Physiotherapiepraxis
Landessozialgericht Mannheim, Urteil vom 16.07.2021, Az.: L 4 BA 75/20
Die Prüfung der Deutschen Rentenversicherung ergab ein Angestelltenverhältnis eines (zunächst) “freien” Mitarbeiters.
Hintergrund war die Eingliederung in die Praxisorganisation (Patientenübernahme vom Praxisinhaber, Nutzung der Ausstattung, keine eigene Werbung, war nach außen nicht als Selbständiger erkennbar, Abrechnung durch das Abrechnungssystem der Praxis, kein eigenes Kapital).
Die zunächst vom Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 28.11.2019, festgestellte Selbständigkeit (selbst bestimmte Arbeitszeit, Ablehnungsmöglichkeiten von Behandlungen) wurde verworfen, da die Merkmale einer Angestelltenposition überwiegen.
§ 7 SGB IV
§ 7a SGB IV
Fazit: Die Organisation von Unternehmen, Praxen etc ist von entscheidender Bedeutung, ob ein “Mitarbeiter” als Selbständiger tätig werden kann oder in einer Statusprüfung der Deutschen Rentenversicherung als angestellter Mitarbeiter einzustufen ist.