Hinzuverdienstgrenzen entfallen generell ab Beginn der Regelaltersrente.

Hinweis: Die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten (Witwen/r-Renten) wurden nicht angehoben. 

 

Bleiben Sie gesund !

Ihre Rentenberaterin

Petra Schewe