Die Flexirente ab 2017 eröffnet neue Möglichkeiten beim Hinzuverdienen und beim Steuern sparen
- Frührente
- Hinzuverdienst während der Rente
- Rente erhöht sich beim Hinzuverdienen
- Rentenerhöhung durch zusätzliche Einzahlungen
- Für den Arbeitgeber bzw. für die Lohnbuchhaltung – Auswirkungen der Neuerungen
Zu 1. Frührente
Um eine Rente beanspruchen zu können, müssen Sie (mindestens) zwei Voraussetzungen erfüllen:
- eine Wartezeit erfüllen
- ein bestimmtes Alter vorweisen können
Nun “Wartezeit” hat nichts mit warten zu tun. Sie müssen eine bestimmte Anzahl an Monaten vorweisen können, in den Sie Beiträge in Ihr Rentenkonto eingezahlt haben. Das kann durch einen Job geschehen sein oder auch durch Zeiten, die Ihnen gutgeschrieben worden sind (zum Beispiel Kindererziehungszeiten).
Die Regelaltersrente erhalten Sie erst, wenn Sie, je nach Geburtsjahrgang, zwischen 1947 und 1964 geboren sind. Erhielten Sie mit Jahrgang 1947 noch die Rente mit dem 65. Lebensjahr, so steigt nun das Renteneintrittsalter bis auf das 67. Lebensjahr, wenn Sie erst 1964 geboren worden sind. Doch es gibt Ausnahmen:
Die Rente für langjährig Versicherte, für besonders langjährig Versicherte, für schwerbehinderte Menschen und natürlich die Erwerbsminderungsrente kann man früher erhalten. Nehmen Sie diese vorgezogenen Renten in Anspruch, können Sie zwar etwas hinzuverdienen, aber nicht soviel wie wollen (oder können). Wird ein bestimmter Betrag überschritten, so wird ein Teil angerechnet.
Zu 2. Hinzuverdienst bei der Frührente
Hinzuverdienst bisher:
Bisher konnten alle, die eine vorgezogene Rente erhalten (z.B. Rente für langjährig Versicherte, für besonders langjährig Versicherte, für schwerbehinderte Menschen) nur € 450,00 brutto im Monat als Angestellte dazuverdienen. Die 450-Euro-Grenze durfte 2 x im Jahr überschritten werden (zum Beispiel durch Überstunden, Weihnachtsgeld etc.). Die Hinzuverdienstgrenze von € 450,00 galt auch für Selbstständige (Gewinn als Grundlage).
Wurde diese Grenze überschritten (auch nur um € 1,00), so wurde die Rente für diesen Monat um mindestens ein Drittel gekürzt. Je nach Höhe der Überschreitung konnte die Rente schließlich ganz “ausfallen”, da jeweils bei Überschreitung der nächsten Grenze mehr gekürzt wurde. Hierbei handelte es sich um Mindesthinzuverdienstgrenzen. Verdienten Sie aber mehr als der „Durchschnitt“ (für 2016 wären das € 36.267,00/Jahr) erhöhten sich die Hinzuverdienstgrenzen = schauen Sie hierzu einmal in Ihren Rentenbescheid. In den meisten Fällen hat die Deutsche Rentenversicherung diese für Sie geltenden Hinzuverdienstgrenzen aufgeführt. Gerechnet wurden die individuellen Grenzen, in dem die monatliche Bezugsgröße mit Ihren Entgeltpunkten aus den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn multipliziert wird, das Produkt hieraus wiederum mit einem Faktor entsprechend der anteiligen Rente.
Hinzuverdienst neu (ab 01.07.2017):
Der grundsätzliche Freibetrag in Höhe von € 450,00 im Monat wird beibehalten, daneben auch die bis 2016 geltende Überschreitungsmöglichkeit von 2 x im Jahr (insgesamt € 900). Insgesamt bedeutet dies, dass man € 6.300,00 im Jahr hinzuverdienen kann, ohne dass eine Berechnung oder gar eine Anrechnung auf die (vorgezogene) Rente erfolgt.
Es gilt also ab 2017 eine Jahresbetrachtung, die monatliche starre Grenze von € 450/Monat fällt weg. Wird die Jahres-Höchstgrenze von € 6.300,00 überschritten, muss gerechnet werden. Alle Verdienste, die über dem Jahresbetrag von € 6.300,00 liegen, werden mit 40 % auf die Rente angerechnet. Die 40-%-Regelung gilt bis zur individuellen Höchstgrenze. Die individuelle Höchstgrenze ist das vorherige Bruttogehalt (Bruttogehalt eines Kalenderjahr mit dem höchsten Einkommen zählt – max. wird bis zu 15 Jahren rückwärts geschaut). Wird mit dem Hinzuverdienst die individuelle Höchstgrenze überschritten, so entfällt die Rentenzahlung.
Diese Höchstgrenzen werden nicht nur für alle vorgezogenen Altersrenten gelten, sondern auch für Erwerbsminderungsrenten. Ebenfalls fallen die Unterschiede zwischen alten und neuen Bundesländern zum Juli 2017 weg. Beim Hinzuverdienst ist allerdings zu beachten, dass das “Restleistungsvermögen” im Sinne der Arbeitszeit nicht überschritten wird. Erhalten Sie eine teilweise Erwerbsminderungsrente sind andere Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Die Grenze liegt bei 81 % des höchsten Bruttoentgeltes, rückwirkende Betrachtung bis 15 Jahren, aus Ihrem Versicherungsverlauf. Mindestens liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 81 % des allgemeinen Durchschnittsverdienstes. Für das Jahr 2017 sind dies 15.026,72 Euro. Verdienen Sie mehr (beim Bezug einer teilweisen Erwerbsminderungsrente) so wird wieder der Mehrverdienst zu 40 % auf die Rente angerechnet.
Beispiel:
Sie verdienen neben Ihrer vorgezogenen Rente im Kalenderjahr € 18.000 dazu. Von den € 18.000 wird die allgemeine Jahreshöchstgrenze von € 6.300 abgezogen, es verbleiben als Berechnungsgrundlage € 11.700. Von den verbleibenen € 11.700 werden 40 % von der Rentenzahlung abzogen. 40 % von € 11.700 sind € 4.680. Erhalten Sie eine Rente von zum Beispiel € 1.200,00 im Monat, so werden monatlich € 390 abgezogen (€ 4.680 : 12 Monate = € 390).
Praxis:
Als (vorgezogener) Rentner mit Hinzuverdienst müssen Sie, falls eine Überschreitung der € 6.300 vorgesehen ist, der Deutschen Rentenversicherung eine Prognose des wahrscheinlich zu erwartenen Hinzuverdienstes melden. Hierauf wird die Deutsche Rentenversicherung einen Bescheid erlassen mit dem Inhalt der Berechnung und der Anrechnung auf die Rente. Nach Ablauf des Kalenderjahres wird es in vielen Fällen nötig sein, Korrekturen der Deutschen Rentenversicherung über den tatsächlichen Hinzuverdienst zu melden. Im Ergebnis würde ein neuer Bescheid der Rentenversicherung eintreffen mit einer Verrechnung bzw. Abrechnung/Korrektur und möglicherweise mit einer Forderung oder Nachzahlung von Rentenbeiträgen. Korrekturzeiten sind jeweils der Juli bzw. der Januar des Folgejahres.
Verlieren Sie nicht den Überblick !!!
Zu 3. Rente erhöht sich beim Hinzuverdienen
Rentenerhöhung bisher:
Das Weiterarbeiten hatte bisher (kaum) Auswirkungen auf die Rentenhöhe. Hintergrund war, dass der Arbeitnehmer-Rentner keine eigenen Beiträge für die Rentenversicherung gezahlt hat.
Rentenerhöhung neu (ab 01.01.2017):
Arbeitnehmer, die eine vorgezogene Rente erhalten, können nunmehr auf die (eigene) Rentenversicherungsfreiheit beim Hinzuverdienst verzichten. Der Arbeitgeber zahlt, wie bisher auch, die Hälfte dazu. Die Berechnung der Rentenerhöhung erfolgt wie bisher: Wenn Sie ein Durchschnittsentgelt (insgesamt € 36.267 für das Jahr 2016) beziehen, so erhalten Sie einen Entgeltpunkt. Der Wert eines Entgeltpunktes ist seit Juli 2016 € 30,45 (alte Bundesländer) und € 28,66 (neue Bundesländer). Wenn Sie weniger verdienen, verringert sich die Rentenerhöhung entsprechend. Was müssen Sie tun? Einen “Antrag” beim Arbeitgeber stellen. Dieser ist dann verpflichtet, in der Lohnbuchhaltung entsprechend abzurechnen.
Zu 4. Rentenerhöhung durch zusätzliche Einzahlungen
Die vorzeitigen Renten haben noch einen Nachteil: sie sind mit Abschlägen belegt. Das heißt, geht Mann / Frau früher in Rente, wird die Rente gekürzt. Die Abschläge betragen 0,3 Prozent pro Monat der früheren Inanspruchnahme. An dieser Kürzung, wenn die Rente vor der “normalen” Regelaltersrente in Anspruch genommen wird, ändert sich nichts.
Rentenerhöhung durch zusätzliche Einzahlungen bisher:
Auch heute ist es schon möglich, diese Abschläge „auszugleichen“, also durch zusätzliche Beitragszahlungen oder Einzahlungen ab dem 55. Lebensjahr.
Rentenerhöhung durch zusätzliche Einzahlungen neu (ab 01.07.2017):
Da es sich hierbei in den meisten Fällen um hohe Beträge handelt (über € 20.000 sind die Regel), ist es ab Juli 2017 bereits ab dem Alter von 50 Jahren möglich, Beträge einzuzahlen. Vorteil ist, dass diese Abschläge „stückchenweise“ eingezahlt werden können, so dass jedes Jahr eine für den Versicherten machbare Summe aufgebracht werden kann (2 Abschlagszahlungen pro Jahr möglich bis zu einem Höchstbetrag lt. Ihrer individuellen Berechnung). Die Einzahlungen müssen, wie auch schon heute, spätestens bis zum Beginn der Altersrente geleistet werden. Vorteil: Wird die Rente doch nicht früher in Anspruch genommen, erhöhen die Einzahlungen die (dann abschlagsfreie) Rente. Was müssen Sie tun? Stellen Sie einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung (Beratungsstelle oder beim Ansprechpartner, der auf Ihrer Renteninformation oder Rentenauskunft steht).
Neben diesen Einmalzahlungen ist es ab sofort möglich, dass vorgezogene Altersrentner bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beiträge (mindestens € 84,15/Monat bis höchstens € 1.187,45/Monat) zahlen, um die eigene Rente zu erhöhen.
Diese zusätzlichen Einzahlungen erhöhen nicht nur die Rente, sie können auch (zum Teil) Ihre Steuerlast mindern. Außerdem ist zurzeit eine Einzahlung in die Rentenkasse in den meisten Fällen rentabler als in eine private Altersvorsorge. Eine individuelle Beratung von einem neutralen Fachmann wäre anzuraten.
Zu 5. Für den Arbeitgeber bzw. für die Lohnbuchhaltung – Auswirkungen der Neuerungen
Lohnbuchhaltung bisher:
Bezieher einer Vollrente sind bei einer Weiterbeschäftigung nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Handelte es sich um eine vorgezogene Altersrente und wird diese Rente nur noch als Teilrente gezahlt (weil die Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde) wurde der Rentner versicherungspflichtig in der Rentenversicherung.
Der Arbeitgeber hatte – auch wenn Versicherungsfreiheit vorlag – seinen Beitrag zur Rentenversicherung zu leisten. Der Rentner hatte keinen Vorteil aus den Zahlungen des Arbeitgebers. Zu melden war die Beschäftigung mit der Personengruppe 119, RV nur Arbeitgeberanteil. Bei Erreichen der Regelaltersgrenze, galt die hälftige Beitragszahlung auch in der Arbeitslosenversicherung.
Lohnbuchhaltung neu:
Rentenversicherungsbeiträge
Für Beschäftigungen, die von einem vorgezogenen Rentner ab dem 01.01.2017 aufgenommen werden, besteht die allgemeine Rentenversicherungspflicht. Der volle Beiträge zur Rentenversicherung wird – wie bei einem “normalen” Mitarbeiter – abgerechnet. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer teilen sich den Beitrag je zur Hälfte. Diese Abrechnung gilt grundsätzlich bis zur Regelaltersgrenze. Die Meldung erfolgt über die Personengruppe 120. In vielen Programmen wird diese neue Personengruppe zum Jahreswechsel noch nicht zur Verfügung stehen. Hilfsweise ist deshalb die Personengruppe 101 zu wählen. Denken Sie daran, die Personengruppe später zu aktualisieren.
Für Beschäftigungen, die von einem vorgezogenen Rentner bereits vor dem Stichtag 01.01.2017 aufgenommen wurden, kann ein Bestandsschutz in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen bleibt es bei der Rentenversicherungsfreiheit, der Arbeitgeber hat wie bisher den hälftigen Beitrag zu zahlen, die Meldung erfolgt über die Personengruppe 119. Auf den Bestandsschutz kann der Rentner-Arbeitnehmer verzichten. Der Verzicht kann nur für die Zukunft erfolgen. Denken Sie an eine schriftliche Erklärung des Rentner-Arbeitnehmers für die Akten. Abgerechnet wird dann wie die Neuregelung zum 01.01.2017 vorschreibt.
Für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, tritt die Rentenversicherungsfreiheit in Kraft. Es ist nunmehr nur noch der Arbeitgeber-Beitrag zur Rentenversicherung abzuführen, die Meldung erfolgt über die Personengruppe 119. Denken Sie an eine Kopie des Rentenbescheides für die Akten. Auch hier gibt es die Regelung, dass der Altersrentner auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten kann. Wichtig ist wieder, eine schriftliche Erklärung des Regelaltersrentner zu den Akten zu legen, um bei einer Betriebsprüfung eine Unterlage vorweisen zu können. Mit der Option zur Zahlung von eigenen Rentenbeiträgen wird wieder die Umgruppierung auf die Personengruppe 120 nötig.
Arbeitslosenversicherungsbeiträge
Der bisher zu zahlende Beitrag des Arbeitgebers zur Arbeitslosenversicherung für Regelaltersrentner wird zum 01.01.2017 gestrichen. Der Wegfall ist allerdings auf fünf Jahre begrenzt und wird dann erneut verhandelt und entschieden.
Gern beraten wir Sie neutral und individuell zu den Möglichkeiten, Beitragszahlungen und zum Ablauf. Selbstverständlich übernehmen wir für Sie auch die Antragsstellungen und sprechen mit Ihrem Steuerberater oder erörtern Steuersparmöglichkeiten in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner.
Ihre Rentenberaterin Petra Schewe
www.InBeRe.de
Stand: Januar 2017